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BGE 89 IV 26 ΓÇó Truck overload conviction and inadmissible combined appeals
BGE 89 IV 26Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV30.01.1963Dismissed
Max Gautschi challenged his conviction for ordering a truck to be loaded beyond the permitted weight. The Federal Court held that a constitutional complaint cannot be combined with a nullity complaint in one filing, so the constitutional complaint was not entered into. On the merits, the court held that no tolerance applies above the statutory 16-ton maximum, that the vehicle-document limit remained binding, and that the established overload and excessive axle load satisfied Art. 96 no. 1 para. 3 SVG. The complaint was dismissed and the CHF 300 fine was maintained.
Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG; Art. 2 Abs. 6 BRB vom 21. Oktober 1960; joinder of nullity complaint and constitutional complaint; vehicle weight limits and vehicle-document entries. A constitutional complaint may not be united in one submission with a nullity complaint; the former, as a subsidiary remedy, is inadmissible if not filed and developed separately. Under the road traffic regulations, no tolerance applies above the statutory maximum total weight of 16 tons; the 10% tolerance concerns only the registered vehicle weight and only within the statutory ceiling. The weight entered in the vehicle document remains binding for the criminal court until officially amended. A superior who knowingly orders the loading of a vehicle beyond the permissible limits may be punished under Art. 96 no. 1 para. 3 SVG, even if liability is characterized as instigation or perpetration (consid. 1-3).
89 IV 26
ab Seite 27
A.- Am 10. August 1961 stellte die Polizei bei der Kontrolle des mit Aushubmaterial beladenen Lastwagens ZH 23037 fest, dass das Gesamtgewicht des Fahrzeuges 17'340 kg betrug, während im Fahrzeugausweis das zulässige Gesamtgewicht auf 13'000 kg beschränkt worden war. Der Führer des Lastwagens handelte im Auftrage seines Vorgesetzten Max Gautschi, der ihm die Weisung erteilt hatte, den Lastwagen voll, d.h. bis zum Gesamtgewicht von 16 Tonnen, zuzüglich 10% Toleranz, zu beladen.
B.- Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte am 27. August 1962 Gautschi der Anstiftung zur Übertretung von Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300. -.
C.- Gegen dieses Urteil führt der Gebüsste Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Der Beschwerdeführer erhebt in der binnen der zwanzigtägigen Frist des Art. 272 Abs. 2 BStP eingereichten Beschwerdebegründung neben der Nichtigkeitsbeschwerde gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde, ohne dass er die beiden Rechtsmittel auseinanderhalten und getrennt voneinander behandeln würde. Eine solche Vereinigung von Nichtigkeits- und staatsrechtlicher Beschwerde in einer einzigen Eingabe ist unzulässig (BGE 68 IV 10Erw. 1, BGE 82 IV 54, BGE 82 II 398, BGE 85 I 195 /6). Auf die staatsrechtliche Beschwerde, die im Verhältnis zur Nichtigkeitsbeschwerde subsidiäres Rechtsmittel ist und in zweiter Linie erhoben wurde, ist daher nicht einzutreten.
Art. 9 SVG, in Kraft seit 1. November 1960, setzt das Höchstgesamtgewicht der Motorwagen auf 16 Tonnen (Abs. 5) und die höchstzulässige Belastung einer Achse auf 10 Tonnen (Abs. 6) fest. In den dazu gehörigen Ausführungsvorschriften, die durch BRB vom 21. Oktober 1960 über Masse und Gewichte der Motorwagen und Anhänger sowie über Sattelmotorfahrzeuge erlassen wurden, bestimmt Art. 2 Abs. 6, dass Toleranzen auf den gesetzlichen Höchstgesamtgewichten unzulässig sind; dagegen wird innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Überschreitung des im Fahrzeugausweis eingetragenen Gesamtgewichts um 10 Prozent, höchstens 1,5 t, (lit. a) und die Überschreitung der gesetzlich höchstzulässigen Achsbelastung um höchstens 1,5 t (lit. c) gestattet.
Das erwähnte gesetzliche Höchstgesamtgewicht bedeutet, dass Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 16 t, ausser in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen, überhaupt nicht zum Verkehr zugelassen werden dürfen. Entgegen der vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren vertretenen Auffassung wird auf diesem Höchstgewicht auch keine Toleranz gewährt; der eindeutige Wortlaut des Art. 2 Abs. 6 des BRB vom 21. Oktober 1960 schliesst jede solche Gewichtsüberschreitung aus..Anderseits folgt daraus, dass die Gewichtsüberschreitung von 10 Prozent und höchstens 1,5 t, die auf dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Gesamtgewicht geduldet wird, nur soweit zulässig ist, als dadurch die gesetzliche Höchstgrenze von 16 t nicht überschritten wird.
