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BGE 85 IV 76 ΓÇó Avoidable mistake about victim’s age under Art. 191 StGB
BGE 85 IV 76Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV01.05.1959Confirmed
The Federal Court’s Cassation Division held that defendants who commit an offence under Art. 191 No. 3 StGB remain punishable if their belief that the victim was at least 16 was negligently formed. The court found that the girl’s youthful appearance did not permit a reliable conclusion that she was over 16, and her answers were insufficient to remove the defendants’ doubts. Because they could not in good faith assume she was outside the protected age range, the conviction stood.
Art. 191 Ziff. 3 StGB; vermeidbarer Irrtum über das Alter des Opfers; der Täter bleibt strafbar, wenn er die Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, fahrlässig erwirbt oder aufrechterhält. Erforderlich ist, dass er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen nicht sicher annehmen durfte, das Opfer habe das Schutzalter bereits erreicht, sondern mit der Möglichkeit eines jüngeren Alters rechnen musste. Ob weitere Abklärungen objektiv möglich gewesen wären, ist nicht entscheidend; massgebend ist, dass die bestehenden Zweifel ihn von der Tat hätten abhalten müssen (consid. 1 f.).
85 IV 76
ab Seite 76
2...... Die äussere Erscheinung, namentlich der Gesichtsausdruck des Mädchens Z., bot keine zuverlässige Grundlage zur Annahme, es sei mindestens 16 Jahre alt. Einen solchen Schluss hätte das Aussehen nur erlaubt, wenn das Mädchen eindeutig älter als 16 Jahre alt erschienen wäre und ein Alter von unter 16 Jahren hätte ausgeschlossen werden dürfen. Da diese Voraussetzung nicht zutraf, mussten die im Alter von 39 Jahren stehenden Angeklagten sich bewusst sein, dass die ihnen unbekannte Z. noch im Schutzalter stehen konnte (vgl. BGE 84 IV 104). Weil sie tatsächlich Zweifel hatten, hielten sie es auch für notwendig, das Mädchen ausdrücklich nach dessen Alter zu fragen. Auf die Angabe, es sei 17 Jahre alt, durften sie sich jedoch nicht verlassen. Die Angeklagten waren lebenserfahren genug, um zu wissen, dass junge Mädchen daran Gefallen finden, von reiferen Männern ernst genommen und umworben zu werden, und dass sie oft geneigt sind, ihr jugendliches Alter durch Angabe eines höheren zu tarnen, um das ihnen bekundete Interesse wach zu halten. Auch die übrigen Angaben der Z. waren nicht geeignet, die Zweifel, die sich angesichts ihrer jugendlichen Gesichtszüge einstellen mussten, zu beseitigen. Ihre Behauptung, sie sei Büroangestellte, war zu unbestimmt, um aus ihrer beruflichen Stellung einen sicheren Schluss auf ihr wirkliches Alter ziehen zu können. Und gegenüber der Angabe, sie sei auch schon mit einem Mann gegangen und sie habe einen Freund, war Vorsicht geboten, weil sie harmlos gemeint sein konnte, andernfalls aber, wenn sie als Hinweis auf geschlechtliche Erfahrung dienen sollte, auf die Möglichkeit schliessen liess, das Mädchen wolle sich damit bewusst als älter ausgeben. Die Angeklagten konnten unter diesen Umständen nicht mit gutem Gewissen annehmen, Z. sei trotz ihrer jugendlichen Erscheinung über 16 Jahre alt.