Social surcharge in minimum subsistence calculation upheld

BGE 88 III 107Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III21.09.1962Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In enforcement proceedings against B. Gasche, the creditor sought removal of a 20% social surcharge included in the debtor’s minimum subsistence calculation. The federal debt enforcement chamber held that setting the subsistence minimum is a matter of discretion for the enforcement office and that the Solothurn supervisory practice was lawful. The updated Elmer tables did not abolish the social surcharge, and different cantonal practices are permissible. The complaint was therefore dismissed and the lower authority’s approach upheld.

Omnilex-Regeste

SchKG; Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und Zulässigkeit eines sozialen Zuschlags; die Festsetzung des Notbedarfs steht im pflichtgemässen Ermessen des Betreibungsamtes bzw. der kantonalen Aufsichtsbehörde. Die Elmer-Tabellen besitzen keine Gesetzeskraft. Werden deren Grundansätze übernommen oder angepasst, so bleibt ein bereits bestehender, nach Verdienstkategorien abgestufter Sozialzuschlag zulässig, soweit er zur Herstellung der gesetzlich gebotenen Angemessenheit nach lokalen Verhältnissen angezeigt erscheint. Eine unterschiedliche Praxis verschiedener Kantone begründet für sich allein keine Gesetzesverletzung (vgl. Erw. 1).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

88 III 107

  1. Entscheid vom 21. September 1962 i.S. Firma Mayer.

Sachverhalt

ab Seite 107

A.- In der Betreibung der Rekurrentin gegen B. Gasche erklärte das Betreibungsamt Lebern-Grenchen bei einem monatlichen Einkommen des Schuldners von Fr. 925.-- und einem Notbedarf von Fr. 953.40 eine Lohnpfändung als unmöglich. Es berechnete dieses Existenzminimum in der Weise, dass es zu den eine 10% ige Erhöhung einschliessenden Ansätzen gemäss den Tabellen von Elmer pro 1. Januar 1962, von Fr. 350. - für die Eheleute und Fr. 200. - für die fünf Kinder, zusammen Fr. 550.--, einen Sozialzuschlag von 20% = Fr. 110.-- gemäss den Richtlinien der kantonalen Aufsichtsbehörden vom 19. März 1959 hinzuschlug.

Hiegegen führte die Gläubigerin Beschwerde mit dem Antrag auf Weglassung dieses Zuschlages von Fr. 110.-- und Vornahme einer Lohnpfändung von Fr. 80.-.

B.- Die Vorinstanz hat die Beschwerde abgewiesen und die Berechnungsweise des Betreibungsamtes geschützt. Sie führt aus, durch die Erhöhung der normalen Ansätze nach Elmer (1962) würden die gemäss der Wegleitung von 1959 zulässigen Zuschläge nicht berührt; so falle namentlich auch nicht der in der Wegleitung vorgesehene Sozialzuschlag weg. Dieser betrage bei der Verdienstkategorie Fr. 921.-- bis 1000. - gemäss jener Wegleitung 20%. Die Berechnung des Betreibungsamtes sei mithin richtig, sodass keine Lohnpfändung möglich sei.

C.- Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Gläubigerin an ihrem Beschwerdeantrag samt Begründung fest. Sie führt aus, der 20%ige Sozialzuschlag werde z.B. im Kanton Zürich nicht angewendet. Durch ihn würden die im Kanton Solothurn wohnhaften Schuldner in unangemessener Weise bevorzugt; er habe zur Folge, dass im Kanton Solothurn praktisch keine Lohnpfändungen mehr möglich seien. Der Zuschlag sei ungesetzlich und finde keine Stütze in der neuesten Tabelle Elmer. Die Wegleitung der Aufsichtsbehörde des Kanton Solothurn sei keineswegs Gesetz; es werde damit das Ermessen überschritten. Der Sozialzuschlag, wie er im Kanton Solothurn angewendet werde, führe zu einer absolut ungleichen Behandlung der Schuldner gegenüber denjenigen Betreibungsämtern, welche die Tabelle Elmer anwendeten.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Beanstandet wird nur der "Sozialzuschlag" von - in der Verdienstkategorie des Schuldners - 20%, den die Solothurner Praxis gemäss der Wegleitung der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 19. März 1959 zu den Grundansätzen für das "normale Existenzminimum", die nur Nahrung und Kleidung umfassen, gewährt. Die damaligen Grundansätze entsprechen den Elmerschen Ziffern vom 1. Januar 1959. Wenn nun auf 1. Januar 1962 Elmer - unter Beibehaltung des gleichen Berechnungssystems - seine Normalansätze um 10% erhöht und die Solothurner Aufsichtsbehörden diese Erhöhung übernommen hat, so heisst das keineswegs, dass dadurch der nach der Verdienstkategorie gestufte Sozialzuschlag, der schon 1959 zum Elmerschen Grundansatz hinzukam, dahinfalle. Die Festsetzung des Existenzminimums ist vom Gesetz in das Ermessen des Betreibungsamtes gestellt. Wie die Ansätze zu bemessen und was für Zuschläge allenfalls mit Rücksicht auf die soziale Stellung des Schuldners zur Herstellung der vom Gesetze gewollten Angemessenheit erforderlich sind, ist eine von den lokalen Verhältnissen abhängige Ermessensfrage. Wenn die Solothurner Aufsichtsbehörde über die Elmerschen Normalansätze hinausgeht, so stellt das auch dann keine Gesetzesverletzung dar, wenn andere Kantone - ebenfalls kraft ihres Ermessens - anders vorgehen. Den Elmerschen Tabellen kommt keine Gesetzeskraft zu. Eine ungleiche Behandlung der Schuldner hinsichtlich Bemessung des Existenzminimums durch verschiedene Betreibungsämter verschiedener Kantone ist unvermeidlich, wenn jedes Amt - allenfalls jede kantonale Aufsichtsbehörde - pflichtgemäss ihrem eigenen Ermessen folgt.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

debt enforcementwage garnishmentminimum subsistencesocial surchargediscretioncantonal practiceunequal treatment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the 20% social surcharge in the minimum subsistence calculation was unlawful and had to be removed so that a wage garnishment could be made.

Extrahierter Entscheid

The surcharge was permissible. Determining the subsistence minimum lies within the enforcement office’s discretion, and the Solothurn practice did not violate the law by retaining the social surcharge despite the updated Elmer tables.

Extrahierte Begründung

The court held that the Elmer tables have no force of law. The Solothurn authorities merely continued a surcharge that had already been part of the minimum calculation under the earlier tables. Differences between cantons are inevitable because the assessment depends on local circumstances and discretionary judgment.

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