Erroneous third-party claim annotation has no legal effect

BGE 86 III 17Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III01.02.1960Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a debt-enforcement case, the enforcement office had mistakenly noted a third-party ownership claim over items up to no. 24, although the wife of the debtor had only claimed nos. 1-23. After discovering the error, the office corrected the record and sought to realize the camping table no. 24. The debtor argued that the original notice had become final and prevented realization. The Federal Court held that a non-existent third-party claim acquires no legal effect from an erroneous office entry, and the unused Art. 109 SchKG deadline does not convert the mistake into a valid claim. The complaint was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 109 SchKG; erroneous third-party claim in seizure proceedings; legal effect of mistaken office entry. A third-party claim is legally relevant only if actually asserted. If the enforcement office mistakenly records a claim that was never made, the incorrect notation is void and cannot, by lapse of time or by the creditor's failure to sue, mature into a valid third-party claim. The seizure of the asset remains unaffected; the office may correct the error and proceed to realization, provided the item was never validly withdrawn from the seizure (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

86 III 17

  1. Entscheid vom 1. Februar 1960 i.S. Wilhelm.

Sachverhalt

ab Seite 17

A.- In der Pfändungsurkunde über die am 5. Juni 1959 in der Betreibung Nr. 33608 gegen F. Wilhelm vollzogene Pfändung wie auch in der erweiterten Pfändungsurkunde betreffend die durch jene Pfändung eingeleitete Gruppe Nr. 416 vermerkte das Betreibungsamt St. Gallen, die Gegenstände Nr. 1-24 seien von der Ehefrau des Schuldners zu Eigentum angesprochen worden, und leitete darüber das Widerspruchsverfahren nach Art. 109 SchKG ein. Erst anfangs November 1959 wurde das Betreibungsamt gewahr, dass sich die Eigentumsansprache nicht auf Nr. 24 ("1 Camping-Tischli mit Metallfüssen und Holzplatte, zusammenlegbar", geschätzt auf Fr. 10.-) bezog, sondern nur die Gegenstände Nr. 1-23 betraf. Der Irrtum wird vom Betreibungsamte damit erklärt, dass von den bereits vorgepfändeten Gegenständen ein seinerzeit als Nr. 14 aufgeführtes Kanapee inzwischen weggefallen war, so dass die früher unter Nr. 1-24 verzeichneten, von der Ehefrau des Schuldners zu Eigentum angesprochenen Gegenstände nunmehr die Nummern 1-23 tragen, während die neue Nr. 24, der erwähnte Camping-Tisch, hiebei ausser Betracht fiel. Nach Entdeckung seines Irrtums berichtigte das Betreibungsamt den Vermerk über die Drittansprachen, indem es ihn auf die Gegenstände Nr. 1-23 beschränkte, und verlangte den Camping-Tisch heraus, um ihn zu verwerten.

B.- Darüber beschwerte sich der Schuldner mit Berufung auf den ursprünglichen Drittansprachevermerk, wie er den Beteiligten durch Zustellung der Pfändungsurkunde eröffnet worden und infolge Ablaufs der Beschwerdefrist rechtskräftig geworden sei.

C.- In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, hält der Schuldner mit vorliegendem Rekurs an der Beschwerde fest.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Eine Drittansprache an gepfändeten Sachen fällt nur in Betracht, wenn sie erhoben wird, sei es, dass ein Dritter bestimmte gepfändete Sachen zu Eigentum anspricht (oder ein beschränktes dingliches Recht daran in Anspruch nimmt), sei es, dass der Schuldner das Bestehen eines solchen Drittmannsrechtes behauptet. Vermerkt das Betreibungsamt infolge irgend eines Irrtums eine Drittansprache, die in Wirklichkeit gar nicht erhoben worden ist, so kommt dem unrichtigen Vermerk keine Rechtswirkung zu. Es lässt sich daraus auch nach Ablauf längerer Zeit keine Drittansprache herleiten, die tatsächlich nicht vorliegt. Insbesondere muss die auf einen solch unrichtigen Vermerk gestützte Fristansetzung an den betreibenden Gläubiger zur Klage gegen den vermeintlichen Drittansprecher nach Art. 109 SchKG als nichtig betrachtet werden.

Jedenfalls hat die Nichtbenützung einer solchen Klagefrist nicht zur Folge, dass nun die bloss vermeintliche Drittansprache, weil vom Gläubiger nicht bestritten, als wirklich erfolgt zu gelten hätte und die betreffende Sache, sofern es sich um vermeintliches Eigentum des Dritten handelt, aus der Pfändung fiele. Vielmehr vermag der unrichtige Drittansprachevermerk und die darauf gestützte, vom Gläubiger nicht befolgte Fristansetzung nach Art. 109 SchKG der in Wahrheit unbestritten gebliebenen Pfändung nichts anzuhaben. Somit war das Betreibungsamt, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, nach Entdeckung seines Irrtums in der Lage, den von keinem Dritten angesprochenen Camping-Tisch als unbestrittenes (und mit keinen beschränkten dinglichen Rechten Dritter belastetes) Vermögensstück des Schuldners der Verwertung zuzuführen. Das Betreibungsamt hatte auch nicht etwa, bevor es der wahren Sachlage bewusst wurde, den erwähnten Gegenstand aus der Pfändung entlassen, so dass er, um verwertet werden zu können, neu gepfändet werden müsste.

Es steht fest und ist im übrigen unbestritten, dass der Camping-Tisch weder in der Betreibung Nr. 33608 und den ihr gemäss Art. 110/111 SchKG angeschlossenen Betreibungen noch bei der Vorpfändung der nämlichen Sachen, wobei die Ehefrau des Schuldners (z.B. in der Betreibung Nr. 55992) anwesend war, von ihr zu Eigentum angesprochen oder vom Schuldner als ihr Eigentum bezeichnet wurde. Heute behauptet der Rekurrent freilich, dieser Tisch gehöre zum Frauengut. Es steht seiner Ehefrau frei, ihr allfälliges Eigentum jetzt noch beim Betreibungsamt anzumelden. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, könnte unter den gegebenen Umständen nicht von einer arglistig verzögerten und daher nicht mehr zu berücksichtigenden Anmeldung gesprochen werden.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

debt enforcementseizurethird-party claimcorrection of recordsrealizationnullityobjection periodownership claim

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an erroneous third-party claim entry in the seizure record creates a legally effective third-party claim after the objection period expires.

Extrahierter Entscheid

No. A third-party claim that was never actually made has no legal effect, and the incorrect record cannot create one retroactively.

Extrahierte Begründung

Only an actually asserted third-party claim can trigger the Art. 109 SchKG procedure. A mistaken office entry based on error is void and cannot be transformed into a real claim by lapse of time or by the creditor's failure to sue.

Kernrechtsfrage

Whether the enforcement office had to treat the camping table as released from seizure and require a new attachment before realization.

Extrahierter Entscheid

No. The table remained part of the seizure because it had never been validly claimed or released.

Extrahierte Begründung

The incorrect notice and the unused objection deadline did not affect the valid seizure of the item. The office could therefore proceed to realize the unchallenged asset once the mistake was discovered.

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