Art. 130 para. 3 WStB applies even if taxpayer signs personally

BGE 89 I 405Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I15.11.1963Modified

Zusammenfassung

X had his tax return prepared by an agent, then personally signed and filed the completed form. The canton treated the return as underassessed and imposed the hidden tax amount plus a fine, but the Schwyz tax appeal commission annulled the fine. On administrative judicial review, the Federal Supreme Court held that Art. 130 para. 3 WStB applies whenever a taxpayer has someone prepare the return, even if he signs and files it himself. The appeal by the Federal Tax Administration was therefore allowed and the fine restored.

Regest

Art. 86 Abs. 1, Art. 130 Abs. 3 WStB; application of contractual representation in tax return preparation; personal signature and filing by the taxpayer do not exclude the special rule of Art. 130 Abs. 3 WStB. The Federal Supreme Court held that the decisive factor is the preparation of the return by an agent: if the taxpayer instructs another person to fill out the return form, Art. 130 Abs. 3 WStB applies irrespective of whether the form is later signed and submitted by the taxpayer or by the agent. The statute does not require the taxpayer’s personal signature. The outward role of the agent is not decisive; what matters is the representational function in completing the declaration. The personal signature may, at most, be relevant to the taxpayer’s burden of proof for exculpation (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

89 I 405

  1. Auszug aus dem Urteil vom 15. November 1963 i.S. Eidg. Steuerverwaltung gegen X. und Steuerrekurskommission des Kantons Schwyz.

Sachverhalt

ab Seite 405

Aus dem Tatbestand:

X. hat seine Steuererklärung für die 10. Wehrsteuerperiode durch einen Beauftragten (Direktor einer Treuhandgesellschaft) aufsetzen lassen. Er hat das ausgefüllte Formular unterzeichnet und eingereicht. Auf Grund der Steuererklärung ist er zu niedrig eingeschätzt worden. Die kantonale Wehrsteuerverwaltung hat den Beauftragten der Hinterziehung beschuldigt. Sie hat X. gestützt auf Art. 130 Abs. 3 WStB verpflichtet, den hinterzogenen Steuerbetrag und ausserdem eine Busse zu bezahlen. Die kantonale Rekurskommission hat die Busse aufgehoben. Sie geht von der Annahme aus, dass Art. 130 Abs. 3 WStB hier nicht anwendbar sei. Gegen ihren Entscheid führt die eidgenössische Steuerverwaltung Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

  1. Der Wehrsteuerbeschluss schreibt nicht vor, dass die steuerpflichtige natürliche Person das amtliche Formular für die Steuererklärung selber zu unterzeichnen hat. Die eidgenössische Steuerverwaltung beruft sich für ihren abweichenden Standpunkt zu Unrecht auf Art. 86 Abs. 1 WStB. Nach dieser Vorschrift ist die Wehrsteuererklärung gültig, wenn das amtliche Formular vollständig ausgefüllt und unterzeichnet ist. Die Bestimmung verlangt nicht die persönliche Unterschrift des Steuerpflichtigen. Er kann einen Beauftragten unterzeichnen lassen (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1959, ASA Bd. 28 S. 277). Art. 130 Abs. 3 WStB lässt die vertragliche Vertretung ohne Einschränkung zu.

Diese Bestimmung ist dann, wenn der Steuerpflichtige jemanden beauftragt hat, das Steuererklärungsformular für ihn auszufüllen, stets anwendbar, gleichgültig, ob das Formular vom Pflichtigen selber oder vom Beauftragten unterzeichnet und eingereicht worden ist. Wird das vom Beauftragten ausgefüllte Formular vom Pflichtigen persönlich unterschrieben und eingereicht, so tritt allerdings der Beauftragte nach aussen nicht als eigentlicher "Vertreter" (im Namen des Auftraggebers) auf; aber er "vertritt" doch die Stelle des Auftraggebers bei der Ausfüllung des Formulars, und das ist ebenfalls eine "Vertretung" im Sinne des Art. 130 Abs. 3 WStB. Für die Besteuerung kommt es vor allem darauf an, wie das Formular ausgefüllt wird. Wer es unterzeichnet und einreicht, ist weniger wichtig. Es ist allenfalls hinsichtlich des nach Art. 130 Abs. 3 WStB vom Steuerpflichtigen zu erbringenden Entlastungsbeweises von Bedeutung: Dieser Beweis wird dem Pflichtigen schwer fallen, wenn er die Erklärung selber unterschrieben hat (vgl. Urteil vom 17. Juni 1960, ASA Bd. 29 S. 133 Z. 3).

Schlagwörter

tax evasiontax returnrepresentationsignatureburden of prooffinewithholding tax