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BGE 9 I 119 ΓÇó Scope of Arch municipality’s guarantee for Leuzigen contribution
BGE 9 I 119Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I01.08.1880Granted
The Federal Court interpreted Arch’s 4 October 1873 municipal resolution concerning a 7,000-franc bridge contribution promised by Leuzigen. It held that Arch did not merely act as surety, but undertook an independent obligation to pay the amount if Leuzigen persisted in refusing payment under its conditions. Solothurn was not required first to establish Leuzigen’s liability. The court nevertheless required Solothurn, upon payment, to assign any remaining claims against Leuzigen. Interest was awarded only from the date of the objection to the payment order, and enforcement costs of CHF 5.75 were added.
Art. 436 des bernischen Gesetzes über das Vollziehungsverfahren; Auslegung einer Gemeindebeschluß-Garantie für einen Subventionsbeitrag. Eine Verpflichtung, für einen bestimmten Betrag 'zu haften' oder 'gutzustehn', ist nach Zweck und Umständen nicht als bloße akzessorische Bürgschaft zu verstehen, wenn der Gläubiger damit gerade jede Prüfung der Bedingtheit der Hauptverpflichtung vermeiden und für den Fall der Zahlungsverweigerung unbedingt gesichert sein will. Die Leistungspflicht des Garanten besteht dann selbständig, auch wenn die ursprüngliche Verpflichtung des Dritten streitig oder bedingt ist (consid. 2-4). Bei solcher Konstruktion kann der Garant bei Zahlung die Abtretung allfälliger Gläubigerrechte gegen den Dritten verlangen (consid. 5). Verzugszins ist nach Art. 436 VO erst ab dem Tag des Widerspruchs gegen die Zahlungsaufforderung geschuldet (consid. 6).
unter den Subventionen sowohl der bedingte Subventionsbe schluß der Gemeinde Leuzingen als auch der auf denselben be zügliche Beschluß der Bürgergemeinde Arch vom 4. Oktober 1873 angeführt und es bemerkte der Chef des Baudepartementes in seinem mündlichen Vortrage in der Kantonsrathssitzung vom 26. November 1873 hierüber: Die Regierung von Solothurn konnte diese (d. h. die von der Gemeinde Leuzingen gestellten) Bedingungen nicht annehmen; es kam nun aber später von Seiten der Gemeinde Arch eine Anzeige ein, wonach dieselbe sich auch für den Betrag von 7000 Fr. der Gemeinde Leuzingen zu haften verpflichtete, sofern letztere nicht von den gestellten unannehmbaren Bedingungen zurückstehe. Auf Grund der vom Kanton Bern und den betheiligten solothurnischen und bernischen Gemeinden zugesicherten Subventionen wurde daraufhin die fragliche Brückenbaute wirklich vom Kanton Solothurn über nommen und ausgeführt. B. Nachdem der Kanton Solothurn zunächst von der Gemein debehörde von Leuzingen die Bezahlung der für den Brücken bau versprochenen 7000 Fr. verlangt, von dieser indeß am 29. September 1878 die Antwort erhalten hatte, daß sie sich mit der Gemeinde Arch nicht habe verständigen können und daß daher von einer Ausrichtung ihres Beitrages nicht mehr die Rede sein könne, forderte er die Bürgergemeinde Arch zu Bezahlung der fraglichen Summe auf. Der Bürgergemeinderath von Arch ersuchte hierauf das Finanzdepartement des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 26. Oktober 1878, mit dieser Forderung, mit Rücksicht auf andere schwebende Angelegenheiten, noch einige Zeit zuzuwarten; später werde er die Sache der Bürgergemeinde zur Beschlußfassung vorlegen. Da aber die Bezahlung bis da hin nicht erfolgte, so hob der Kanton Solothurn mit Zahlungs aufforderung vom 9. Juli 1880 gegen die Bürgergemeinde Arch den Rechtstrieb an, die Bürgergemeinde Arch erhob indeß am
urtheilung der Beklagten wäre übrigens dieselbe jedenfalls zur Zinszahlung gemäß 436 des bernischen Gesetzes über das Vollziehungsverfahren erst vom Tage des Rechtsdarschlages (1. August 1880) an verpflichtet. Demnach werde beantragt:
