Legal aid for requesting anthropological paternity expertise

BGE 88 I 144Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I24.10.1962Modified

Zusammenfassung

The plaintiffs in a paternity case sought legal aid in order to request an anthropological-heredity expert opinion. The cantonal Obergericht had refused. The Federal Supreme Court held that, in the context of legal aid, the court may not prejudge the merits issue whether such an expert opinion can be ordered. That question must be left to the trial judge. Legal aid was therefore granted and the cantonal decision annulled.

Regest

Legal aid in a paternity action; request for an anthropological-heredity expert opinion. The admissibility and prerequisites of such evidentiary relief are a substantive question for the merits judge and may not be finally determined in summary legal-aid proceedings by assessing the prospects of success only prima facie (consid. 1). Where the issue remains open in federal jurisprudence and is legally delicate, denial of legal aid on the ground that the evidentiary request would probably fail is impermissible; the parties must be enabled to raise the request before the competent trial court.

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

88 I 144

  1. Auszug aus dem Urteil vom 24. Oktober 1962 i.S. T. gegen Obergericht des Kantons Luzern.

Erwägungen

ab Seite 144

Aus den Erwägungen:

Ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen die Parteien im Vaterschaftsprozess einen bundesrechtlichen Anspruch auf Anordnung einer anthropologisch-erbbiologischen Begutachtung haben, hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts zunächst ausdrücklich offen gelassen (BGE 82 II 266 /67, BGE 87 II 74 Erw. 6). In ihrem Urteil vom 12. Dezember 1961 i.S. A. (BGE 87 II 287) hat sie gleichfalls von einer umfassenden Untersuchung dieser Frage abgesehen; sie hat lediglich entschieden, dass der Vaterschaftsbeklagte jedenfalls dann keinen bundesrechtlichen Anspruch auf Anordnung einer solchen Begutachtung habe, wenn keine (bestimmten) Anhaltspunkte für einen Mehrverkehr der Mutter in der kritischen Zeit bestehen. Dieses Urteil praejudiziert die im vorliegenden Fall zu treffende Entscheidung nicht, geht es hier doch im Gegensatz zu dort um den Beweisabnahmeanspruch der Kläger und nicht um den des Beklagten.

Der Staatsgerichtshof hat seinerseits in den Urteilen vom 31. Januar 1962 i.S. G und vom 28. März 1962 i.S. D erkannt, ob eine Partei Anspruch auf Anordnung einer anthropologisch-erbbiologischen Begutachtung habe, erscheine angesichts der bisherigen Zurückhaltung der II. Zivilabteilung auf diesem Gebiete als eine diskutable und so heikle Frage, dass ihre Entscheidung dem Sachrichter vorbehalten werden müsse und nicht vom Richter vorweggenommen werden dürfe, der auf Grund einer bloss summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten über das Armenrecht zu befinden hat. Das gilt auch im vorliegenden Fall. Den Beschwerdeführern muss durch Gewährung des Armenrechts ermöglicht werden, den Antrag auf Einholung eines solchen Gutachtens dem Obergericht als Sachrichter zu unterbreiten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

Schlagwörter

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