Unsafe overtaking between vehicle queues constitutes negligence

BGE 86 IV 32Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV05.02.1960Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Weibel challenged his Zurich conviction in cassation after a fatal traffic collision on Industriestrasse near Schlieren. The Federal Court held that overtaking several cars in one sequence between two passing queues, without ensuring a safe return to the right after each vehicle, was highly imprudent and breached the traffic rules. Because the appellant’s arguments attacked only the factual findings, they were not reviewable in cassation. The conviction and the conditional fine of CHF 300 therefore remained in force.

Omnilex-Regeste

Art. 26 Abs. 4 MFG; Art. 46 Abs. 1 MFV; Art. 18 Abs. 3 StGB; overtaking between two vehicle columns. Even where the roadway between opposing queues is not absolutely closed, overtaking is permissible only if the available space is sufficient to maintain an adequate safety distance and the driver, before and during each passing maneuver, can ascertain that the stretch required for the next overtake and a safe return to the right will remain free until completion of the maneuver. Whoever attempts to overtake several vehicles in succession without such certainty acts highly imprudently and commits negligence. Findings of fact, including the extent of the visible overtaking distance, are binding in cassation and cannot be challenged under the guise of evidentiary criticism.

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

86 IV 32

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Februar 1960 i.S. Weibel gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Sachverhalt

ab Seite 33

Am 11. August 1958, um 20.30 Uhr, herrschte auf der 12 m breiten Industriestrasse zwischen Schlieren und Zürich reger Verkehr. Eine lange Fahrzeugkolonne bewegte sich mit 70-80 km/Std. stadtauswärts und kreuzte bei der Einmündung des Ostweges in der Nähe des Gaswerkes Schlieren mit drei bis fünf aufeinanderfolgenden Wagen, die mit 60-70 km/Std. gegen Zürich fuhren. Den Schluss der Richtung Schlieren fahrenden Kolonne bildete der von Sandmeier gesteuerte Wagen, dem in einigem Abstand Rüetschi folgte.

Als die beiden Fahrzeugkolonnen aneinander vorbeifuhren, überholte Weibel zunächst den Wagen Rüetschis, fuhr sodann mit 90-100 km/Std. am Auto Sandmeiers vorbei und schickte sich an, auch das diesem vorausfahrende Fahrzeug zu überholen. Während des Manövers, bei welchem Weibel etwas über die Strassenmitte hinausfuhr, bog der den Schluss der entgegenkommenden Kolonne bildende Suter wegen am Strassenrand stehender Burschen nach links aus und stiess seitlich mit dem Fahrzeug Weibels zusammen. Suter verlor die Herrschaft über seinen Wagen, geriet auf die linke Strassenseite und stiess dort frontal mit dem inzwischen herangefahrenen Auto Rüetschis zusammen. Rüetschi und Frau Suter kamen bei dem Unfall ums Leeben, während Frau Rüetschi schwer und drei weitere Insassen der beiden Unfallwagen leicht verletzt wurden.

Am 22. Juni 1959 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Weibel wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung und fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 300.--.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

(Ausführungen darüber, dass die Industriestrasse an sich als Vierbahnstrasse angelegt sei, dass aber nach dem angefochtenen Urteil die beiden Autokolonnen ungefähr in der Mitte der Fahrbahnhälften fuhren, wie wenn die Strasse drei bis vier Meter schmäler gewesen wäre.) Ist demnach davon auszugehen, dass der Raum zwischen den kreuzenden Kolonnen auf ungefähr eine Einerbahn verengt war, dann fallen die Überlegungen des Beschwerdeführers, soweit sie auf die Verhältnisse auf einer Vierbahnstrasse angelegt sind, als gegenstandslos ausser Betracht. Das will indessen nicht heissen, dass ein Überholen zwischen zwei Autokolonnen, die bloss Raum für die Durchfahrt eines Fahrzeuges lassen, in jedem Fall unzulässig sei. Sofern die Strecke übersichtlich und frei und die zwischen den Kolonnen befindliche Bahn breit genug ist, um einen angemessenen Abstand einzuhalten, darf auch hier vorgefahren werden. Dass dabei höchste Vorsicht geboten ist, versteht sich von selbst. Denn unter solchen Umständen muss stets damit gerechnet werden, dass eines der entgegenkommenden Fahrzeuge sich aus irgendeinem Grunde veranlasst sehen könnte, seinerseits die mittlere Fahrbahn in Anspruch zu nehmen. Der Führer darf sich daher nicht darauf verlassen, dass die Bahn auf eine unbestimmt lange Strecke zum Überholen frei bleiben werde. Entschliesst er sich, trotz der erhöhten Gefahren mehreren Fahrzeugen nacheinander vorzufahren, dann muss er sich während des Überholens eines jeden von ihnen vergewissern, dass die zum Überholen des nächstfolgenden erforderliche Strecke bis zum Abschluss des Manövers frei bleiben werde und dass er, wenn nötig, nach jedem überholten Fahrzeug wieder nach rechts werde einbiegen können. Das hat der Beschwerdeführer nicht getan. Nach dem angefochtenen Urteil konnte Weibel beim Überholen des ersten Wagens nicht die ganze Überholstrecke frei überblicken und wusste er daher nicht, wo er wieder werde einbiegen können. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und binden den Kassationshof (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Sie können mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden, auch nicht auf dem Umweg über die Beweiswürdigung (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, erschöpft sich jedoch in der Bemängelung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und ist daher nicht zu hören. Nach dem festgestellten Sachverhalt aber steht ausser Zweifel, dass Weibel, indem er mit 90-100 km/Std. mehrere Fahrzeuge in einem Zuge zu überholen versuchte, ohne die Gewissheit zu haben, dass er nach einem jeden von ihnen wieder werde einbiegen können, höchst unvorsichtig handelte und damit gegen Art. 26 Abs. 4 MFG und Art. 46 Abs. 1 MFV verstiess.

Es fällt ihm infolgedessen Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB zur Last (BGE 71 IV 99 unten).

Schlagwörter

negligenceovertakingtraffic safetycassation reviewfatal accidentproof review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether overtaking several vehicles between two passing vehicle columns was unlawful and grossly careless on the established facts.

Extrahierter Entscheid

Yes. Given the narrowed roadway and the need to ensure a safe re-entry space after each overtaken car, Weibel acted highly imprudently by attempting to overtake several vehicles in one maneuver without certainty that he could merge back safely.

Extrahierte Begründung

The court held that even on a sufficiently clear stretch, overtaking between opposing queues is only permissible if enough room remains to keep an appropriate distance and the driver verifies during each overtake that the road will remain free long enough for the next maneuver. The appellant's arguments attacked only the factual findings and could not be reviewed in cassation.

Kernrechtsfrage

Whether the conduct constituted negligence under the Criminal Code and infringed traffic rules.

Extrahierter Entscheid

Yes. The proven facts established negligence and a breach of the relevant traffic provisions.

Extrahierte Begründung

By driving 90–100 km/h and trying to pass multiple vehicles in succession without certainty of a safe return to the right, Weibel violated the traffic rules and thereby acted negligently within the meaning of criminal law.

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