Escape assistance from hospital counts as freeing a detainee

BGE 86 IV 217Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV22.11.1960Dismissed

Zusammenfassung

Michel challenged her conviction for helping Sonderegger escape. The Federal Court held that detention under Art. 310 StGB is not limited to prison: a person held in a secured hospital room under substantially similar restrictions remains a detainee. The fact that staff sometimes failed to lock the room did not matter, because the decisive factor was the detention regime imposed. The court also held that the appellant’s false pretenses to hospital staff constituted deceit. The cassation complaint was dismissed.

Regest

Art. 310 Ziff. 1 StGB; Begriff des Gefangenen und Erfordernis der List bei Fluchthilfe. Als Gefangener gilt auch, wer in einer Spital- oder Pflegeanstalt auf amtliche Anordnung unter einem Freiheitsentzug steht, der demjenigen im Untersuchungsgefängnis im wesentlichen gleichkommt. Massgebend ist die dem Betroffenen auferlegte Ordnung, nicht die Art ihrer tatsächlichen Vollziehung durch das Anstaltspersonal. List kann bei der Fluchthilfe insbesondere in vorsätzlicher Irreführung des Personals durch Vortäuschung falscher persönlicher Verhältnisse liegen (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

86 IV 217

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. November 1960 i.S. Michel gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

Erwägungen

ab Seite 217

Nach Art. 310 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Verhafteten, einen Gefangenen oder einen andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, Sonderegger sei nur als Patient im Spital und nicht in einer Anstalt im Sinne des Art. 310 interniert gewesen, ist haltlos. Die Untersuchungshaft kann nicht bloss in einem Gefängnis, sondern auch in einem Spital oder in einer Heil- und Pflegeanstalt erstanden werden; der in eine solche Anstalt Eingewiesene gilt jedenfalls dann als Untersuchungsgefangener, wenn er dort, was den Entzug der persönlichen Freiheit betrifft, einer Ordnung unterworfen ist, die derjenigen im Untersuchungsgefängnis im wesentlichen gleichkommt (BGE 85 IV 124). Das trifft im Falle Sonderegger zu. Er unterstand im Spital annähernd den gleichen Lebensbedingungen wie vorher im Untersuchungsgefängnis, indem ihm nach seiner Überführung in ein gesichertes Zimmer des Bürgerspitals die Kleider abgenommen wurden und ihm untersagt war, das Zimmer zu verlassen und Besuche zu empfangen. Die Beschwerdeführerin hat daher einem Gefangenen im Sinne des Art. 310 zur Flucht geholfen. Dass das Pflegepersonal das Zimmer Sondereggers aus Nachlässigkeit nicht immer abgeschlossen hat, ändert nichts. Massgebend ist die Ordnung, die Sonderegger auferlegt wurde, nicht die Art, wie die Vorschriften vom Anstaltspersonal befolgt wurden.

Ob die Anwendung von Gewalt, Drohung oder List nur bei der eigentlichen Befreiung eines Gefangenen oder auch bei der Beihilfe zur Flucht notwendig ist, kann dahingestellt bleiben. List liegt auf alle Fälle darin, dass die Beschwerdeführerin, als sie bei ihren heimlichen Besuchen betroffen wurde, dem Spitalpfleger vorgab, sie sei die Braut Sondereggers bzw. dessen Schwester und nur für kurze Zeit in der Schweiz auf Besuch.

Schlagwörter

escape assistancedetentionhospital custodydeceitcriminal law