Employee housing need does not justify eviction under rent control

BGE 88 I 141Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I24.10.1962Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Oscar Weber AG sought to evict tenants from a three-family house in order to house its employees. The Zurich Mietamt and the cantonal Justice Directorate refused to uphold the notices, finding no sufficient operational necessity. The company brought a public-law complaint alleging arbitrariness. The Federal Court dismissed the complaint insofar as it was admissible. It held that Art. 35 lit. c VMK protects only a genuine operational need, not merely a useful personnel welfare measure, and that denying protection in such circumstances was not arbitrary.

Omnilex-Regeste

Art. 35 lit. c VMK; necessity of housing for employees as ground of eviction protection; distinction between operational necessity and mere business advantage. The landlord must prove a real business-related need for the dwelling; it is not enough that employee accommodation would improve recruitment, employee welfare, or convenience. Protection may be refused where the absence of the dwelling does not render operation impossible or seriously difficult. The authorities may, without arbitrariness, construe the provision restrictively in order to preserve the effectiveness of tenant protection. Special circumstances may be taken into account only in the balancing under Art. 34 Abs. 1 and Art. 35 lit. f VMK (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

88 I 141

  1. Auszug aus dem Urteil vom 24. Oktober 1962 i.S. Oscar Weber AG gegen Mahler und Mitbeteiligte sowie Direktion der Justiz des Kantons Zürich.

Sachverhalt

ab Seite 141

Aus dem Tatbestand:

Die Oscar Weber AG kaufte ein Dreifamilienhaus, um darin Angestellte ihres Warenhausbetriebes unterzubringen. Sie kündigte die bestehenden Mietverträge wegen Eigenbedarfs für Arbeitnehmer. Auf die Einsprachen der Mieter hin erklärte das Mietamt der Stadt Zürich die Kündigungen unzulässig.

Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich hat diese Verfügung bestätigt. Sie hat dazu ausgeführt, Art. 35 lit. c VKW greife nur im Falle der Betriebsnotwendigkeit Platz, das heisst wenn nachgewiesen sei, dass die ordnungsgemässe Führung des dem Vermieter gehörenden Betriebes ohne Einmietung des Arbeitnehmers in die gekündigte Wohnung nicht möglich oder doch erheblich erschwert sei. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Die Angestellten eines Warenhauses könnten, von einzelnen Ausnahmen abgesehen, ihre Aufgabe auch dann erfüllen, wenn sie nicht an einem bestimmten Orte wohnten.

Die Oscar Weber AG erhob dagegen staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

Gemäss Art. 35 lit. c VMK ist die Kündigung gerechtfertigt, wenn der Eigentümer nachweist, dass er, ohne den Bedarf selbst spekulativ verursacht zu haben, in seinem Hause für sich oder nächste Verwandte oder für einen seiner Arbeitnehmer eine Wohnung benötigt. Die Justizdirektion erachtet diesen Rechtfertigungsgrund als gegeben, wenn die Unterbringung eines Arbeitnehmers in der gekündigten Wohnung eine "Betriebsnotwendigkeit" darstellt. Das Bundesgericht hat seinerseits wiederholt erkannt, dass die Mieterschutzbehörden, um dem Vorwurf der Willkür zu entgehen, eine Kündigung zu schützen haben, wenn auch nur ein "betriebsbedingtes Interesse" nachgewiesen ist (vgl. Urteil vom 18. Januar 1956 i.S. Ziegler zu Art. 31 lit. b VMK in der Fassung vom 30. Dezember 1953; BGE 88 I 139). Trotz der verschiedenen Ausdrucksweise stimmt die Stellungnahme der Zürcher Justizdirektion im Ergebnis zur Hauptsache mit derjenigen des Bundesgerichts überein. Die kantonale Instanz anerkennt, dass eine Kündigung nicht nur gerechtfertigt ist, wenn es nicht möglich ist, den Betrieb ordnungsgemäss zu führen, ohne dass dem Arbeitnehmer die einem Dritten gekündigte Wohnung zur Verfügung gestellt wird, sondern dass es genügt, dass der Ausfall der betreffenden Wohnung die Betriebsführung "erheblich erschweren" würde. Wenn der Staatsgerichtshof von einem "betriebsbedingten Interesse" spricht, hat er gerade den letztgenannten Fall im Auge. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Mieterschutzbehörden schlechthin jeden Zusammenhang zwischen dem Wohnungsbedarf des Arbeitnehmers und dem Geschäftsbetrieb des Vermieters als Rechtfertigungsgrund für die Kündigung hinzunehmen hätten. Einer solchen Betrachtungsweise stände schon die Gleichsetzung des Eigenbedarfs für Arbeitnehmer mit demjenigen für "nächste" Verwandte entgegen, die einer einschränkenden Handhabung des Art. 35 lit. c VKM ruft.

