- Urtheil vom 9. April 1883 in Sachen
- U. Leuthardt.
- Die in Bischofszell, Kantons Thurgau, wohnhafte, aus
dem Königreich Bayern gebürtige Maria Wuhrmann hatte gegen
den Rekurrenten I. U. Leuthardt, Hafner, von Scherz, Kantons
Aargau, niedergelassen in Bischofszell, beim Gerichte seines Wohn
ortes eine Vaterschafts resp. Alimentationsklage angehoben.
Gestützt auf 212 des thurgauischen privatrechtlichen Gesetz
buches, wonach den Vaterschaftsklagen von Nichtschweizerinnen
gegen Kantonsangehörige kein Recht gehalten wird, bestritt der
Beklagte die Zulässigkeit dieser Klage. Durch zweitinstanzliche
Entscheidung vom 27. Januar 1883 erklärte indeß das Ober
gericht des Kantons Thurgau in Abänderung der erstinstanz
lichen Entscheidung des Bezirksgerichtes Bischofszell die Klage
als zulässig und wies dieselbe zur materiellen Behandlung an
die erste Instanz zurück, indem es ausführte: Nach Art. 1 des
Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und dem deutschen
Reiche vom 27. April 1876 seien die Deutschen in jedem Kan
ton der Eidgenossenschaft in Bezug auf Person und Eigenthum
auf dem nämlichen Fuße und in der nämlichen Weise aufzu
nehmen und zu behandeln, wie die Angehörigen der andern
Kantone; da nun letztere im Kanton Thurgau zur Paternitäts
klage zugelassen werden, so können auch die Deutschen nicht von
derselben ausgeschlossen werden. Der genannte Staatsvertrag
allerdings in erster Linie ein Niederlassungsvertrag, allein
beschränke sich doch nicht darauf, das Recht der Niederlassung im
engern Sinn zu statuiren, sondern schreibe ganz allgemein gleiche
Behandlung der Deutschen mit Bezug auf Person und Eigenthum
vor, worunter kaum etwas anderes verstanden werden könne,
als daß den Deutschen die gleichen persönlichen Rechte einge
räumt werden müssen wie den Schweizerbürgern anderer Kan
tone; zu diesen Rechten gehöre aber auch das Klagerecht auf
Entschädigung wegen außerehelicher Schwängerung.
B. Gegen diese Entscheidung ergriff I. U. Leuthardt den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; in seiner Rekurs
schrift beantragt er Aufhebung derselben wegen Verletzung des
Art. 1 des deutsch schweizerischen Niederlassungsvertrages und
der 3, 4 36, litt. a der thurgauischen Staatsverfassung.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Da es sich
nicht um eine Administrativstreitigkeit oder um eine Frage des
internationalen Niederlassungsrechtes, sondern darum handle, ob
212 des thurgauischen privatrechtlichen Gesetzbuches durch Art. 1
des deutsch schweizerischen Niederlassungsvertrages aufgehoben sei,
oder ob nicht vielmehr das angefochtene Urtheil die 3, 4
und 36 litt. a der thurgauischen Staatsverfassung verletze, so
sei das Bundesgericht und nicht der Bundesrath zu Beurtheilung
der Beschwerde kompetent; sollte indeß das Bundesgericht hier
über anderer Ansicht sein, so werde auf Uebersendung der Akten
an den Bundesrath angetragen. Materiell sei die Beschwerde
begründet. Denn der Art. 1 des deutsch schweizerischen
Niederlassungsvertrages habe keineswegs den ihm vom Ober
gerichte des Kantons Thurgau beigelegten umfassenden Sinn,
sondern spreche eine Gleichstellung der Deutschen mit den
Schweizer Bürgern anderer Kantone nur rücksichtlich der Nie
derlassungs und Aufenthaltsfragen sowie rücksichtlich der Han
dels und Gewerbefreiheit aus, dagegen bezwecke er durchaus
nicht, die Vertragsstaaten zu verpflichten, die beidseitigen Ange
hörigen auch im Privatrecht, speziell, warum es sich hier handle
im Familienrecht, den eigenen Angehörigen gleichzuhalten.
einer solchen Stipulation würde dem Bunde sogar die verfas
sungsmäßige Kompetenz mangeln, denn er sei nicht kompetent,
in irgend welcher Form, auch nicht in der Form eines Staats
vertrages, Theile des kantonalen Familienrechtes aufzuheben.
