BGE 9 I 236
BGE 9 I 236Bge15.09.1874Originalquelle öffnen →
Bardol & Cie. darstelle, welche sich bei ihren Sprengarbeiten einer Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben, da sie es unterlassen, die Barake des Rekursbeklagten durch einige, leicht anzubringende, Schutzvorrichtungen zu schützen. Die Forderung richte sich nicht gegen die Gotthardbahngesellschaft, es handle sich dabei nicht um die Abtretung von Privatrechten und das Bundesgesetz über Ver¬ bindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten sei also auf dieselbe überall nicht anwendbar. Es werde daher auf Abweisung des Rekurses unter eventueller Kostenüberbindung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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