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BGE 87 III 117 ΓÇó Third-party pledges in assignment liquidation: no deviation from final collocation
BGE 87 III 117Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III28.11.1961Granted
Wenner challenged the distribution list in a liquidation following a composition agreement with assignment of assets. The liquidators had reduced the bank’s collocated fifth-class claim by CHF 100,000, arguing that the earlier collocation had mistakenly treated the security as third-party collateral. The Federal Court held that Article 316o SchKG does not change the collocation rules and does not permit the liquidation organs to depart from a final collocation at the distribution stage. However, because the file did not clarify whether a void collocation based on fraud or other unlawful conduct was being invoked, the matter had to be remitted for clarification and a new decision.
Art. 316o SchKG; collocation and distribution in liquidation after assignment of assets; third-party pledges and finality of collocation. Article 316o SchKG governs only participation in distributions after collocation and the treatment of pledge deficiency; it does not derogate from the binding force of a final collocation nor authorize ex officio correction at the distribution stage. The same principles governing Article 61 KV apply in liquidation under assignment of assets. In the case of third-party pledges, the claim is ordinarily not reduced in collocation merely because the pledged asset covers the debt; rather, subrogation issues must be resolved according to the actual property and pledge relations. A final collocation may be disregarded only where nullity is established, notably in cases of unlawful conduct or fraud (consid. 1-2).
87 III 117
ab Seite 119
A.- Die Gerberei Oberaach A.-G. steht im Liquidationsverfahren infolge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung. Im Kollokationsplan wurde der Schweizerische Bankverein mit der von ihm eingegebenen Forderung von Fr. 200'928.-- in der fünften Klasse rechtskräftig anerkannt. Dabei war auf Pfänder in Dritteigentum hingewiesen worden: einen Inhaberschuldbrief über Fr. 100'000.--, lastend auf Liegenschaften der Immobilien A.-G. Oberaach, und 200 Aktien der Löw-Schuhverkauf A.-G. im Nennwert von je Fr. 1000.--.
B.- In der zur Berechnung einer vorläufigen. Liquidationsquote dienenden Verteilungsliste berücksichtigten die Liquidatoren jene inzwischen auf den Rekurrenten übergegangene Forderung des Schweizerischen Bankvereins nicht im vollen Betrage, sondern nur im Teilbetrag von Fr. 100'928.--, indem sie den Betrag des als Pfand haftenden (vollwertigen) Schuldbriefes von Fr. 100'000.-- abzogen. Zur Begründung führten sie an, bei der Kollokation habe man irrtümlicherweise angenommen, es handle sich um Drittpfänder. "Erst als wir später in die Pfandbestellungsurkunde vom 25. August 1955 Einsicht erhielten, zeigte es sich, dass die fraglichen Titel im Zeitpunkt der Verpfändung im Besitz der Gerberei Oberaach A.-G. gewesen sein mussten und nicht von der Immobilien A. G. bezw. von der Löw Schuhfabriken A.-G. dem Bankverein verpfändet worden waren."
C.- Der Rekurrent focht die Verteilungsliste durch Beschwerde an mit dem Antrag, die Liquidatoren seien anzuweisen, seine Forderung im vollen Betrag von Fr. 200'928.-- zu berücksichtigen und die Liquidationsquote von 40% von diesem Betrage zu berechnen.
D.- In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, erneuert er mit vorliegendem Rekurs an das Bundesgericht den Beschwerdeantrag.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Dem Art. 316 o SchKG kommt indessen nicht die ihm von den Liquidatoren und von der Vorinstanz zugeschriebene Tragweite zu. Wenn danach die Pfandgläubiger "mit dem tatsächlichen Pfandausfall" (Abs. 1) oder "mit der durch die Schätzung des Sachwalters festgestellten mutmasslichen Ausfallforderung" (Abs. 2) an einer Abschlagszahlung teilnehmen, so ist dabei eine Kollokation vorausgesetzt, wonach die Pfandforderung nur mit dem durch den Pfanderlös nicht gedeckten Teil als unversicherte Forderung zugelassen ist. An der Bedeutung der rechtskräftigen Kollokation als massgebender Grundlage der Verteilung (vgl.BGE 56 III 109, BGE 87 III 84) will Art. 316 o SchKG nichts ändern. Dem auch für die Liquidation infolge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung vorgeschriebenen Kollokationsverfahren (Art. 316 g SchKG) kommen die gleichen Rechtswirkungen zu wie im Konkurs. Art. 316 o SchKG legt daher bloss für den Fall, dass ein Pfandgläubiger nach der ihn betreffenden Kollokation lediglich mit dem durch den Pfanderlös nicht gedeckten Betrag an der Verteilung des übrigen Vermögens des Schuldners teilnimmt, fest, was als Pfandausfall zu gelten habe und wie eine auf einem mutmasslichen Pfandausfall beruhende Zuteilung gegebenenfalls später zu berichtigen sei. Die in Abs. 3 vorgesehene Herausgabe einer Überdeckung kann sich übrigens zweifellos nur auf die Verwertung eines dem Schuldner gehörenden Pfandes beziehen.
Vollends kann aus Art. 316 o SchKG keine von Art. 61 KV abweichende Vorschrift für die Kollokation abgeleitet werden (die hier nicht beobachtet worden wäre). Bei der Kollokation ist auszugehen von Art. 219 Abs. 4 SchKG, wonach (bloss) "der ungedeckte Betrag der pfandversicherten Forderungen... auf den Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse" anzuweisen ist. Diese Bestimmung hat, wie sich aus dem Hinweis auf die übrige Konkursmasse ergibt, offensichtlich nur dem Schuldner selbst gehörende Pfänder im Auge. Bei dieser Berücksichtigung bloss des durch den Pfanderlös nicht gedeckten Betrages als unversicherter Forderung kann es bei Drittpfändern nicht sein Bewenden haben. Bei Pfandbestellung aus Drittvermögen soll die Schuld in der Regel letzten Endes das Vermögen des Schuldners belasten. Daher bleibt denn auch normalerweise selbst bei voller Deckung durch den Erlös eines solchen Pfandes die Schuld unvermindert bestehen; es findet lediglich ein Übergang der Gläubigerrechte auf den Dritten statt, sei es, dass das ihm gehörende Pfand verwertet worden ist oder dass er es eingelöst hat (vgl. Art. 110 Ziff. 1 OR;BGE 60 II 178). Im Nachlassliquidationsverfahren ist dies ebenso zu berücksichtigen wie im Konkurs. Art. 61 KV gilt daher gleichermassen im einen wie im andern Verfahren. Sein Abs. 2 behält für die Verteilung ausdrücklich die im einzelnen Falle gegebenen Verhältnisse vor. Erhebt sich Streit über den Eintritt oder den Umfang der Subrogation, so haben sich die Konkurs- oder Liquidationsorgane an die gerichtliche Entscheidung zu halten (vgl.BGE 54 III 64ff.).
Dem Gesagten steht auch Art. 316 k SchKG nicht entgegen, der die Faustpfandgläubiger von der im Konkurse nach Art. 232 Ziff. 4 SchKG für Sachen des Gemeinschuldners bestehenden Ablieferungspflicht befreit und ihnen damit ein Absonderungsrecht zugesteht. Bei Drittpfändern besteht ohnehin, auch im Konkurse, keine Ablieferungspflicht, und Art. 61 KV bezieht sich nur auf Drittpfänder, setzt also keineswegs eine Ablieferungspflicht voraus. Art. 316 k SchKG berührt daher die Frage, wie drittpfandversicherte Forderungen zu kollozieren seien, nicht.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird.