Standing for constitutional complaint despite no adverse judgment

BGE 86 I 224Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I18.02.1960Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The spouses Wenk-Löliger, having obtained a largely favorable cantonal judgment, filed a constitutional complaint while the claimants had appealed. The Federal Court held that a current practical interest existed because the pending appeal could still worsen their position, and refusal to admit the complaint would make the alleged arbitrariness in the refusal of evidence impossible to challenge in time. The court also noted that, where both appeal and constitutional complaint are pending, it may first continue the appeal to clarify whether the risk is real and then give priority to the constitutional complaint if needed.

Omnilex-Regeste

Art. 88 OG; standing for constitutional complaint despite a presently favorable judgment. A party is entitled to bring staatsrechtliche Beschwerde only if it is affected and has a current practical interest. Such interest exists exceptionally even where the cantonal decision is in substance favorable, if an opposing appeal exposes the party to a real risk of deterioration and the alleged defect could otherwise no longer be invoked effectively. In cases where appeal and constitutional complaint are concurrently pending, the Federal Court may, under Art. 57 Abs. 5 OG, proceed with the appeal to the extent necessary to assess the risk and then interrupt it in favor of the constitutional complaint if the appeal appears capable of success (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

86 I 224

  1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung als staatsrechtlicher Kammer vom 18. Februar 1960 i. S. Wenk-Löliger, Eheleute, gegen Siegrist und Mettler sowie Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.

Sachverhalt

ab Seite 224

Aus dem Tatbestand:

Gegen das die Klage grösstenteils abweisende Urteil des Appellationsgerichts haben die Kläger Siegrist und Mettler Berufung eingelegt, mit der sie am Klagebegehren festhalten.

Die Beklagten, Eheleute Wenk-Löliger, wollen es bei dem fast ganz zu ihren Gunsten lautenden kantonalen Urteil in sachlicher Hinsicht bewenden lassen und haben daher weder Berufung eingelegt noch sich der Berufung der Kläger angeschlossen. Um aber einem Erfolg dieser Berufung vorzubeugen, haben sie staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Abnahme der von ihnen beantragten Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie sind der Ansicht, das angefochtene Urteil sei schon auf Grund der vom Appellationsgericht festgestellten Tatsachen richtig. Da aber eine abweichende Beurteilung dieser Tatsachen durch die Berufungsinstanz nicht ausgeschlossen sei, müsse die Beklagtschaft eine Ergänzung der tatbeständlichen Urteilsgrundlage gemäss den vor Appellationsgericht gestellten Beweisanträgen verlangen, deren Ablehnung auf willkürlicher Anwendung kantonaler Prozessnormen beruhe.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

Zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt ist (Art. 88 OG), und dies trifft im allgemeinen nur zu, wenn er ein aktuelles und praktisches Interesse an solcher Beschwerdeführung hat (vgl. BGE 83 I 245; CLAUDE BONNARD, Essai sur l'objet de la lésion au sens de l'art. 88 OJ ..., ZSR NF 78, S. 294 N. 9). Im vorliegenden Falle sind die Beschwerdeführer nicht beschwert, wenn es beim angefochtenen Urteil bleibt. Dieses hat ihren Standpunkt im wesentlichen, durch Abweisung der Klage der Beschwerdegegner bis auf einen kleinen, nebensächlichen Rest, geschützt, und die Beschwerdeführer haben gegen den Entscheid keine Berufung eingelegt. Da das kantonale Urteil aber infolge der Berufung der Beschwerdegegner der Abänderung zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausgesetzt ist, darf diesen nicht verwehrt werden, es auch ihrerseits, wegen willkürlicher Unterlassung von Beweismassnahmen, anzugreifen, um es durch ein neues ersetzen zu lassen, das nach ihrer Ansicht einer Berufung der Kläger sicherer standzuhalten vermöchte. Würde das Interesse an der Beschwerdeführung, einfach weil zur Zeit kein zu Ungunsten der Beschwerdeführer ergangenes Urteil vorliegt, nicht als "aktuelles" anerkannt, so könnte die von ihnen behauptete Willkür überhaupt nicht mehr geltend gemacht und ein allenfalls dadurch bedingter für sie nachteiliger Ausgang des Berufungsverfahrens nicht verhindert werden. Im Hinblick auf die nur durch Zulassung der vorliegenden Beschwerde abwendbare Gefahr ist daher ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung zu bejahen, sofern die Gefahr wirklich besteht, sich also die Möglichkeit eines Erfolges der Berufung der Gegenpartei nicht verneinen lässt.

Wie es sich damit verhält, kann die mit beiden Rechtsmitteln befasste Zivilabteilung in der Weise restlos abklären, dass sie das Berufungsverfahren hinsichtlich der Ei ntretensfrage wie auch gegebenenfalls der materiellen Seite des Rechtsstreites bis zum Abschluss der Urteilsberatung durchführt, um es alsdann, falls die Gutheissung der Berufung in Aussicht steht, abzubrechen und nun der staatsrechtlichen Beschwerde den ihr gebührenden Vortritt einzuräumen (Art. 57 Abs. 5 OG; vgl. auch BGE 85 II 585 Erw. 2). Diese Sachlage ist nach dem Verlauf der heutigen Beratung im Berufungsverfahren in der Tat gegeben *.

Schlagwörter

standingcurrent interestconstitutional complaintpending appealevidence takingprocedural coordination

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the respondents had a current, legally protected interest to file a constitutional complaint although the cantonal judgment was largely favorable to them.

Extrahierter Entscheid

Yes. A party may challenge a favorable judgment by constitutional complaint when an opposing appeal creates a real risk of worse treatment and the alleged defect could otherwise no longer be raised in time.

Extrahierte Begründung

Standing under Art. 88 OG requires injury and generally a current practical interest. Here, the respondents were not presently harmed if the judgment stood, but the pending appeal exposed them to possible detriment. Denying standing would make the alleged arbitrariness in refusing evidence impossible to review before the appellate decision.

Kernrechtsfrage

Whether the federal court should first complete the appeal proceedings and, if necessary, give priority to the constitutional complaint under Art. 57(5) OG.

Extrahierter Entscheid

Yes. The civil division may examine the appeal to the extent needed to assess admissibility and the merits, then interrupt it and give precedence to the constitutional complaint if success of the appeal appears possible.

Extrahierte Begründung

This coordination mechanism allows the court to determine whether the danger invoked by the constitutional complaint is real and to avoid an irreversible procedural disadvantage.

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