Debt collection postponement and installment payments under Art. 123 SchKG

BGE 87 III 109Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III21.11.1961Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a debt-enforcement proceeding, the creditor challenged the cantonal supervisory authority’s decision granting the debtor a postponement of realization and allowing installment payments. The Federal Court held that the fixing of the postponement period and the installment amount under Art. 123 SchKG lies within the authorities’ discretion. It rejected the argument that installments must be calculated according to wage garnishment principles under Art. 93 SchKG. The court accepted that even obligations excluded from the minimum subsistence calculation, such as tax debts, may be considered when determining installments. The creditor’s recourse was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 123 SchKG; Festsetzung des Verwertungsaufschubs und der Abschlagszahlungen: Die Dauer des Verwertungsaufschubs und die Höhe der Raten bestimmen sich nach Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Für die Bemessung der Abschlagszahlungen sind die Grundsätze der Lohnpfändung nach Art. 93 SchKG nicht massgebend. Es dürfen auch Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, die bei der Berechnung des Notbedarfs ausser Betracht fallen, sofern sie vom Schuldner zur Vermeidung neuer Betreibungsmassnahmen zu erfüllen sind (insbesondere Steuerschulden). Ein Aufschub von sieben Monaten mit entsprechenden Achtelsraten verletzt das Gesetz nicht (E. 1).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

87 III 109

  1. Entscheid vom 21. November 1961 i.S. Weiss.

Sachverhalt

ab Seite 109

In der von Weiss für eine Forderung von Fr. 512.-- gegen Brupbacher eingeleiteten Betreibung wurden Möbel im Schätzungswerte von Fr. 800.-- gepfändet. Nachdem der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt hatte, suchte der Schuldner um einen Aufschub der Verwertung nach und leistete eine Abschlagszahlung von Fr. 70.-. Da das Betreibungsamt Bern 2 monatliche Raten von Fr. 150.-- verlangte, führte er Beschwerde mit dem Begehren, es seien ihm Achtelsraten zu bewilligen. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat sie dagegen mit Entscheid vom 17. Oktober 1961 gutgeheissen.

Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht verlangt der Gläubiger dem Sinne nach die Wiederherstellung der Verfügung des Betreibungsamtes. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.

Erwägungen

Erwägungen:

Es ist unbestritten, dass dem Schuldner ein Verwertungsaufschub im Sinne von Art. 123 SchKG zu bewilligen ist. Ob ihm die Maximalfrist von sieben Monaten oder nur eine Frist von vier Monaten zu gewähren sei, ist eine Frage des Ermessens. Das Betreibungsamt und die untere Aufsichtsbehörde entschieden sich für vier Monate in der Erwägung, die Abschlagszahlungen seien nach den für die Lohnpfändung geltenden Grundsätzen zu bemessen; sie seien ungefähr auf den Betrag festzusetzen, der bei einer Lohnpfändung gepfändet werden könnte. Eine solche Regel lässt sich jedoch dem Gesetz nicht entnehmen. Bei der Festsetzung der Abschlagszahlungen im Sinne von Art. 123 SchKG dürfen auch Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, die bei der Berechnung des Notbedarfs im Sinne von Art. 93 SchKG ausser Betracht fallen, vom Schuldner aber zur Vermeidung neuer Zwangsvollstreckungsmassnahmen erfüllt werden müssen (z.B. Steuerschulden). Indem die Vorinstanz die Verwertung in Würdigung der gesamten finanziellen Lage des Schuldners (insbesondere auch seiner Verpflichtung zur Leistung von Ratenzahlungen an das Steueramt) um sieben Monate aufschob und ihm demgemäss Achtelsraten bewilligte, hat sie also das Gesetz nicht verletzt.

Schlagwörter

debt enforcementrealization postponementinstallment paymentsdiscretionsubsistence minimumtax debts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the debtor was entitled to a postponement of realization under Art. 123 SchKG and how the installments should be fixed.

Extrahierter Entscheid

The postponement period and installment amount are a matter of discretion; the cantonal authority did not violate the law by allowing a seven-month postponement and eighth installments.

Extrahierte Begründung

Installments under Art. 123 SchKG are not governed by the wage garnishment rules of Art. 93 SchKG. When fixing installments, obligations that are disregarded for the minimum subsistence calculation may still be considered if they must be paid to avoid new enforcement measures, including tax debts.

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