In der Beschwerde wird geltend gemacht, vielfach hätten Bewerber eine Anstellung bei der Beschwerdeführerin ausgeschlagen, weil sie in Zürich keine Wohnung gefunden hätten; die Beschwerdeführerin habe sich deswegen und um der Wohlfahrt des Personals willen entschlossen, sich mit eigenen Mitteln für die Unterkunft der Belegschaft einzusetzen. Die Ernsthaftigkeit dieser Beweggründe steht nicht in Frage, doch ist nicht dargetan, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die gekündigten Wohnungen nicht ihren eigenen Angestellten vermieten kann, den Betrieb des Warenhauses so erheblich erschweren wird, dass die Kündigungen im Sinne des Art. 35 lit. c VMK gerechtfertigt wären. Dass ein Unternehmen seine Stellung auf dem Arbeitsmarkt durch das Angebot günstiger Wohngelegenheiten zu verbessern trachtet, ist verständlich, und die betriebliche Wohnungsfürsorge ist an sich zu begrüssen, solange sie nicht auf Kosten jener Personen geht, welche die VKM schützen will. Würde dem Arbeitgeber zugestanden, dass er aus den erwähnten Beweggründen Dritten die Wohnung kündigen dürfe, so würde der öffentlichrechtliche Kündigungsschutz weitgehend um seine Wirkung gebracht, befinden sich doch viele Altliegenschaften in der Hand von Unternehmen, die zahlreiches Personal beschäftigen und einen entsprechend grossen Eigenbedarf an Wohnungen anmelden könnten. Die Mieterschutzbehörden können demnach ohne Willkür folgern, dass die Kündigung in derartigen Fällen nicht Art. 35 lit. c VKM für sich hat. Besonders gelagerten Verhältnissen aber kann bei der Interessenabwägung im Rahmen der Art. 34 Abs. 1 und 35 lit. f VMKRechnung getragen werden (vgl. Urteile vom 15. Januar 1945 i.S. Munari und vom 18. Januar 1956 i.S. Ziegler; BIRCHMEIER, Die Mietnotrechtserlasse des Bundes, S. 30/31).

Schlagwörter

tenant protectionevictionemployee housingarbitrarinessoperational necessitybalancing of interests

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether termination of residential leases to house employees is justified under Art. 35 lit. c VMK.

Extrahierter Entscheid

The termination was not shown to be necessary in the sense required by Art. 35 lit. c VMK; a merely advantageous staffing or welfare policy is insufficient.

Extrahierte Begründung

The Court held that protection is owed once a genuine operational interest is proven, but not every connection between the employer's business and employee housing. Here, it was not established that lack of these flats would so seriously impair the warehouse business as to justify eviction.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal authorities acted arbitrarily under Art. 4 BV by refusing to protect the notices.

Extrahierter Entscheid

No arbitrariness was shown; the cantonal interpretation and balancing were permissible.

Extrahierte Begründung

The cantonal view largely matched the Federal Court's own understanding of 'operational interest.' In the interests of preserving the public-law tenant protection, authorities may deny justification where the employer's housing policy would otherwise undermine the protection scheme.

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