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BGE 9 I 194 ΓÇó Mandatory divorce for adultery; child custody and waiting period
BGE 9 I 194Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I08.03.1883Modified
The wife appealed against a cantonal judgment that had ordered only a one-year separation. The Federal Court accepted the proven adultery and held that the lower court could not substitute its own moral or religious views for the mandatory federal divorce law. It therefore granted an absolute divorce. The child was awarded to the mother, the father’s weekly maintenance contribution of CHF 3 was left unchanged, and the husband was barred from remarrying for two years.
Art. 46 lit. a and Art. 48 of the Federal Civil Status and Marriage Act; mandatory divorce for proven adultery and extension of the remarriage waiting period. Where the statutory ground for absolute divorce is established, the judge has no discretion to refuse dissolution on grounds of policy, morality, or religion; federal law must be applied as written, notwithstanding contrary cantonal procedural notions. Under Art. 49, the court must determine the consequences of divorce in the same judgment, including custody and maintenance. For the guilty spouse, the remarriage prohibition may be extended by judicial decision where the circumstances justify it.
Gesetze, nach seinem persönlichen Gutdünken zu erkennen, eiwa aus Art. 3 der kantonalen Bestimmungen über das Verfahren bei Ehescheidungen, wonach die Bezirksgerichte über die Frage der Ehescheidung nach bestem Ermessen urtheilen, ableiten wollen, so ist ihm zu bemerken, daß diese Vorschrift selbstver ständlich die Bestimmungen des Bundesgesetzes weder abändern will noch kann, daß vielmehr letzteres im Kanton Appenzell J./Rh., wie in allen andern Kantonen der Eidgenossenschaft unveränderte Geltung hat und von den Gerichten unverweigerlich angewendet werden muß. 3. Bezüglich der Folgen der Ehescheidung, über welche nach Art. 49 des citirten Bundesgesetzes gleichzeitig wie über die Scheidung selbst zu erkennen ist, so ist das aus der Ehe her vorgegangene Kind der Mutter zur Erziehung und Pflege zuzu sprechen. Denn nach dem bisherigen Wandel des Beklagten ist offenbar die Besorgniß begründet, daß derselbe die Pflege und Erziehung des Kindes vernachlässigen würde und es ist daher von der in Art. 8 der kantonalen Bestimmungen über das Verfahren bei Ehescheidungen dem Richter zugestandenen Be fugniß Gebrauch zu machen; dem Beklagten ist ein Beitrag an die Unterhaltungskosten des Kindes aufzuerlegen, wobei rück sichtlich der Höhe dieses Beitrages, in Ermanglung irgendwelcher aktenmäßiger Anhaltspunkte, die von der ersten Instanz für die Dauer der von ihr erkannten Temporalscheidung angenommene Summe von 3 Fr. per Woche festzuhalten ist. Was die Ver mögensausscheidung anbelangt, so muß es, da von der Klägerin ein Entschädigungsbegehren nicht gestellt ist, einfach bei der Regel des Art. 6 der kantonalen Bestimmungen über das Verfahren bei Ehescheidungen, daß jeder Theil das von ihm in die Ehe gebrachte oder während derselben ihm angefallene Vermögen zurücknehme, sein Bewenden haben. 4. Da die Ehescheidung wegen eines bestimmten Grundes er folgt, so ist dem Beklagten als ausschließlich schuldigem Theile die Eingehung einer neuen Ehe, und zwar für die Dauer von zwei Jahren von heute an, zu untersagen. Denn nach Lage der Akten rechtfertigt es sich im vorliegenden Falle offenbar, die Wartefrist, welche im Falle der Scheidung wegen eines be stimmten Grundes den schuldigen Ehegatten unter allen Um ständen trifft, in Anwendung der in Art. 48 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe dem Richter vorbehaltenen Befugniß, durch richterliches Urtheil auf zwei Jahre zu verlängern. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die zwischen den Litiganten bestehende Ehe ist gänzlich ge trennt.