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BGE 87 IV 23 ΓÇó Use of road center at night under right-driving rule
BGE 87 IV 23Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV07.03.1961Dismissed
Dürig collided at night with an oncoming scooter after driving partly on the road center on a sufficiently wide, straight road. The Bern Obergericht had held that he breached the duty to drive on the right. The Federal Court rejected the cassation complaint on this point, holding that the right-driving rule is not absolute but that, on sufficiently wide roads, the driver must in principle keep the right half free for oncoming traffic. Given the limited visibility caused by dipped headlights and a preceding vehicle, the defendant was not justified in encroaching on the center of the road.
Art. 26 Abs. 1 MFG; right-driving rule on sufficiently wide roads at night with limited visibility. The duty to keep to the right is not absolute, but on roads of adequate width the driver must in principle remain within the right half and leave the left half free for oncoming traffic. Departure from this rule is permissible only where special circumstances require it. Limited visibility, especially with dipped headlights and following another vehicle, does not justify using the center of the road merely to increase the safety margin on the right; if necessary, the driver must switch to full headlights or reduce speed. Priority over vehicles emerging from a lay-by may be relied upon.
87 IV 23
ab Seite 23
Aus dem Tatbestand:
Dürig lenkte am 25. Oktober 1959 nach Einbruch der Dunkelheit ein Personenauto auf der geraden, 6,2 m breiten Hauptstrasse, die zwischen Jegenstorf und Grafenried durch den Hambühlwald führt. Er benützte bei einer Geschwindigkeit von 60 km/Std. die Strassenmitte, indem sein 1,64 m breites Fahrzeug 70 cm links der Leitlinie fuhr. Wegen eines andern Wagens, der 100 bis 200 m vor ihm in der gleichen Richtung rollte, hatte er seine Scheinwerfer abgeblendet, die eine Strecke von 35 m erhellten. Plötzlich tauchte in einer Entfernung von 30-35 m ein entgegenkommender Roller auf, der in der ihm zukommenden Strassenhälfte, aber unweit der Leitlinie entlang fuhr und dessen Licht infolge eines technischen Fehlers erst in diesem Augenblick wieder zu leuchten begann. Dürig konnte den Zusammenstoss mit dem Rollerfahrer, der während der Anfahrt offenbar mit der Behebung des Scheinwerferdefektes beschäftigt war, nicht verhindern.
Das Obergericht des Kantons Bern warf Dürig unter anderem vor, er habe pflichtwidrig die Strassenmitte überfahren. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten wurde in diesem Punkt abgewiesen.
Erwägungen:
Das Gebot des Rechtsfahrens (Art. 26 Abs. 1 MFG) gilt nach der Rechtsprechung nicht absolut. Wo nicht besondere Verhältnisse vorliegen, die das Fahren am äussersten Strassenrand erfordern (vgl. BGE 81 IV 172), darf der Motorfahrzeugführer im eigenen Interesse und mit Rücksicht auf allenfalls plötzlich auftauchende Fussgänger oder Radfahrer einen den örtlichen Verhältnissen angemessenen Abstand vom rechten Strassenrand einhalten. Auf Strassen, die breit genug sind, muss aber nach der Regel des Art. 26 Abs. 1 grundsätzlich innerhalb der rechten Strassenhälfte gefahren und die linke Hälfte für den Gegenverkehr frei gehalten werden; die Strassenmitte darf in solchen Fällen nur benützt werden, wenn die Strecke vollständig frei und übersichtlich ist (BGE 76 IV 61,BGE 77 II 258,BGE 79 IV 71).
Der Beschwerdeführer war weder genötigt noch berechtigt, die Strassenmitte zu benutzen. Die asphaltierte Strasse war genügend breit und ihre Beschaffenheit hinreichend gut, um ohne Schwierigkeit in der rechten Hälfte fahren zu können. Hätte der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug nahe an die Leitlinie gehalten, so wären zu seiner Rechten immer noch mindestens 1,40 m offen geblieben. Diesen Abstand durch Überfahren der Strassenmitte auf 2,16 m zu verbreitern, wie es der Beschwerdeführer getan hat, war bei den gegebenen Sichtverhältnissen unstatthaft. Der Beschwerdeführer hätte sich darüber Rechenschaft geben müssen, dass er in der Dunkelheit, jedenfalls bei abgeblendetem Licht und hinter einem vorausfahrenden Wagen nur eine beschränkte Übersicht über die zu befahrende Strecke hatte und dass nicht bloss am rechten Strassenrand, sondern auch in der linken Strassenhälfte unvermutet Hindernisse auftauchen konnten. Unter solchen Umständen geht die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht, die dem Gegenverkehr vorbehaltene Fahrbahn frei zu lassen, dem Bedürfnis, auf der rechten Seite gegen Überraschungen möglichst gesichert zu sein, vor. Der Beschwerdeführer hätte nötigenfalls die Scheinwerfer auf Vollicht einschalten oder die Geschwindigkeit herabsetzen können, wenn ihm ein Abstand von 1,40 m zum rechten Strassenrand ungenügend erschien. Auch der bei der Unfallstelle am rechten Strassenrand befindliche Abstellplatz vermag die Abweichung von der Regel des Art. 26 Abs. 1 nicht zu rechtfertigen; der Beschwerdeführer war gegenüber allfälligen aus diesem Platz ausfahrenden Fahrzeugen vortrittsberechtigt, und er durfte sich darauf verlassen, dass deren Führer die zu ihrem Schutze notwendige Vorsicht walten lassen (BGE 83 IV 34, BGE 84 IV 109).