Good faith standard for attorneys under Art. 173(2) StGB

BGE 86 IV 175Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV17.08.1960

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a cassation appeal concerning criminal defamation, the court held that the assessment of good faith under Art. 173(2) StGB is context-dependent. For lawyers acting in the interests of a client, the duty to verify allegedly defamatory assertions is less strict than for judges or for persons acting without a protected interest. A lawyer may not rely blindly on the client's statements, but need only ascertain, as far as possible, that serious indications exist. The verification duty must not be extended so far that normal legal practice is impeded.

Omnilex-Regeste

Art. 173 Ziff. 2 StGB; good faith in the case of defamatory allegations made by counsel in the interest of a client. The requirements for proof of good faith depend on the circumstances. Where an attorney makes statements in the exercise of professional representation, the standard of diligence is less strict than for a person who utters an insult without a protected motive, and also less stringent than the judge's duty of factual clarification. Counsel must not act blindly on client information, but need only verify, as far as practicable, that there are serious indications for the allegation; the verification duty may not be applied in a manner that would obstruct the ordinary exercise of the profession (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

86 IV 175

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. August 1960 i.S. Winiger gegen Hofmann.

Erwägungen

ab Seite 175

Die nach Art. 173 Ziff. 2 StGB an den Beweis des guten Glaubens zu stellenden Anforderungen richten sich nach den Umständen des einzelnen Falles und sind deshalb nicht immer die gleichen. An die Sorgfalt, die der Täter anzuwenden hat, um eine rufschädigende Beschuldigung oder Verdächtigung in guten Treuen für wahr halten zu dürfen, ist ein weniger strenger Massstab anzulegen, wenn er mit der Äusserung berechtigte Interessen verfolgte. Der Richter darf und muss daher namentlich der besonderen Lage Rechnung tragen, in der sich die Prozesspartei befindet, die sich vor die Wahl gestellt sehen kann, entweder auf die Wahrnehmung ihrer Interessen zu verzichten oder eine ehrverletzende Äusserung zu tun, die sich möglicherweise als unzutreffend erweisen wird (BGE 85 IV 186 /7); er wird den Gründen, die geeignet waren, die Überzeugung des Beschuldigten von der Richtigkeit seiner Vorbringen zu rechtfertigen oder ihn von der sonst zu fordernden Überprüfung seiner Behauptungen abzuhalten, mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Rechtsstreites und die auf dem Spiele stehenden Parteiinteressen umso grössere Bedeutung beimessen (BGE 86 IV 75). Was für die Prozesspartei gilt, hat in vermehrtem Masse für den Anwalt zu gelten. Gewöhnlich kennt er den Sachverhalt, für den er sich einzusetzen hat, nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern hat sich auf die Angaben und Unterlagen zu stützen, die er vom Auftraggeber oder von Dritten erhält. Darüber hinaus ist er oft nicht in der Lage, die ihm zur Verfügung gestellten Auskünfte zum voraus hinreichend auf ihre Richtigkeit zu prüfen, sei es, dass ihm die Mittel zur einwandfreien Abklärung fehlen oder dass ihm diese aus Zeitmangel nicht möglich ist. Es versteht sich von selbst, dass den Anwalt bei der Prüfung der Wahrheit vorgebrachter Behauptungen nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, die gleiche Sorgfaltspflicht trifft wie den Richter, der dazu berufen ist, mit den gesetzlichen Mitteln im hiefür vorgesehenen Verfahren den wahren Sachverhalt zu erforschen. Gewiss darf sich der Anwalt nicht blindlings auf die Angaben seines Auftraggebers oder Dritter verlassen, sondern er hat sich nach Möglichkeit zu vergewissern, ob für ehrenrührige Behauptungen oder Verdächtigungen ernsthafte Anhaltspunkte bestehen. Wo solche Äusserungen im Interesse der zu vertretenden Sache liegen, sind jedoch an seine Prüfungspflicht nicht besonders hohe Anforderungen zu stellen, jedenfalls geringere, als wenn jemand eine Ehrverletzung ohne schützenswerten Beweggrund begeht. Auf alle Fälle darf die Sorgfaltspflicht des Anwalts nicht so weit gespannt werden, dass er dadurch in der normalen Ausübung seines Berufes gehindert würde.

Schlagwörter

defamationgood faithattorney diligenceclient interestsverification dutycriminal law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

What diligence is required for an attorney to invoke good faith under Art. 173(2) StGB when making defamatory allegations for a client's case?

Extrahierter Entscheid

The attorney is subject to a less stringent diligence standard than an ordinary speaker or a judge, because he normally relies on client or third-party information and cannot always verify it fully in advance. He must not rely blindly on such information, but only needs to check, as far as possible, whether serious indications exist; the scrutiny requirement may not be so strict as to hinder the normal practice of the profession.

Extrahierte Begründung

The court stressed that the good-faith requirement under Art. 173(2) StGB depends on the circumstances. When statements serve legitimate interests, especially in litigation, the judge must give weight to the special position of the party and, even more so, of the lawyer, who often lacks direct knowledge and cannot always verify facts comprehensively due to lack of means or time. Therefore the lawyer's duty of verification is lower than the judge's and must remain compatible with ordinary professional activity.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.