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BGE 86 II 301 ΓÇó Party oath admissibility and Art. 8 ZGB
BGE 86 II 301Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II08.10.1960Dismissed
The defendant appealed against the refusal to administer a party oath under St. Gallen procedural law, arguing that the fact to be proved was sufficiently probable and that the refusal violated Art. 8 ZGB. The Federal Court held that federal law does not require the admission of every evidentiary means requested by a party. Because the cantonal court rejected the oath only on the ground that the cantonal admissibility requirements were not fulfilled, and not because the fact was irrelevant, there was no violation of Art. 8 ZGB. The appeal was dismissed.
Art. 8 ZGB; admissibility of evidence and party oath under cantonal procedural law; federal law does not guarantee a right to every requested means of proof. The provision secures the burdened party’s right to prove legally relevant facts, but the choice, admission, and assessment of evidence remain governed by cantonal procedure. A refusal to take evidence violates Art. 8 ZGB only where the court excludes a pleaded and offered fact as legally irrelevant or otherwise deprives the party of proof on a matter that must be proved. Where the court merely applies cantonal rules governing a specific proof device, the matter escapes federal review (consid. 4b).
86 II 301
ab Seite 301
4.a) Die Beklagte hat zum Beweis von Äusserungen, die nach ihrer Behauptung beim Vertragsabschluss über die Tragweite gewisser Erklärungen erfolgt sind, den Parteieid gemäss Art. 264 der ZPO des Kantons St. Gallen angetragen. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht für eine nicht voll bewiesene, aber doch wahrscheinlich gemachte Tatsache dem Beweisführer auf dessen Antrag den Eid überbinden. Das Kantonsgericht hat jedoch die Beklagte nicht zur Eidesleistung zugelassen, weil es gestützt auf die Würdigung der übrigen Indizien zur Auffassung gelangte, dass die nach Art. 264 ZPO erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrundlage fehle.
Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, diese Wahrscheinlichkeitsgrundlage sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz gegeben. Die Nichtabnahme des Eides verstosse daher gegen die bundesrechtlichen Beweisvorschriften, weshalb die Sache eventuell zur Abnahme des Eides an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
b) Nach ständiger Rechtsprechung schliesst Art. 8 ZGB zwar den Anspruch der beweispflichtigen Partei in sich, zum Beweis für die von ihr behaupteten Tatsachen zugelassen zu werden (BGE 68 II 139). Mit welchen Mitteln Beweis zu führen sei und wie er gewürdigt werden müsse, bestimmt dagegen nicht das Bundesrecht, sondern das kantonale Prozessrecht. Das Bundesrecht verpflichtet den Richter nicht, ein von einer Partei angerufenes Beweismittel (Zeugen, Expertise, Parteiverhör, Eid) zuzulassen. Die Ablehnung eines angetragenen Beweismittels verstösst nur dann gegen das Bundesrecht (Art. 8 ZGB), wenn sie erfolgt ist, weil das kantonale Gericht eine behauptete und unter Beweis gestellte Tatsache irrtümlicherweise als nicht rechtserheblich betrachtet hat (BGE 84 II 537). Das trifft hier nicht zu. Die Vorinstanz hat die Abnahme des von der Beklagten angetragenen Parteieides nicht wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas verweigert, sondern sie begründet ihren Entscheid damit, dass die im st. gallischen Prozessrecht geordneten Voraussetzungen der Zulässigkeit dieses Beweismittels nicht erfüllt seien. Sie hat somit die Beklagte nicht von der Beweisführung ausgeschlossen, sondern sich darauf beschränkt, ein bestimmtes Beweismittel in Anwendung des kantonalen Prozessrechtes nicht abzunehmen. Die Handhabung dieses Rechts durch die Vorinstanz ist der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Die Rüge der Verletzung des Art. 8 ZGB ist daher unbegründet.