Complaint must set out all material facts for legal aid review

BGE 87 I 215Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I21.06.1961Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court held that a complaint under Art. 90(1)(b) OG must set out the essential facts clearly and completely. General references to cantonal files or prior submissions are insufficient. A reference to a specific cantonal decision or record piece is admissible only if the appellant expressly accepts its factual recitation as correct and complete. This requirement also applies where the Court reviews the prospects of success freely, including in legal-aid disputes; exceptional recourse to the file does not relieve the complainant of the duty to plead all material facts.

Omnilex-Regeste

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Anforderungen an die Sachdarstellung in der Beschwerdeschrift auch bei freier Prüfung, namentlich im Armenrechtsstreit betreffend die Aussichtslosigkeit: Die Beschwerdeschrift hat die für den Entscheid erheblichen Tatsachen so darzustellen, dass das Bundesgericht den Sachverhalt grundsätzlich ohne Beizug der kantonalen Akten erfassen kann. Pauschale Verweisungen auf kantonale Akten oder frühere Eingaben genügen nicht. Zulässig ist der Verweis auf ein bestimmtes Aktenstück, das den Sachverhalt vollständig wiedergibt, nur bei ausdrücklicher Anerkennung dieser Darstellung als richtig und vollständig. Die freie Prüfungsbefugnis ändert an dieser Begründungsanforderung nichts; die Berücksichtigung nicht gerügter Akteninhalte bleibt die Ausnahme (E. 1).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

87 I 215

  1. Auszug aus dem Urteil vom 21. Juni 1961 i.S. Kübli gegen Appellationshof des Kantons Bern.

Erwägungen

ab Seite 215

Aus den Erwägungen:

Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift in erster Linie die "wesentlichen Tatsachen" enthalten, das heisst sie hat dem Bundesgericht die genaue Kenntnis der Tatsachen zu vermitteln, die für den Entscheid erheblich sind. Mit dieser Anforderung will das Gesetz das Bundesgericht davor bewahren, den Sachverhalt aus den kantonalen Akten zusammensuchen zu müssen. Aus dem selben Grunde geht es auch nicht an, in der Beschwerdeschrift mit Bezug auf den Sachverhalt in allgemeiner Weise auf kantonale Akten und auf dortige Eingaben des Beschwerdeführers zu verweisen. Das Bundesgericht erachtet es hingegen als zulässig, dass der Beschwerdeführer in diesem Punkt auf ein bestimmtes kantonales Aktenstück (wie z.B. das angefochtene Urteil) verweist, das den Sachverhalt umfassend wiedergibt, falls er dazu erklärt, dass er die darin enthaltene Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse als richtig und vollständig anerkenne (vgl. BGE 83 I 272 Erw. 2; BGE 86 I 41, 227/228).

Dieses Erfordernis gilt grundsätzlich auch für Beschwerden, die zu einer freien Prüfung des angefochtenen Entscheids führen, wie das bei Geltendmachung des bundesrechtlichen Armenrechtsanspruchs hinsichtlich der Frage der Aussichtslosigkeit des Prozesses zutrifft (BGE 78 I 196 mit Verweisungen). Wohl darf das Bundesgericht dem Prozess auch wegen anderer als der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe Erfolgsaussichten zusprechen und es kann sich deshalb veranlasst sehen, den Akten Tatsachen zu entnehmen, die in der Beschwerde nicht erwähnt worden sind. Das bildet indes die Ausnahme. Soll die Arbeit des Staatsgerichtshofs nicht übermässig erschwert werden, so müssen die ihm unterbreiteten Beschwerden eine Sachdarstellung enthalten, die es ihm im Regelfalle erlaubt, sich auf die Prüfung der vorgebrachten Tatsachen zu beschränken. Die Beschwerde gegen die Verweigerung des Armenrechts muss mithin alle Tatsachen nennen, die unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts des Beschwerdeführers für den Entscheid von Bedeutung sind.

Schlagwörter

pleading requirementsfacts statementlegal aidprospects of successfree reviewcantonal record

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a complaint must contain the essential facts with sufficient precision under Art. 90(1)(b) OG.

Extrahierter Entscheid

The complaint must present the decisive facts precisely enough for the Federal Court to assess the case without searching the cantonal file.

Extrahierte Begründung

Art. 90(1)(b) OG is intended to spare the Federal Court from having to reconstruct the facts from the cantonal record. General references to cantonal files or submissions are insufficient; reference to a specific cantonal document is permissible only if its factual account is expressly accepted as accurate and complete.

Kernrechtsfrage

Whether the same pleading standard applies when the Court conducts a free review, including in legal-aid cases assessing prospects of success.

Extrahierter Entscheid

Yes. Even under free review, the complaint must still state all facts relevant under the appellant's legal theory, subject only to exceptional reliance on the file by the Court.

Extrahierte Begründung

Although the Court may in exceptional cases find prospects of success for reasons not advanced by the appellant and may then draw facts from the record, this cannot replace a proper statement of the material facts in the complaint.

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