Die Erhöhung des gesetzlichen Höchstgesamtgewichts von bisher 13 auf 16 t hat insbesondere nicht den Sinn, dass es den bereits im Verkehr stehenden Motorwagen, die nach der Garantieerklärung des Erstellers für ein Gesamtgewicht von 16 t gebaut worden sind, erlaubt sei, ohne weiteres mit dem neuen Höchstgewicht zu verkehren. Hiezu bedarf es vielmehr für jedes einzelne Fahrzeug einer besondern Bewilligung der zuständigen Behörde, und solange diese nicht erteilt ist, bleibt das im Fahrzeugausweis eingetragene Gesamtgewicht massgebend. Diese Ordnung ergibt sich aus den Vorschriften über die Zulassung der Motorfahrzeuge zum Verkehr und den Bestimmungen über den Fahrzeugausweis, für umgebaute Fahrzeuge ausserdem aus Art. 27 des BRB vom 21. Oktober 1960. Das Inverkehrbringen eines Motorfahrzeuges erfordert eine behördliche Erlaubnis, und diese wird mit dem Fahrzeugausweis unter den darin genannten Voraussetzungen erteilt (Art. 5 und 7 MFG, Art. 7 MFV). Eine nachträgliche Erhöhung der Nutzlast und des Gesamtgewichts bedingt nicht nur die in Art. 21 MFV vorgeschriebene amtliche Änderung der entsprechenden Angaben im Fahrzeugausweis, sondern sie begründet, da die Änderung für die Betriebssicherheit von Bedeutung ist, auch die Pflicht, das Fahrzeug der Behörde zur technischen Nachprüfung und zur neuen Zulassung vorzuführen, ehe es mit einem höheren Gewicht als dem gemäss Fahrzeugausweis bewilligten verkehrt (STREBEL, N 53 zu Art. 7 MFG). Die gleiche Auffassung vertrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement schon in seinem Kreisschreiben vom 28. Mai 1940 anlässlich der damals durch BRB vorgenommenen Erhöhung der gesetzlichen Gesamtgewichte, und neuerdings wird sie bestätigt in der von der Eidg. Polizeiabteilung herausgegebenen Orientierung vom 2. November 1960.
Über die Höhe des im Einzelfall zulässigen Gesamtgewichts entscheidet die zuständige kantonale Behörde, allenfalls die Beschwerdeinstanz, und zwar gemäss Art. 15 MFG endgültig. Der Eintrag im Fahrzeugausweis ist daher auch für den Strafrichter verbindlich. Dementsprechend hat der Kassationshof bereits am 5. Juni 1962 entschieden, dass die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1960 in Kraft getretenen Strafbestimmung des Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG nicht von den baulichen Eigenschaften des Fahrzeuges, die möglicherweise ein höheres Gesamtgewicht zuliessen, sondern einzig davon abhange, ob der Beschuldigte die im Fahrzeugausweis verbindlich auferlegten Beschränkungen oder Auflagen missachtet habe oder nicht (nicht veröffentlichte Urteile i.S. Bonnaz und Da Rin).
Nach den verbindlichen Feststellungen des Obergerichts hat der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt. Er war sich bewusst, dass die im Fahrzeugausweis auf 13 t festgesetzte Belastungsgrenze nicht überschritten werden durfte, und trotzdem gab er, um die Ladekapazität des Lastwagens voll auszunützen, die Anordnung, mindestens bis zu 16 t zu laden. Er hat daher das zulässige Höchstgewicht mit Wissen und Willen überschritten.
Ferner ist festgestellt, dass der Fahrzeugführer den Lastwagen nicht aus eigenem Antrieb, sondern unter dem Drucke wiederholter allgemeiner Anweisungen des Beschwerdeführers überlud, und dass er den Beschwerdeführer, der zur fraglichen Zeit in der Firma Paul Gautschi AG. leitende Funktionen ausgeübt hat, als Chef und Vorgesetzten betrachtete. Nach Art. 100 Ziff. 2 Abs. 1 SVG kann somit der Beschwerdeführer neben dem Fahrzeugführer, den er zur Widerhandlung veranlasst hat, als Täter bestraft werden. Seine Verurteilung hält daher, ohne dass Anstiftung angenommen wird, vor dem Gesetze stand. Käme es darauf an, so wäre übrigens die Bestrafung des Beschwerdeführers als Anstifter nicht, wie er geltend macht, unzulässig, da Art. 24 Abs. 1 StGB auch auf Übertretungen anwendbar ist (Art. 102 ff. StGB;BGE 75 IV 189Erw. 3).
Demnach erkennt der Kassationshof:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.