projekte
BGE 86 I 289 ΓÇó Wehrsteuer deduction denied for donations to religious community
BGE 86 I 289Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I04.11.1960Dismissed
Eduard Hänni, a sole proprietor subject to double-entry bookkeeping, sought to deduct from his Wehrsteuer taxable income donations made to the Adventist federation. The cantonal authorities and the Federal Tax Administration opposed the deduction. The Federal Supreme Court held that contributions made purely because the taxpayer personally belongs to and supports a religious community are private living expenses, not business expenses. The fact that the recipient is tax-exempt and devoted to exclusively charitable purposes, or that the payments were recorded in the business accounts and funded from business profits, is irrelevant. The complaint was therefore dismissed.
Art. 22 Abs. 1 lit. f WStB, Art. 23 WStB; deductibility of donations by a bookkeeping business to a religious community. Only payments that can be attributed to the business sphere and made for business reasons fall within the scope of Art. 22 Abs. 1 lit. f WStB. Contributions made solely in the taxpayer’s personal capacity, in order to satisfy religious or moral needs or to support a religious community to which he belongs, are personal living expenses within the meaning of Art. 23 WStB and are not deductible, even if the recipient pursues exclusively charitable purposes, is tax-exempt, or the payments are booked as business expenses. The decisive criterion is the business character of the outlay; its origin from business profits is immaterial (consid. 1-2).
86 I 289
ab Seite 290
A.- Eduard Hänni ist Inhaber eines Unternehmens der Uhrensteinbranche, wofür er im Handelsregister eingetragen ist. Bei der Veranlagung für die Wehrsteuer der 9. Periode verlangte er, dass seine Vergabungen an die "Fédération des églises adventistes du 7e jour de la Suisse Romande" ("Fédération") nach Art. 22 Abs. 1 lit. f WStB vom Roheinkommen abgezogen werden. Die kantonalen Behörden verweigerten den Abzug. Die Rekurskommission nahm an, der Steuerpflichtige habe die "Fédération", welcher er angehöre, als Privatmann bedacht, nicht als buchführungspflichtiger Geschäftsmann, so dass Art. 22 Abs. 1 lit. f WStB nicht anwendbar sei. Man habe es mit einer Art Kirchensteuern zu tun.
B.- Hänni erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in der er das Begehren um Abzug seiner Vergabungen an die "Fédération" erneuert. Es wird geltend gemacht, die Rekurskommission verstehe Art. 22 Abs. 1 lit. f WStB nicht richtig. Sie verkenne, dass die geschäftliche und die private Sphäre des Einzelkaufmanns sich überschneiden. Der Beschwerdeführer habe die streitigen Vergabungen machen können, weil er im Geschäft Gewinne erzielt habe. Diese Zuwendungen seien gleich wie solche an das Rote Kreuz oder andere charitative Institutionen zu behandeln. Es sei anerkannt, dass die "Fédération" ausschliesslich gemeinnützigen Charakter habe. Es handle sich keineswegs um Kirchensteuern.
C.- Die kantonale Rekurskommission und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Zu den Kosten des Unterhalts des Steuerpflichtigen und seiner Familie sind auch Ausgaben zu zählen, die einzig und allein zur Befriedigung geistiger, moralischer oder religiöser Bedürfnisse dieser Personen bestimmt sind. So kann der buchführungspflichtige Kaufmann Beiträge, die er wohltätigen Institutionen zukommen lässt, vom Einkommen nicht abziehen, wenn er sie nicht aus irgendwelchen geschäftlichen Erwägungen leistet, sondern ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Privatmann, um ein rein persönliches Bedürfnis zu befriedigen. Dasselbe gilt für Zuwendungen an eine Kirche oder eine andere religiöse Gemeinschaft, welcher er oder seine Familie angehört. Werden sie nicht aus geschäftlichen Gründen, sondern allein um das Glaubens dieser Personen willen erbracht, so sind sie zu den Kosten ihres Unterhalts zu rechnen und daher nicht abziehbar, auch wenn sie nicht zu den kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Vermögenssteuern (z.B. Kirchensteuern) gehören, welche Art. 23 WStB ausdrücklich vom Abzug ausnimmt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.