False self-accusation under Art. 304 StGB also applies to accused persons

BGE 86 IV 184Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV15.07.1960Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Grendelmeier, already under criminal investigation, had falsely accused himself of a criminal offense. Before the Federal Court, he argued that Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB does not apply to accused persons and that the punishable nature of the self-attributed act is only a condition of punishability. The Court rejected both arguments: false self-accusation also by an accused person harms the administration of justice, and the punishability of the self-accused act is a constitutive element that must be known to the actor. The appeal was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; false self-accusation by a person already under prosecution and mens rea as to the punishability of the self-attributed act. The provision is not restricted to persons against whom no other criminal proceeding is pending; such self-accusation equally misleads the authorities and endangers the administration of justice (consid. 1). The fact that the act self-attributed is punishable is not a mere condition of punishability but a constituent element of the offense; liability therefore requires that the offender know the act to be punishable (consid. 2). Factual self-assertions capable of supporting a criminal qualification fall within the norm; mere erroneous legal characterizations, without false factual allegations, do not.

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

86 IV 184

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Juli 1960 i.S. Grendelmeier gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Erwägungen

ab Seite 184

Aus den Erwägungen:

  1. Nach Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Bestimmung sei nicht anwendbar auf Angeschuldigte, die in einer gegen sie durchgeführten Strafuntersuchung sich selbst fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen. Tatsächlich schien bei der Gesetzesberatung im Nationalrat der deutsche Berichterstatter dem heutigen Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 nur Fälle unterstellen zu wollen, in denen der sich selbst Beschuldigende nicht bereits wegen einer andern Straftat verfolgt wird (StenBull, Sonderausgabe, NatR 498). Der Wortlaut der Bestimmung enthält jedoch keine solche Einschränkung, und diese ist auch sachlich nicht begründet.

Wer sich fälschlicherweise einer strafbaren Handlung beschuldigt, führt die Behörde auf eine unrichtige Fährte.

Er veranlasst dadurch Untersuchungsmassnahmen, die nutzlos sind und die Entdeckung und Verfolgung des Schuldigen verzögern oder sogar verhindern können. Dieser Gefährdung der Rechtspflege will Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 begegnen. Die Rechtspflege wird aber dann, wenn der Täter bereits wegen einer andern Strafhandlung verfolgt wird, durch die falsche Selbstbeschuldigung nicht weniger irregeführt und gefährdet, als wenn kein anderes Verfahren gegen ihn im Gange ist. Ein Grund, die beiden Fälle verschieden zu behandeln, besteht daher nicht. Dazu besteht umsoweniger Anlass, als auch Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 eine solche Unterscheidung nicht kennt (BGE 75 IV 179).

Dabei wird nicht übersehen, dass ein Angeschuldigter, der sich selbst wider besseres Wissen einer strafbaren Handlung bezichtigt, möglicherweise aus mehr oder weniger achtungswerten Beweggründen handelt, wie beispielsweise dann, wenn er darauf ausgeht, durch die falsche Selbstbeschuldigung nahe Angehörige, die aus besonderen Gründen durch eine Strafverfolgung unverhältnismässig hart getroffen würden, zu decken. Da Art. 304 StGB das Vergehen wahlweise mit Gefängnis oder Busse bedroht, ohne dass für die Freiheitsstrafe oder die Geldstrafe ein besonderes Minimum festgesetzt ist, und Ziff. 2 erst noch die Möglichkeit einräumt, in besonders leichten Fällen überhaupt von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, hat der Richter es in der Hand achtungswerten Beweggründen des Täters und andern Umständen, die das Verschulden als geringfügig erscheinen lassen, durch Ausfällung einer entsprechend milden Strafe oder sogar durch Strafbefreiung Rechnung zu tragen.

Gegen die Anwendung des Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auf Angeschuldigte spricht auch nicht, dass die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes für einen Laien Schwierigkeiten bietet. Die Äusserung falscher rechtlicher Schlussfolgerungen, insbesondere falscher Bezeichnungen von Straftaten gegenüber einer Behörde fällt für sich allein noch nicht unter diese Bestimmung; der Irreführung der Rechtspflege macht sich der Angeschuldigte erst schuldig, wenn er um jene Bezeichnungen zu stützen, wider besseres Wissen falsche Tatsachen behauptet. Wenn es auch verständlich ist, dass er falsche rechtliche Schlussfolgerungen zieht und äussert, so ist es anderseits nicht entschuldbar, wenn er wider besseres Wissen gegenüber den Behörden Tatsachen behauptet, die, wenn sie zuträfen, die Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllten.

  1. Die Strafbarkeit der Handlung, deren sich der Täter wider besseres Wissen beschuldigt, ist in Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht blosse Strafbarkeitsbedingung, sondern Tatbestandsmerkmal. So verhielte es sich nur dann nicht, wenn für die rechtliche Missbilligung der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bedeutungslos wäre, ob die Tat, die Gegenstand der Selbstbeschuldigung bildet, strafbar sei oder nicht. Das trifft jedoch nicht zu. Vielmehr verdient der Anzeiger, der sich wider besseres Wissen selbst beschuldigt, bloss insoweit Strafe, als er Tatsachen behauptet, die die Merkmale einer strafbaren Handlung ausmachen, denn dadurch wird die Strafbehörde zu nutzlosen Verfolgungsmassnahmen veranlasst oder von der Nachforschung nach dem Schuldigen abgehalten. Das strafrechtliche Verschulden des Anzeigers hängt somit gerade davon ab, ob die Tat, deren er sich bezichtigt, mit Strafe bedroht ist oder nicht. Ist aber die Strafbarkeit der Tat, die Gegenstand der Selbstbeschuldigung bildet, Tatbestandsmerkmal, so muss sie vom Vorsatz umfasst sein. Der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kann sich daher nur schuldig machen, wer weiss, dass die Tat, deren er sich fälschlicherweise bezichtigt, mit Strafe bedroht ist.

Schlagwörter

false accusationself-incriminationcriminal investigationintentadministration of justice

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB applies when the person falsely self-accusing is already being prosecuted in another criminal case.

Extrahierter Entscheid

Yes. The provision is not limited to persons who are not already under prosecution; false self-accusation also misleads justice when another proceeding is pending.

Extrahierte Begründung

The text of the provision contains no such limitation, and there is no substantive reason for treating the two situations differently. In both cases the authorities are led onto a false track and investigative measures are wasted or delayed.

Kernrechtsfrage

Whether the criminality of the offense falsely attributed to oneself is merely a condition of punishability or an element of the offense requiring intent.

Extrahierter Entscheid

It is an element of the offense and must be covered by intent. Liability exists only if the accused knows that the falsely admitted act is punishable.

Extrahierte Begründung

The harmfulness protected by Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 lies in inducing futile proceedings or diverting the search for the real offender, which presupposes that the admitted conduct is criminal. Therefore the offender’s culpability depends on the punishability of the self-accused act.

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