funden, sondern es sei dieselbe nach wie vor der Obligirung der Bürgergemeinde Arch bei ihrer bedingten Verpflichtung be haftet geblieben. 4. Demnach muß sich fragen, ob die von der Beklagten neben der bedingten Verpflichtung der Einwohnergemeinde Leuzingen übernommene selbständige Verpflichtung blos dahin ging, daß die Beklagte sich zur Zahlung verpflichte, wenn der Einwohnerge meinde Leuzingen gegenüber dargethan sei, daß diese, infolge Defizienz der ihrer Verpflichtung beigefügten Bedingungen, zur Zahlung nicht verpflichtet sei, oder ob vielmehr die Beklagte sich zur Bezahlung unbedingt respektive schon für den Fall ver pflichten wollte, daß die Einwohnergemeinde Leuzingen auf den von ihr gestellten Bedingungen beharren und, gleichviel ob mit oder ohne Grund, die Zahlung verweigern sollte. Diese Frage nun ist nach dem Wortlaute der beklagtischen Verpflichtung und den deren Eingehung begleitenden Umständen in letzerem Sinne zu beantworten. Denn aus den oben Fakt. A erwähnten Thatsachen (siehe namentlich auch die Erklärung des Chefs des solothur nischen Baudepartementes im Kantonsrathe) geht unzweideutig hervor, daß der Kanton Solothurn, wie dies übrigens der Natur der Sache durchaus entsprach, mit einer Prüfung der Frage, ob die von der Einwohnergemeinde Leuzingen gestellten Be dingungen in Erfüllung gegangen seien, sich überhaupt nicht be fassen wollte, sondern eine ihn für den Fall, daß die Gemeinde Leuzingen auf ihren Bedingungen beharren und eventuell darauf gestützt die Zahlung verweigern sollte, unbedingt sichernde und der fraglichen Untersuchung und allfällig damit verbundener rechtlicher Umtriebe gänzlich enthebende Verpflichtung verlangte. Eine solche Verpflichtung wurde ihm denn auch von der Bürger gemeinde Arch, wie der Wortlaut des Gemeindebeschlusses vom 4. Oktober 1873 zeigt, ausgestellt. 5. Ist somit die Klage prinzipiell begründet, so ist doch dabei immerhin vorzubehalten, daß der Kanton Solothurn verpflichtet ist, der Beklagten gegen Zahlung der Streitsumme die ihm allfällig gegenüber der Einwohnergemeinde Leuzingen aus deren bedingter Verpflichtung vom 13. Juli 1872 zustehenden Rechte, selbstverständlich ohne irgend welche Gewähr, abzutreten. Eine solche Cession ist die Beklagte nach dem zwischen den Par teien bestehenden Rechtsverhältnisse zu verlangen unzweifel haft berechtigt. Wenn nämlich die Beklagte sich auch dem Kläger gegenüber selbständig verpflichtete, so ging doch die Willens richtung der Parteien bei Begründung des streitigen Rechtsver hältnisses dahin, daß die Beklagte, wenn sie ihrerseits zur Zah lung angehalten würde, die Abtretung allfälliger Rechte des Klägers gegen die Einwohnergemeinde Leuzingen zu verlangen befugt sein sollte. Denn durch die Zahlung seitens der Beklagten wird ja gleichzeitig auch die etwa bestehende Schuld der Einwoh nergemeinde Leuzingen gegenüber dem Kanton Solothurn getilgt, und nun ist gewiß nach dem ganzen Sachverhalte klar, daß durch die von der Beklagten zu leistende Zahlung die Ein wohnergemeinde Leuzingen nicht definitiv liberirt werden sollte, sondern daß gegentheils im Sinne beider Parteien gegen die Zahlung die etwaigen Rechte des Kantons Solothurn gegen die Einwohnergemeinde Leuzingen der Beklagten übertragen werden sollten. 6. Die Zinsforderung des Klägers kann gemäß dem unzwei deutigen Wortlaute des 436 des, hier ohne Zweifel zur An wendung kommenden, bernischen Gesetzes über das Vollziehungs verfahren erst vom Tage des Widerspruches gegen die Zah ungsaufforderung (1. August 1880) an gutgeheißen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beklagte Bürgergemeinde Arch, Kanton Bern, ist ver pflichtet, dem Fiskus des Kantons Solothurn, gegen Abtretung der letzterem allfällig gegenüber der Einwohnergemeinde Leuzingen aus dem in Frage stehenden Rechtsverhältnisse zustehenden Rechte, die Summe von 7000 Fr. (siebentausend Franken) nebst Zins zu fünf Prozent seit 1. August 1880, und 5 Fr. 75 Cts. an erlaufenen Betreibungskoften, zu bezahlen.