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BGE 9 I 162 ΓÇó Divorce action by a person under guardianship
BGE 9 I 162Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I14.06.1878Granted
Meinrada Kuriger, who was under guardianship, filed a divorce action against her husband in the district court of Höfe. The district court and the cantonal justice commission refused to entertain the action because she had not been represented by her guardian. On federal complaint, the Bundesgericht held that it had jurisdiction because a federal right was alleged, and that the right to seek divorce is a highly personal right. A ward remains personally autonomous for that purpose and cannot be prevented from suing by the guardian or guardian authority. The complaint was therefore upheld.
Art. 59 lit. a OJ; Art. 43, 45, 46 Bundesgesetz über Civilstand und Ehe: Das Bundesgericht ist zuständig, wenn die Verletzung eines bundesrechtlich gewährleisteten Rechtes behauptet wird; ob die Rüge begründet sei, ist in der Hauptsache zu prüfen. Das Recht, die Scheidung zu verlangen, ist ein höchstpersönliches Recht, dessen Ausübung vom eigenen Willen des Ehegatten abhängt und weder der Zustimmung des Vormunds noch der Vormundschaftsbehörde untersteht. Auch der bevormundete, sonst handlungsunfähige Ehegatte besitzt insoweit rechtliche Selbständigkeit, sofern er willensfähig ist. Eine kantonale Prozessnorm über Vertretung Unmündiger vermag die bundesrechtlich geschützte persönliche Prozessführungsbefugnis in Ehescheidungssachen nicht zu beseitigen; die Abweisung gestützt auf mangelnde Handlungsfähigkeit verletzt Bundesrecht.
vertreten werden müssen, und an diese Prozeßform sei die Ju stizkommission gebunden, um so mehr, als ja im Ehescheidungs prozesse gleichzeitig auch wichtige vermögensrechtliche Fragen zur Erörterung kommen. Der Rekurrentin wäre obgelegen, ihren Vogt, eventuell die Vormundschaftsbehörde, zur Vertretung auf zufordern. Wenn, was aber nicht denkbar sei, die Vormund schaftsbehörde ihrem Gesuche nicht entsprochen hätte, so hätte sie alsdann den Rekurs an das Bundesgericht ergreifen können. Da sie in dieser Richtung gar keine Schritte gethan, so habe die Justizkommission sie mit ihrem Rekurse abgewiesen, immerhin in dem Sinne, daß ihr, sofern sie sich nutzlos um Vertretung durch ihren Vogt bewerben sollte, alsdann das Recht zu selb ständiger Klageanhebung zustehe. D. Der Rekursbeklagte Josef Kuriger macht im Wesentlichen ie gleichen Momente geltend und bemerkt überdem: Das Vor mundschaftswesen sowohl als der Civilprozeß seien ausschließlich durch das kantonale Recht geregelt; bei der Frage nun, ob unter staatlicher Vormundschaft stehende Personen zu selbständi ger Führung von Ehescheidungsprozessen befugt seien, handle es sich um eine Frage des Civilprozeß und Vormundschaftsrechtes und es sei daher das Bundesgericht zu Beurteilung der Be schwerde nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege nicht kompetent. Ueberdem sei gar nicht einzusehen, warum in Ehescheidungsfachen den Bevogteten aus nahmsweise die Befugniß zu selbständiger Prozeßführung sollte eingeräumt werden müssen und es werde dies jedenfalls durch das eidgenössische Civilstandsgesetz nicht gefordert. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möchte erkenner
solche prozeßualisch handeln müssen, von einer Verletzung des Bundesgesetzes nicht gesprochen werden könnte, da es sich diesem Falle einfach um Anwendung einer, der Kompetenz kantonalen Gesetzgebung vorbehaltenen, Prozeßnorm handeln würde. Allein dies trifft hier nicht zu. Denn die Zurückweisung der Scheidungsklage der Rekurrentin ist gestützt auf 53 der kanto nalen Civilprozeßordnung d. h. wegen mangelnder Handlungs fähigkeit der Rekurrentin erfolgt und verstößt somit gegen den bundesrechtlichen Grundsatz, daß in Ehescheidungssachen auch dem Bevormundeten und daher im allgemeinen Handlungsunfähigen rechtliche Selbständigkeit zukommt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin der Rekurrentin ihr erstes Rekursbegehren zugesprochen.