BGE 9 I 17
BGE 9 I 17Bge15.07.1822Originalquelle öffnen →
Gestützt auf diese gesetzlichen Bestimmungen legte Konrad Zündel, Banquier, von und in Schaffhausen, der sich in Basel mit der dortigen Bürgerin Maria Merkle verlobt hatte, dem Bezirksgerichte Schaffhausen einen von ihm mit seiner Braut in Basel abge¬ schlossenen und nach baslerischen Gesetzen gültigen Ehevertrag zur Genehmigung vor. Das Bezirksgericht Schaffhausen ver¬ weigerte indeß durch Bescheid vom 18. September 1882 diese Genehmigung, weil der fragliche Vertrag weniger das eheliche Güterrecht als das Erbrecht der Kontrahenten und zwar in einer von der Gesetzgebung des Kantons Schaffhausen sehr ab¬ weichenden Weise normire, was angesichts der zwingenden Be¬ stimmungen des schaffhausenschen Privatrechtes über den Pflicht¬ theil unzulässig sei. Dieser Bescheid wurde vom Obergericht des Kantons Schaffhausen durch Entscheidung vom 24. November 1882 bestätigt. B. Nachdem die Brautleute Zündel=Merkle mittlerweilen, noch vor dem obergerichtlichen Entscheide, in Basel die Ehe miteinander eingegangen und ihren Wohnsitz am Wohn= und Heimatorte des Ehemannes in Schaffhausen genommen hatten, ergriffen dieselben gegen den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen am 24. November 1882 den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekurs¬ schrift beantragen sie: Das Bundesgericht wolle erklären, die Schaffhauser Gerichte seien verpflichtet, den vorliegenden in Basel abgeschlossenen Ehevertrag anzuerkennen und die gegen¬ theiligen Verfügungen seien angesichts § 54 der Bundesver¬ fassung aufgehoben; indem sie zur Begründung ausführen: Nach Art. 54, Absatz 2 der Bundesverfassung dürfe die Ein¬ gehung einer Ehe nicht aus ökonomischen Gründen gehemmt werden; demnach könne die Genehmigung von Eheverträgen nicht deßhalb verweigert werden, weil dieselben die ökonomischen Verhältnisse der Ehegatten in bestimmter, von dem gesetzlichen Güterrechte abweichender, Weise normiren. Denn wenn dies ge¬ schehe, so liege eben für diejenigen Fälle, wo die Regelung des ehelichen Güterrechtes in bestimmtem Sinne die Voraussetzung und Bedingung des Eheabschlusses bilde, eine Verhinderung einer Ehe aus ökonomischen Gründen vor. Im weitern sei die Ehe zwischen den Rekurrenten auf Grund des zwischen ihnen vereinbarten Ehevertrages abgeschlossen worden und zwar noch vor dem obergerichtlichen Entscheide. Diese Ehe müsse nach Art. 54, Absatz 3 der Bundesverfassung im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden und zwar in ihrem ganzen Umfange, also auch rücksichtlich der zur Zeit des Ehe¬ abschlusses gültig vereinbarten Nebenbestimmungen über die öko¬ nomischen Folgen derselben. Nun sei keinem Zweifel unterworfen, daß die Braut zur Zeit des Verlöbnisses und der Stipulation des Ehevertrages einzig der baslerischen Gesetzgebung unter¬ worfen gewesen sei und daher den Ehevertrag gültig habe ver¬ einbaren können, dies um so mehr, als Basel dem Konkordate vom 15. Juli 1822 bezüglich der Vereinbarung, daß Ehever¬ träge und Eheverkommnisse nach dem Heimatrechte des Ehe¬ mannes zu beurtheilen seien, nicht beigetreten sei, sondern viel¬ mehr hiefür das Forum des Wohnortes in Anspruch genommen habe. Daß in Fällen, wie der vorliegende die Bundesbehörde zu Abhülfe berechtigt sei, beweise auch der allgemeine, in Art. 54 der Bundesverfassung an die Spitze gestellte Grundsatz, daß das Recht zur Ehe unter dem Schutze des Bundes stehe. