Saturday closure does not extend federal complaint deadline

BGE 87 I 210Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I29.06.1961Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Lampert challenged an Appellationsgericht judgment of Basel-Stadt by constitutional complaint. He mailed the complaint on 1961-06-19 and argued that the deadline should have been extended because the cantonal offices were closed on Saturday and a cantonal order treated Saturday like a Sunday for deadline purposes. The Federal Supreme Court held that this cantonal rule did not make Saturday a cantonal holiday within the meaning of Art. 32 OG. The 30-day deadline under Art. 89 OG therefore expired on 1961-06-17, so the complaint was late.

Omnilex-Regeste

Art. 89 OG, Art. 32 OG; Fristenlauf bei staatsrechtlicher Beschwerde und Bedeutung des freien Samstags. Für die bundesrechtliche Beschwerdefrist ist allein massgebend, ob der letzte Tag ein Sonntag oder ein kantonal anerkannter Feiertag ist. Ein Tag wird nicht schon dadurch zum kantonalen Feiertag, dass kantonale Büros geschlossen sind oder das kantonale Recht ihn fristenrechtlich dem Sonntag gleichstellt. Solche Regeln gelten nur für den kantonalen Bereich und vermögen die bundesrechtliche Beschwerdefrist des OG nicht zu verlängern (E. 2).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

87 I 210

  1. Urteil vom 29. Juni 1961 i.S. Lampert gegen Schlatter und Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.

Erwägungen

ab Seite 210

  1. Die staatsrechtliche Beschwerde vom 19. Juni 1961 richtet sich gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Mai 1961, dem Beschwerdeführer zugestellt am 18. Mai 1961, mit dem dieses eine Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Dass die staatsrechtliche Beschwerde erst am 19. Juni zur Post gegeben wurde, wird damit gerechtfertigt, dass die kantonale Verwaltung am 17. Juni (d.h. an einem Samstag) nicht arbeite und dass das Appellationsgericht in einer im Kantonalen Amtsblatt veröffentlichten Verfügung vom 2. September 1960 den freien Samstag für die Berechnung von Fristen einem Sonntag gleichgestellt habe, sodass die Beschwerdefrist des Art. 89 OG nicht schon am 17. Juni, sondern wegen des darauf folgenden Sonntags erst am nächstfolgenden Werktag, d.h. dem 19. Juni ablaufe.

  2. Nach Art. 89 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen. Bei Berechnung der Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 32 OG). Als staatlich anerkannt gilt zwar ein Feiertag nicht bloss, wenn er auf Gesetz beruht, sondern schon, wenn Vorschriften verwaltungsrechtlicher oder polizeilicher Art ihn zum offiziellen Feiertag erklären (BGE 27 II 41). Doch macht die Schliessung kantonaler Büros an einem bestimmten Tage (Samstag) diesen Tag noch nicht zum kantonalen Feiertag (BIRCHMEIER, Organisation der Bundesrechtspflege, zu Art. 32 Note 3; Urteil vom 13. Juli 1960 i.S. Steinle, wo es ebenfalls darum ging, ob die Schliessung der staatlichen Büros in Basel den Samstag zum kantonalen Feiertag mache). Die kantonale Ordnung, wonach am Samstag keine Fristen ablaufen, gilt bloss für den kantonalen Bereich, nicht für die Fristen des OG, die nur dann nicht ablaufen würden, wenn der betreffende Tag ein kantonaler Feiertag wäre.

Da die Beschwerdefrist am 17. Juni 1961 ablief, ist die erst am 19. Juni zur Post gegebene Beschwerde verspätet.

Schlagwörter

deadlineconstitutional complaintholidaySaturdaytime computationinadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the 30-day deadline for a constitutional complaint was extended because the canton treated Saturday as a non-working day equivalent to a holiday.

Extrahierter Entscheid

No. A mere closure of cantonal offices on Saturday does not make Saturday a cantonal holiday for purposes of the federal procedural deadline.

Extrahierte Begründung

Under Art. 89 OG the complaint must be filed within 30 days from service; under Art. 32 OG only Sundays and cantonal holidays extend the period. A day is a recognized holiday only if official provisions declare it so. The cantonal rule that no deadlines run on Saturday applies only within the cantonal sphere and cannot extend deadlines under the OG.

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