Animal neglect under Art. 264 StGB does not require severe bodily injury

BGE 86 IV 25Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV05.02.1960Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Binder was convicted by the district criminal judge of Andelfingen for negligent animal cruelty after leaving his bull with a severe infected neck wound and failing to seek veterinary treatment. On cassation, he argued that serious neglect under Art. 264 StGB required a bodily injury comparable to that in Art. 122 StGB. The Kassationshof rejected that view, holding that serious neglect exists whenever the duty of care is grossly breached and the animal is exposed to considerable suffering without necessary treatment. The conviction and fine were upheld.

Omnilex-Regeste

Art. 264 StGB; serious neglect of an animal does not presuppose a bodily injury comparable to Art. 122 StGB. Tierquälerisch is conduct where the keeper grossly violates the duty to provide the animal with necessary care and treatment, thereby exposing it to considerable and avoidable suffering. The offence is already completed when the animal, because of missing or inadequate care, suffers materially; it need not be moribund nor at risk of imminent destruction (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

86 IV 25

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Februar 1960 i.S. Binder gegen Statthalteramt Andelfingen.

Sachverhalt

ab Seite 25

Der Landwirt Binder stellte Anfang Juni 1958 fest, dass sein zweidreiviertel Jahre alter, ständig im Stall gehaltener Stier im Nacken eine durch Einwachsen der Halskette entstandene, grosse, offene Wunde aufwies. Er umwickelte die Kette im Bereich der Wunde notdürftig mit einem Lappen, kehrte aber sonst nichts zur Heilung des Tieres vor. Am 23. Juni 1958 stellte der Bezirkstierarzt fest, dass der mit Schmutz und eingetrocknetem Sekret bedeckte Lappen fest in der eiternden Wunde klebte und die Halskette sich durch die Haut des Tieres bis zur Muskulatur des Nackenbandes durchgefressen und dieses selbst angegriffen hatte.

Am 15. Oktober 1958 verurteilte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Andelfingen Binder wegen fahrlässiger Tierquälerei (Art. 264 Ziff. 2 StGB) zu einer Busse von Fr. 40.-.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. Der Tierquälerei macht sich nach Art. 264 StGB schuldig, wer ein Tier misshandelt, arg vernachlässigt oder unnötig überanstrengt. Vernachlässigt ist ein Tier, das der zu seinem Wohlbefinden erforderlichen Wartung und Pflege entbehrt. Tierquälerisch im Sinne des Gesetzes ist jedoch nicht schon jede noch so geringfügige, sondern nur die "arge" Vernachlässigung. Eine solche liegt vor, wenn der Täter seine Pflicht, das Tier zu warten und zu pflegen, in gröblicher Weise verletzt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er das Tier unnötig hungern (Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1945 i.S. Caflisch) oder im Schmutz verkommen lässt oder wenn er es erheblichen Schmerzen und Leiden schutzlos ausgesetzt sein lässt und ihm bei Krankheit oder Verletzungen die nötige Pflege und Heilbehandlung vorenthält (vgl. HAFTER, Lehrbuch, Besonderer Teil II S. 478; LOGOZ, Kommentar, N. 2 b zu Art. 264).

Der Beschwerdeführer scheint demgegenüber eine arge Vernachlässigung nur annehmen zu wollen, wenn das Tier infolge der mangelhaften Wartung eine Körperverletzung davontrage, die an Schwere den in Art. 122 StGB umschriebenen Körperschädigungen gleichkomme. Allein diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Art. 264 StGB will das Tier gegen Vernachlässigung nicht minder schützen als gegen Misshandlung oder unnötige Überanstrengung, wozu es ebenfalls keiner schweren Körperschädigung bedarf. Vielmehr erfüllt schon jede unnötige Zufügung beträchtlicher Leiden den Tatbestand der Misshandlung (BGE 85 IV 25). Entsprechend ist ein Tier nicht erst dann arg vernachlässigt, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verderben, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Wartung und Pflege erheblich leidet.

  1. Nach dem angefochtenen Urteil war der Stier des Beschwerdeführers in der Nackengegend erheblich verletzt. Eine grosse, klaffende Wunde, die wegen der Eiterung einen üblen Geruch verbreitete, hatte sich durch die Haut bis ins Nackenband eingefressen. Obschon sich bei diesem Zustand des Tieres eine Heilbehandlung aufdrängte, unternahm der Beschwerdeführer nichts, um die - wie die Vorinstanz verbindlich feststellt - nicht geringen Schmerzen des Stieres zu mildern und die Heilung der Wunde zu fördern. Das war unverantwortlich und wurde von der Vorinstanz mit Recht als arge Vernachlässigung im Sinne von Art. 264 StGB geahndet. Dass Binder damals angeblich mit der Heuernte beschäftigt war und diese allein einbringen musste, war kein Grund, den Tierarzt nicht zu rufen und dem Stier die notwendige Pflege noch während Wochen vorzuenthalten. Auch vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, dass er kurz vor dem amtlichen Augenschein vom 23. Juni verunfallte. Bis dahin hätte er längst tierärztliche Hilfe anfordern müssen. Schliesslich durfte er das hilflose Tier auch nicht deswegen unnötig leiden lassen, weil er angeblich auch für sich persönlich "nicht sehr empfindlich und wehleidig" ist und beim eigenen Unfall keinen Arzt beizog.

Schlagwörter

animal crueltyneglectduty of careveterinary treatmentpain and sufferingcriminal law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's omission constituted serious neglect of an animal under Art. 264 StGB.

Extrahierter Entscheid

Serious neglect exists when the owner grossly breaches the duty to care for the animal and leaves it exposed to considerable suffering without necessary treatment; severe bodily injury is not required.

Extrahierte Begründung

Art. 264 StGB protects animals from serious neglect independently of whether a bodily injury comparable to Art. 122 StGB occurs. The bull had a large, purulent and painful wound, and the defendant failed for weeks to call a veterinarian or otherwise ease the suffering and promote healing. That amounted to serious neglect.

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