BGE 9 I 175
BGE 9 I 175Bge27.04.1876Originalquelle öffnen →
Kantone; da nun letztere im Kanton Thurgau zur Paternitäts¬ klage zugelassen werden, so können auch die Deutschen nicht von derselben ausgeschlossen werden. Der genannte Staatsvertrag allerdings in erster Linie ein Niederlassungsvertrag, allein beschränke sich doch nicht darauf, das Recht der Niederlassung im engern Sinn zu statuiren, sondern schreibe ganz allgemein gleiche Behandlung der Deutschen mit Bezug auf Person und Eigenthum vor, worunter kaum etwas anderes verstanden werden könne, als daß den Deutschen die gleichen persönlichen Rechte einge¬ räumt werden müssen wie den Schweizerbürgern anderer Kan¬ tone; zu diesen Rechten gehöre aber auch das Klagerecht auf Entschädigung wegen außerehelicher Schwängerung. B. Gegen diese Entscheidung ergriff I. U. Leuthardt den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; in seiner Rekurs¬ schrift beantragt er Aufhebung derselben wegen Verletzung des Art. 1 des deutsch=schweizerischen Niederlassungsvertrages und der §§ 3, 4 36, litt. a der thurgauischen Staatsverfassung. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Da es sich nicht um eine Administrativstreitigkeit oder um eine Frage des internationalen Niederlassungsrechtes, sondern darum handle, ob § 212 des thurgauischen privatrechtlichen Gesetzbuches durch Art. 1 des deutsch=schweizerischen Niederlassungsvertrages aufgehoben sei, oder ob nicht vielmehr das angefochtene Urtheil die §§ 3, 4 und 36 litt. a der thurgauischen Staatsverfassung verletze, so sei das Bundesgericht und nicht der Bundesrath zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent; sollte indeß das Bundesgericht hier¬ über anderer Ansicht sein, so werde auf Uebersendung der Akten an den Bundesrath angetragen. Materiell sei die Beschwerde begründet. Denn der Art. 1 des deutsch=schweizerischen Niederlassungsvertrages habe keineswegs den ihm vom Ober¬ gerichte des Kantons Thurgau beigelegten umfassenden Sinn, sondern spreche eine Gleichstellung der Deutschen mit den Schweizer=Bürgern anderer Kantone nur rücksichtlich der Nie¬ derlassungs= und Aufenthaltsfragen sowie rücksichtlich der Han¬ dels= und Gewerbefreiheit aus, dagegen bezwecke er durchaus nicht, die Vertragsstaaten zu verpflichten, die beidseitigen Ange¬ hörigen auch im Privatrecht, speziell, warum es sich hier handle im Familienrecht, den eigenen Angehörigen gleichzuhalten. einer solchen Stipulation würde dem Bunde sogar die verfas¬ sungsmäßige Kompetenz mangeln, denn er sei nicht kompetent, in irgend welcher Form, auch nicht in der Form eines Staats¬ vertrages, Theile des kantonalen Familienrechtes aufzuheben. Dies würde einen verfassungswidrigen Eingriff in die Souverä¬ netät der Kantone involviren. Wenn aber sonach Art. 1 des deutsch=schweizerischen Niederlassungsvertrages nicht den ihm durch das angefochtene Urtheil beigelegten Sinn habe, so bestehe eben § 212 des thurgauischen bürgerlichen Gesetzbuches noch zu Recht und könne nicht durch einen Richterspruch sondern nur nach Maßgabe der §§ 3, 4 und 36 der Kantonsverfassung aufgehoben werden, was bis heute nicht geschehen sei. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde hält das Obergericht des Kantons Thurgau die in seiner angefochtenen Entscheidung aufgestellte Auslegung des Art. 1 des deutsch¬ schweizerischen Niederlassungsvertrages aufrecht. Die Rekursbe¬ klagte Maria Wuhrmann beantragt, indem sie zur Begründung einfach auf die Entscheidungsgründe des obergerichtlichen Urtheils verweist, Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
der Kantonsverfassung involvire; sie enthalte, wie durch den Hinweis auf die Art. 3, 4 und 36 der Kantonsverfassung, welche die Organisation der gesetzgeberischen Gewalt resp. die bezüglichen Rechte des Großen Rathes und des Volkes normiren, offenbar angedeutet werden soll, einen Uebergriff der richterlichen Gewalt in das Gebiet der Gesetzgebung, da sie eine, durch kein späteres Gesetz abgeschaffte, gesetzliche Bestimmung durch Richter¬ spruch bei Seite setze. Allein diese Ausführung ist verfehlt. Denn durch die angefochtene Entscheidung hat das Obergericht des Kan¬ tons Thurgau sich ja keineswegs gesetzgeberische Befugnisse ange¬ maßt, sondern lediglich in Ausübung der ihm zustehenden rich¬ terlichen Amtsgewalt in einem Einzelfalle ausgesprochen, daß einer kantonsgesetzlichen Bestimmung durch eine Vorschrift eines Staatsvertrages mit dem Auslande für den Geltungsbereich des letztern derogirt sei; hierüber zu enscheiden aber war das Gericht selbstverständlich ebensowohl befugt, als etwa darüber, ob ein Kantonalgesetz durch ein späteres Kantonalgesetz aufgehoben sei und es kann in der Entscheidung in keinem Falle ein Uebergriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt oder überhaupt eine Verfassungsverletzung gefunden werden. Daß nämlich etwa die angefochtene Entscheidung eine offenbar unrichtige, auf willkür¬ licher Beiseitesetzung eines kantonalgesetzlichen Erlasses beruhende sei, kann keinenfalls gesagt werden, vielmehr bewegt sich dieselbe durchaus auf dem Gebiete richterlicher Auslegung und Anwen¬ dung des geltenden Rechtes. Die Interpretation des Art. 1 des deutsch=schweizerischen Niederlassungsvertrages nämlich, auf wel¬ cher sie beruht, kann nicht deshalb von vornherein abgelehnt werden, weil der Bund zu staatsvertraglicher Regelung solcher Materien, in Betreff welcher das Gesetzgebungsrecht verfassungs¬ mäßig nicht ihm, sondern den Kantonen zusteht, nicht kompetent sei; denn dieser Gesichtspunkt ist bekanntlich bundesrechtlich nicht anerkannt, sondern es ist vielmehr dem Bunde das Recht zum Abschlusse von Staatsverträgen ohne Beschränkung auf die der Bundesgesetzgebung unterstehenden Gebiete gewahrt worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: vird als unbegründet abgewi
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