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt das Obergericht des Kantons Schaffhausen aus, daß es sich in con¬ creto überall gar nicht um eine Beschränkung des Rechtes zu Eingehung einer Ehe, resp. einen behördlichen Einspruch gegen einen Eheabschluß oder um die Weigerung der Anerkennung einer Ehe handle, sondern einfach um die privatrechtlichen Wir¬ kungen der Ehe, welche nicht nach Bundesrecht, sondern nach kantonalem Rechte zu beurtheilen seien; es trägt daher auf Ab¬ weisung des Rekurses an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gegen enthält selbstverständlich Art. 54, Absatz 2 der Bundes¬ verfassung keinerlei Bestimmungen über die vermögensrechtlichen Firkungen der Ehe, d. h. die Einwirkung der Ehe auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten; am allerwenig¬ sten stellt er denjenigen Grundsatz auf, welcher den Ausführun¬ gen der Rekurrenten offenbar zu Grunde liegt, den Grundsatz nämlich, daß, damit nicht allfällig einzelne Personen durch öko¬ nomische, ihnen durch die gesetzliche Gestaltung des ehelichen Güter= und Erbrechtes eingeflößte, Besorgnisse von Eingehung einer Ehe zurückgehalten werden, die absolute Vertragsfreiheit der Eheleute rücksichtlich der Ordnung des ehelichen Güter= und Erbrechtes anerkannt werden müsse. Denn ses ist ja von vorn¬ herein klar, daß durch die gesetzliche Gestaltung des ehelichen Güter= und Erbrechtes das Recht zu Eingehung einer Ehe, welches die Bundesverfassung allein garantirt, in keiner Weise berührt wird, mögen auch immerhin die diesbezüglichen gesetz¬ lichen Bestimmungen, ebenso wie faktische Verhältnisse manig¬ facher Art und anderweitige gesetzliche Vorschriften, z. B. die Ordnung des Gewerberechtes u. drgl., im einzelnen Falle für den Entschluß, die Ehe mit einer bestimmten Person einzugehen, thatsächlich nicht ohne Bedeutung sein. 2. Ist somit aus Art. 54, Absatz 2 der Bundesverfassung irgendwelche Forderung für die Gestaltung des ehelichen Güter¬ und Erbrechtes nicht abzuleiten, sondern bleibt vielmehr in die¬ ser Beziehung, da das Bundesrecht anderweitige einschlägige Bestimmungen nicht enthält, ausschließlich das kantonale Recht naßgebend, so kann vorliegend auch von einer Verletzung des Art. 54, Absatz 3 der Bundesverfassung offensichtlich keine Rede sein. Denn die schaffhausenschen Behörden haben ja keineswegs die Anerkennung der Gültigkeit der in Basel abgeschlossenen Ehe der Rekurrenten verweigert, sondern blos den von denselben abgeschlossenen Ehevertrag als nach schaffhausenschem Rechte un¬ zulässig erklärt. Ebenso ist durchaus nicht einzusehen, inwiefer durch die angefochtenen Entscheidungen das von den Rekurrenten beiläufig angezogene Konkordat vom 15. Juli 1822 verletzt sein könnte. Denn vorerst kann dasselbe, da ja Basel demselben nicht beigetreten ist, keinenfalls zur Anwendung kommen und sodann liegt auf der Hand, daß die von den Rekurrenten beanstandete Anwendung des schaffhausenschen Rechtes im Fragefalle den Be¬ stimmungen dieses Konkordates gerade entsprechen würde. 3. Wenn aber weder eine Verfassungsverletzung noch eine Verletzung eines Konkordates vorliegt, so muß der Rekurs ohne weiters als unbegründet abgewiesen werden. Denn nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege ist das Bundesgericht nicht befugt zu prüfen, ob das kantonale Gesetzesrecht von den kantonalen Behörden richtig angewendet worden sei; insbesondere hat es also auch nicht zu untersuchen, ob die kantonalen Gerichte mit Recht angenommen haben, daß hier, nach den einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Ge¬ setzgebung, das schaffhausensche Recht anzuwenden sei. Uebrigens ist in dieser Richtung bisher wohl noch von Niemanden be¬ veifelt worden, daß für die Regelung des ehelichen Güter¬ rechtes nicht das Recht des Wohn= oder Heimatortes der Ehe¬ frau vor Eingehung der Ehe, sondern, soweit nicht etwa die lex rei sitae in Betracht kommt, das Recht des Heimat= oder Wohnortes des Ehemannes bei Eingehung der Ehe maßgebend ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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