Intercantonal jurisdiction must be coordinated in advance

BGE 87 IV 45Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV10.05.1961Partially Granted

Zusammenfassung

The accused sought a determination of the proper forum between Lucerne and Ticino. The Federal Court held that, once the Lucerne authorities knew of a pending Ticino ex officio prosecution, they had to consult the Ticino authorities to determine the intercantonal venue; they could not simply proceed to judgment and reject the venue objection as late. The objection was therefore admissible. In allocating costs, the court split them equally between the applicant and the Canton of Lucerne because both sides bore some responsibility for the situation.

Regest

Art. 68 and 350 StGB; intercantonal jurisdiction in case of multiple offences; the accused has a right to be judged by a single court, and cantonal authorities must, upon learning of an additional pending offence in another canton, immediately seek to settle venue by agreement or, failing that, by application to the Federal Court's indictment chamber (consid. 1). A venue objection is not out of time where a canton, aware of the conflict, proceeds without first attempting such coordination. The possibility of derogating from the statutory forum for reasons of expediency exists only by mutual agreement of the interested cantons or by federal determination; a canton may not decide this unilaterally (consid. 1). Costs may be apportioned equitably when both the cantonal authorities and the accused contributed to the procedural situation (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

87 IV 45

  1. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 10. Mai 1961 i.S. X. gegen Kriminalgericht des Kantons Luzern und Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin.

Erwägungen

ab Seite 46

Aus den Erwägungen:

  1. Nach Art. 68 und 350 StGBist derjenige, der mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt wird, in der Regel an einem gemeinsamen Gerichtsstand zu verfolgen und zu beurteilen. Daraus folgt, dass der Beschuldigte einen Anspruch darauf hat, für die verschiedenen Delikte von einem einzigen Richter beurteilt zu werden, anderseits aber auch, dass die kantonalen Strafbehörden bundesrechtlich verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass der Anspruch des Beschuldigten erfüllt werden kann. Das bedeutet, dass die mit der Durchführung eines Strafverfahrens betraute Behörde jedes Mal, wenn sie erfährt, dass der Beschuldigte noch in einem andern Kanton ein Offizialdelikt begangen hat, mit den Behörden dieses Kantons in Verbindung zu treten hat, um durch Vereinbarung oder, wenn eine solche nicht zustandekommt, durch Anrufung der Anklagekammer des Bundesgerichtes den interkantonalen Gerichtsstand zu bestimmen (PANCHAUD, Journal des Tribunaux 1959 S. 71/72). Eine solche Fühlungnahme gebietet auch die Rücksicht auf die Interessen des oder der andern beteiligten Kantone.

Im vorliegenden Falle haben die Luzerner Behörden nichts unternommen, um mit den Tessiner Behörden rechtzeitig den Gerichtsstand zu regeln, trotzdem sie seit April 1960 darüber orientiert waren, dass gegen den Gesuchsteller im Tessin eine Strafklage wegen Pfändungsbetruges, der von Amtes wegen zu verfolgen ist, anhängig war. Die Anwendung von Art. 350 StGB war nicht deswegen hinfällig, weil der Beschuldigte im Juni 1960 bestritt, sich der im Tessin eingeklagten Tat schuldig gemacht zu haben, und weil sein damaliger Verteidiger vorbrachte, die Tessiner Behörden hätten keine Untersuchungshandlungen vorgenommen. Mit dem Eingang der Strafklage war die Untersuchung angehoben und der Beschuldigte verfolgt, gleichgültig, ob dieser die Tat bestritt und ob die Tessiner Behörden irgendwelche Ermittlungshandlungen durchführten oder nicht (BGE 71 IV 59, 167; BGE 72 IV 95; BGE 75 IV 141). Nur wenn bereits ein Gerichtsurteil oder ein Einstellungsbeschluss ergangen wäre, hätte sich den Luzerner Behörden die Frage des interkantonalen Gerichtsstandes nicht mehr gestellt.

Ebensowenig war es Sache der Luzerner Behörden, von sich aus darüber zu entscheiden, ob aus Zweckmässigkeitsgründen vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen und der Beschuldigte für die mehreren strafbaren Handlungen in zwei verschiedenen Kantonen verfolgt und beurteilt werden soll. Die Befugnis, den Gerichtsstand anders als nach den gesetzlichen Normen zu bestimmen, steht nach Art. 262 f. BStP nur der Anklagekammer des Bundesgerichtes zu. Wohl hat die Rechtsprechung die gleiche Befugnis auch den Kantonen zuerkannt, aber nur unter der Voraussetzung, dass unter den zuständigen Behörden der interessierten Kantone eine Einigung erzielt wird (vgl. PANCHAUD a.a.O. S. 70 und Schweiz. Jur. Kart. Nr. 899, S. 9 Ziff. I 2, S. 10-11). Die Luzerner Behörden hätten somit, wenn sie entgegen der Regel des Art. 350 den Tessiner Fall nicht in ihr Verfahren einbeziehen wollten, rechtzeitig die Stellungnahme der Tessiner Behörden einholen sollen. Gleich ist übrigens zu verfahren, wenn sich ein Kanton zur Verfolgung eines Deliktes für örtlich unzuständig hält (BGE 78 IV 246).

Es war daher fehl am Platze, dem vor Kriminalgericht gestellten Gerichtsstandsbegehren des Angeklagten entgegenzuhalten, es sei verspätet. Gewiss hat die Anklagekammer entschieden, dass einem Gesuch des Beschuldigten um Bestimmung des Gerichtsstandes keine Folge zu geben ist, wenn es erst unmittelbar vor der Aburteilung gestellt wird (BGE 72 IV 194, BGE 85 IV 209 Erw. 2). Diese Rechtsprechung gilt indessen dann nicht, wenn ein Kanton in Kenntnis des Gerichtsstandskonfliktes zur gerichtlichen Beurteilung schreitet, ohne dass er ihn vorher auf dem Wege der interkantonalen Verständigung zu lösen versucht hat.

2....

3....

  1. Beim Kostenspruch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass einerseits die Luzerner Behörden ihre Pflicht, mit den Tessiner Behörden rechtzeitig die Verbindung aufzunehmen, vernachlässigt haben und dass anderseits der Gesuchsteller schon früher die Möglichkeit gehabt hätte, in Luzern die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben und nötigenfalls die Anklagekammer des Bundesgerichtes anzurufen. Die Verfahrenskosten sind daher zur Hälfte dem Gesuchsteller und zur andern Hälfte in Abweichung von der Regel des Art. 156 Abs. 2 OG dem Kanton Luzern zu überbinden.

Schlagwörter

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