Dies würde einen verfassungswidrigen Eingriff in die Souverä
netät der Kantone involviren. Wenn aber sonach Art. 1 des
deutsch schweizerischen Niederlassungsvertrages nicht den ihm durch
das angefochtene Urtheil beigelegten Sinn habe, so bestehe eben
212 des thurgauischen bürgerlichen Gesetzbuches noch zu Recht
und könne nicht durch einen Richterspruch sondern nur nach
Maßgabe der 3, 4 und 36 der Kantonsverfassung aufgehoben
werden, was bis heute nicht geschehen sei.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde hält das
Obergericht des Kantons Thurgau die in seiner angefochtenen
Entscheidung aufgestellte Auslegung des Art. 1 des deutsch
schweizerischen Niederlassungsvertrages aufrecht. Die Rekursbe
klagte Maria Wuhrmann beantragt, indem sie zur Begründung
einfach auf die Entscheidungsgründe des obergerichtlichen Urtheils
verweist, Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes zu Beurtheilung der
Beschwerde, welche übrigens von keiner Seite bestritten wurde,
ist nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bun
desrechtspflege begründet. Denn es handelt sich nicht um eine
der in Art, 59, Abs. 2 leg. cit. der Kognition der politischen
Bundesbehörden vorbehaltenen Administrativstreitigkeiten; insbe
sondere trifft Ziffer 10 leg. cit. nicht zu, da nicht ein Anstand
aus denjenigen Bestimmungen der Staatsverträge mit dem Aus
lande, welche sich auf Handels oder Zollverhältnisse oder auf
die Niederlassung beziehen, vorliegt, sondern vielmehr eine Be
schwerde über eine durch unrichtige Handhabung einer allgemeinen
staatsvertraglichen Gleichbehandlungsklausel herbeigeführte Ver
letzung der Kantonsverfassung.
- Rekurrent behauptet nämlich, daß die angefochtene Entschei
dung des Obergerichtes des Kantons Thurgau, infolge unrich
tiger Auslegung des erwähnten Staatsvertrages, eine Verletzun
der Kantonsverfassung involvire; sie enthalte, wie durch den
Hinweis auf die Art. 3, 4 und 36 der Kantonsverfassung,
welche die Organisation der gesetzgeberischen Gewalt resp. die
bezüglichen Rechte des Großen Rathes und des Volkes normiren,
offenbar angedeutet werden soll, einen Uebergriff der richterlichen
Gewalt in das Gebiet der Gesetzgebung, da sie eine, durch kein
späteres Gesetz abgeschaffte, gesetzliche Bestimmung durch Richter
spruch bei Seite setze. Allein diese Ausführung ist verfehlt. Denn
durch die angefochtene Entscheidung hat das Obergericht des Kan
tons Thurgau sich ja keineswegs gesetzgeberische Befugnisse ange
maßt, sondern lediglich in Ausübung der ihm zustehenden rich
terlichen Amtsgewalt in einem Einzelfalle ausgesprochen, daß
einer kantonsgesetzlichen Bestimmung durch eine Vorschrift eines
Staatsvertrages mit dem Auslande für den Geltungsbereich des
letztern derogirt sei; hierüber zu enscheiden aber war das Gericht
selbstverständlich ebensowohl befugt, als etwa darüber, ob ein
Kantonalgesetz durch ein späteres Kantonalgesetz aufgehoben sei
und es kann in der Entscheidung in keinem Falle ein Uebergriff
in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt oder überhaupt eine
Verfassungsverletzung gefunden werden. Daß nämlich etwa die
angefochtene Entscheidung eine offenbar unrichtige, auf willkür
licher Beiseitesetzung eines kantonalgesetzlichen Erlasses beruhende
sei, kann keinenfalls gesagt werden, vielmehr bewegt sich dieselbe
durchaus auf dem Gebiete richterlicher Auslegung und Anwen
dung des geltenden Rechtes. Die Interpretation des Art. 1 des
deutsch schweizerischen Niederlassungsvertrages nämlich, auf wel
cher sie beruht, kann nicht deshalb von vornherein abgelehnt
werden, weil der Bund zu staatsvertraglicher Regelung solcher
Materien, in Betreff welcher das Gesetzgebungsrecht verfassungs
mäßig nicht ihm, sondern den Kantonen zusteht, nicht kompetent
sei; denn dieser Gesichtspunkt ist bekanntlich bundesrechtlich nicht
anerkannt, sondern es ist vielmehr dem Bunde das Recht zum
Abschlusse von Staatsverträgen ohne Beschränkung auf die der
Bundesgesetzgebung unterstehenden Gebiete gewahrt worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
vird als unbegründet abgewi