Wage garnishment may be executed by the enforcing office itself

BGE 86 III 8Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III03.05.1960Dismissed

Zusammenfassung

The debtor appealed against the cantonal supervisory authority's rejection of his complaint about a wage garnishment of CHF 30 every 14 days from his earnings as a laborer in Münchenbuchsee. He argued that the garnishment had to be executed by the Betreibungsamt Fraubrunnen, not by the office conducting the enforcement at his domicile in the Sense district. The Federal Supreme Court held that a wage claim is not located at the employer's domicile and that the enforcing office may itself perform the garnishment and give the notice to the third-party debtor. The appeal was dismissed.

Regest

Art. 89 SchKG, Art. 99 SchKG; wage garnishment and place of execution: a wage claim is not deemed situated at the employer's domicile. Non-securitized claims are located at the creditor's known Swiss domicile. In garnishment of claims, the enforcing office may itself undertake the necessary inquiries and serve the notice to the third-party debtor, even if the latter resides outside its district; no delegation to the office at the debtor's workplace is required (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

86 III 8

  1. Entscheid vom 3. Mai 1960 i.S. Vonlanthen.

Sachverhalt

ab Seite 8

Gegen den Rekurrenten läuft eine Betreibung beim Amt seines Wohnortes im freiburgischen Sensebezirk. Von dem Lohn, den er als Hilfsarbeiter in Münchenbuchsee verdient, wurden Fr. 30.- für je 14 Tage gepfändet. Darüber beschwerte sich der Schuldner bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Freiburg, wurde aber mit Entscheid vom 7. April 1960 abgewiesen. Mit vorliegendem Rekurs macht er geltend, zur Vornahme einer Lohnpfändung wäre das Betreibungsamt Fraubrunnen, nicht dasjenige von Tafers zuständig.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Mit der auf Art. 89 SchKG gestützten Rüge will der Rekurrent nicht den Betreibungsort als solchen in Frage stellen. Er hält jedoch dafür, das die Betreibung führende Amt hätte eine Lohnpfändung nicht selber vornehmen dürfen, sondern damit das Betreibungsamt seines Arbeitsortes beauftragen sollen. Diesem Standpunkt kann nicht beigetreten werden. Einmal gilt ein Lohnguthaben nicht als am Wohn- (oder Geschäfts-) ort des Arbeitgebers gelegen, weshalb sich für die Ansicht des Rekurrenten von vornherein nichts aus Art. 89 SchKG herleiten lässt. Nicht in Wertpapieren verkörperte Forderungen gelten vielmehr, wenn ihr Gläubiger (derjenige, dem sie zustehen, hier also der betriebene Schuldner) einen bekannten Wohnsitz in der Schweiz hat, als an diesem Orte gelegen (vgl. BGE 76 III 19). Sodann ist es bei der Pfändung von Forderungen (insbesondere Lohnguthaben) nicht erforderlich, am Wohnort des Drittschuldners (Arbeitgebers) Amtshandlungen vorzunehmen, die nur dem dortigen Betreibungsamte zustünden. Im Gegensatze zu den bei Sachpfändungen an Ort und Stelle, wo sich das Pfändungsobjekt befindet, zu treffenden Feststellungen über dessen Vorhandensein und Beschaffenheit, samt der allenfalls notwendigen Wegnahme in amtlichen Gewahrsam, genügen bei Forderungspfändungen in der Regel briefliche oder telefonische Erkundigungen. Diese kann das die Betreibung führende Amt sehr wohl selber einziehen, ohne damit in fremde Amtsgewalt einzugreifen. Ebenso steht ihm die der Sicherung der Forderungspfändung dienende Versendung der Anzeige an den Drittschuldner nach Art. 99 SchKG zu, selbst wenn dieser nicht in seinem Amtsbezirke wohnt. Eine Forderungspfändung kann danach in allen Fällen von dem die Betreibung führenden Amte selbst, somit am Betreibungsorte, vollzogen werden (vgl. BGE 73 III 87 und 119; JAEGER, N. 5 zu Art. 89 SchKG; FRITZSCHE, Schuldbetreibung, Konkurs und Sanierung I 142 und 151).

Die auf einen ausführlichen Amtsbericht gestützten Feststellungen der Vorinstanz über Einkommen und Notbedarf des Schuldners sind im Rekurse nicht angefochten.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

debt enforcementwage garnishmentcompetencethird-party debtorclaim locationsupervisory complaint