Public indecent act and harassment can concur

BGE 87 IV 126Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV17.11.1961Confirmed

Zusammenfassung

The Kassationhof held that the accused, who in public made sexual advances to his female passenger and exposed his penis, could commit both a public indecent act and public indecent harassment. The court reasoned that Art. 203 and Art. 205 SCC protect different legal interests and do not fully overlap. A public indecent act does not necessarily include harassment, and harassment does not necessarily presuppose a completed indecent act. The excerpt does not contain the full dispositive part of the judgment.

Regest

Art. 203 and Art. 205 StGB; concurrence of public indecent act and public indecent harassment. The two offences are not in a relation of exclusivity or absorption. A public indecent act may be committed without harassing another person, and indecent harassment may occur without a completed indecent act. Conversely, where a public indecent act is committed, the additional affront to the individual interests protected by Art. 205 StGB is not exhausted by Art. 203 StGB. If the conduct occurs in public, both provisions may apply cumulatively (consid. on concurrence).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

87 IV 126

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. November 1961 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen X.

Erwägungen

ab Seite 126

Aus den Erwägungen:

Der Angeklagte machte sich, nachdem er sein Auto am rechten Rand der Kantonsstrasse abgestellt hatte, in unzüchtiger Absicht an seine Mitfahrerin heran, ohne dass diese ihm dazu Anlass gegeben hätte, indem er zunächst ihre Aufmerksamkeit auf seine geschlechtliche Erregung lenkte und hierauf, als sie nicht darauf einging, ihre Hand nahm, sie in Richtung seines Geschlechtsteils führte und gleichzeitig Brust, Bauch und Beine seiner Begleiterin betastete und schliesslich, seinen Penis entblössend, immer zudringlicher wurde, so dass seine Partnerin fluchtartig den Wagen verliess.

Wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, erfüllt das Verhalten des Angeklagten objektiv sowohl den Tatbestand der öffentlichen unzüchtigen Handlung gemäss Art. 203 StGB als auch denjenigen der öffentlichen unzüchtigen Belästigung im Sinne von Art. 205 StGB, sofern sich der Vorfall in der Öffentlichkeit, worunter in beiden Tatbeständen dasselbe zu verstehen ist, abgespielt hat. Trifft diese Voraussetzung zu, so ist Art. 205 neben Art. 203 anwendbar, da keine der beiden Bestimmungen die Tat nach allen Seiten umfasst. Wer öffentlich eine unzüchtige Handlung begeht, belästigt nicht notwendig andere; die unzüchtige Handlung kann vor oder mit einer Person begangen werden, die damit einverstanden ist, so dass keine Belästigung vorliegt. Umgekehrt führt nicht jede Belästigung im Sinne von Art. 205 zu einer unzüchtigen Handlung; der Täter kann jemand in unzüchtiger Absicht belästigen, es aber bei der Absicht bewenden lassen und von einer unzüchtigen Handlung absehen. Anderseits geht die Belästigung, wenn es zu einer öffentlichen unzüchtigen Handlung kommt, nicht im Tatbestand des Art. 203 auf. Der Täter wird nach dieser Bestimmung nur bestraft, weil er das Interesse der Allgemeinheit an der öffentlichen Sittlichkeit verletzt, nicht aber auch wegen des Angriffes gegen die individuellen Interessen desjenigen, der belästigt wird; der Unrechtsgehalt der Tat, den Art. 205 missbilligt, wird durch Art. 203 nicht abgegolten.

Schlagwörter

public indecencysexual harassmentconcurrence of offencespublic moralitycriminal law