Standing for constitutional complaint in public procurement

BGE 89 I 278Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I18.09.1963Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

AG Plinio Doninelli challenged a municipal procurement award in Staufen after the tender was repeated and the contract was awarded to another bidder. The Federal Court held that the complainant had no legally protected right to be awarded the contract and therefore lacked standing under Art. 88 OG. It also held that the bidder could not challenge the repetition of the tender or prior procedural defects. The complaint was declared inadmissible and not entered into.

Omnilex-Regeste

Art. 88 OG; standing in constitutional complaint proceedings against public procurement measures; a bidder is only entitled to complain if the impugned act infringes a legally protected individual right or interest. Where the applicable procurement rules exclude any entitlement to the award, the unsuccessful bidder may not invoke Art. 4 BV to challenge either the non-award to a third party or the repetition of the tender. Lacking standing on the merits, the complainant is also barred from alleging procedural irregularities occurring before the decision (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

89 I 278

  1. Urteil vom 18. September 1963 i.S. Doninelli gegen Einwohnergemeinde Staufen und Regierungsrat des Kantons Aargau.

Erwägungen

ab Seite 278

  1. Im Submissionsverfahren für die Erstellung eines Schulhauses und einer Mehrzweckturnhalle in der Gemeinde Staufen bewarb sich die Beschwerdeführerin um die Arbeiten. Die Bewerbung der AG Bertschinger war verspätet. Im Hinblick auf diese erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, eine bereinigte (niedrigere) Offerte einzureichen, worauf sie an der Angemessenheit ihrer Offerte festhielt. Darauf wiederholte der Gemeinderat die Ausschreibung und teilte die Arbeiten nach Prüfung der Eingaben der Firma AG Bertschinger zu. Eine Beschwerde dagegen hat der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Beschluss vom 20. Juni 1963 abgewiesen.

Die AG Plinio Doninelli erhebt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV. Der Gemeinderat von Staufen und der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragen die Abweisung der Beschwerde.

  1. Das Recht zur staatsrechtlichen Beschwerde steht nach Art. 88 OG Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemeinverbindliche oder sie persönlich betreffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Legitimiert ist zur Beschwerde danach, wer die Verletzung eines ihm zustehenden Rechtes, eines rechtlich erheblichen Interesses auf einem Gebiete behauptet, welches die von ihm angerufene Verfassungsbestimmung beschlägt. Zur Rüge der Verletzung öffentlicher Interessen oder von Rechtssätzen, die dem Beschwerdeführer kein eigenes Recht einräumen (von organisatorischen Vorschriften usw.), ist der Bürger nicht befugt. Er wird auch nicht zugelassen zur Anfechtung von Erlassen oder Verfügungen, die angeblich einen Dritten widerrechtlich begünstigen, soweit die Aufhebung einem allgemeinen, etwa staatsbürgerlichen Interesse dienen soll (BGE 79 I 49, 158, BGE 85 I 53, BGE 86 I 284).

Darauf, dass die Behörde im Submissionsverfahren die Arbeiten einem bestimmten Bewerber, nicht einem Dritten zuschlage, besteht regelmässig kein Rechtsanspruch des Bewerbers. Die aargauische Verordnung über die Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen vom 16. Juli 1940 bestimmt ausdrücklich, dass auf die Vergebung kein Anspruch bestehe (§ 2 Abs. 2). Auch im Fall öffentlicher Ausschreibung oder eines beschränkten Wettbewerbes kann der Zuschlag unterbleiben, wobei die Gründe nicht abschliessend, sondern nur beispielsweise aufgezählt werden. Besteht aber kein Rechtsanspruch des Bewerbers auf den Zuschlag, so kann durch dessen Unterbleiben bzw. den Zuschlag der Arbeiten an einen Dritten kein Recht des Bewerbers verletzt werden, dem die Arbeiten nicht zugeschlagen werden. Er kann folgerichtig auch nicht befugt sein, mit der Beschwerde geltend zu machen, die Behörde habe die Ausschreibung der Arbeiten trotz Ablaufs der zunächst angesetzten Anmeldefrist wiederholt. Gestattet ihr doch die Verordnung, die Arbeit direkt zu übertragen, auch dann, wenn eine Ausschreibung stattgefunden hat (§ 12 Ziff. 4 Vo). Fehlt übrigens dem Beschwerdeführer die Legitimation in der Sache selbst, so ist er auch nicht befugt, Verfahrensmängel zu rügen, die sich vor dem Entscheid ergeben haben könnten (BGE 74 I 168).

Hat somit die Beschwerdeführerin weder einen Rechtsanspruch auf Zuteilung der Arbeiten, noch darauf, dass die bereits einmal durchgeführte Ausschreibung nicht wiederholt wird, so fehlt es an der Voraussetzung von Art. 88 OG und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerde auch deshalb nicht zulässig wäre, weil der Zuschlag von Arbeiten im Submissionsverfahren bzw. die Verweigerung des Zuschlages keinen hoheitlichen Charakter hat (was die Rechtsprechung bisher angenommen hat, von der Rechtslehre aber abgelehnt wird, weil, wenn auch der Vertrag über die Arbeitsvergebung privatrechtlicher Art sei, ihr doch eine Entscheidung der Behörde über den Zuschlag und damit eine hoheitliche Verfügung vorangehe;BGE 60 I 369; MARTI, Probleme der staatsrechtlichen Beschwerde, ZSR 1962, 43; ferner BURCKHARDT, ZbJV 71, 644).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

standingconstitutional complaintpublic procurementtenderinglegally protected interestinadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bidder had standing under Art. 88 OG to file a constitutional complaint against the award decision in public procurement.

Extrahierter Entscheid

The bidder lacked standing because it had no legally protected right to be awarded the contract or to prevent the tender from being repeated.

Extrahierte Begründung

A constitutional complaint requires infringement of an individual right or legally relevant interest protected by the invoked constitutional provision. Under the cantonal procurement rules, no entitlement exists to the award; therefore non-award to a third party does not infringe the bidder's own rights.

Kernrechtsfrage

Whether the bidder could challenge the repetition of the tender procedure after the initial deadline expired.

Extrahierter Entscheid

No. Since there was no right to the award, there was also no standing to contest the renewed invitation to bid.

Extrahierte Begründung

The procurement ordinance even allowed direct award despite a prior tender, so the repetition of the call for tenders did not affect a protected right of the bidder.

Kernrechtsfrage

Whether procedural defects preceding the award could be invoked despite lack of standing on the merits.

Extrahierter Entscheid

No. Without standing in the substantive matter, procedural defects occurring before the decision could not be raised.

Extrahierte Begründung

A party lacking standing to contest the substance is likewise not entitled to complain about prior procedural irregularities.

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