Standing to complain about omitted prosecution for negligent bodily injury

BGE 85 IV 73Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV12.06.1959Dismissed

Zusammenfassung

Loeser challenged the discontinuance of criminal proceedings against Dr. Rudolf Schmid after a traffic collision. The Federal Court held that he lacked standing to complain about the non-prosecution of offences under the Motor Vehicle Act and of negligent homicide or negligent traffic disruption. As to negligent bodily injury under Art. 125 StGB, the court found that Loeser’s original complaint had expressly sought prosecution only for speeding and traffic disruption and had not included bodily injury, so no complaint for Art. 125 StGB had been made. The cassation complaint was therefore dismissed insofar as it was admissible.

Regest

Art. 270 Abs. 1 und 3 BStP; Strafantrag und Beschwerdelegitimation bei Antragsdelikten: Der Verletzte kann den Strafantrag sachlich und tatsächlich beschränken. Der Strafantrag besteht in der Willenserklärung, dass für die angezeigte Handlung Strafverfolgung stattfinden solle; die rechtliche Qualifikation des Tatbestands ist Sache der Strafbehörde. Macht der Verletzte in seiner Eingabe lediglich bestimmte Handlungen oder Delikte zum Gegenstand des Verfolgungsbegehrens und erwähnt er weitere Verletzungen weder rechtlich noch tatsächlich, so ist daraus zu schliessen, dass insoweit keine Strafverfolgung verlangt wurde. Eine Beschwerdelegitimation zur Anfechtung der Nichtanhandnahme hinsichtlich eines nicht beantragten Antragsdelikts fehlt deshalb (vgl. Erwägung 2).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

85 IV 73

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Juni 1959 i.S. Loeser gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.

Sachverhalt

ab Seite 73

A.- Am 22. Juli 1957 stiessen auf der Kantonsstrasse zwischen Zernez und Brail die Personenwagen von Dr. Rudolf Schmid und von Paul Loeser zusammen. Dabei erlitt die Ehefrau Schmid Verletzungen, denen sie auf dem Weg ins Spital erlag; Loeser, seine Ehefrau und sein Sohn wurden leicht verletzt.

Das Kreisamt Obtasna führte gegen die beiden Fahrzeugführer ein Ermittlungsverfahren durch. In einer an diese Stelle gerichteten Eingabe vom 3. Oktober 1957 schrieb der von Loeser mit der Wahrung seiner Interessen beauftragte Anwalt den Unfall dem alleinigen Verschulden von Dr. Schmid zu und verlangte, dass dieser wegen Widerhandlung gegen Art. 25 MFG und Störung des öffentlichen Verkehrs nach Art. 237 StGB in Anklagezustand versetzt werde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden fällte am 11. November 1957 einen Kompetenzentscheid, in dem sie feststellte, dass mit Bezug auf Dr. Schmid die Straftatbestände der fahrrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 2 StGB in Betracht fallen. Mit Eingabe vom 8. November 1958 stellte der Vertreter Loesers beim Kreisamt unter Hinweis auf den Kompetenzentscheid vom 11. November 1957 das Begehren, Dr. Schmid sei wegen Verletzung von Art. 117 und Art. 237 StGB, sowie wegen Widerhandlung gegen Art. 25 MFG in den Anklagezustand zu versetzen.

B.- Durch Verfügung vom 10. April 1959 stellte das Untersuchungsrichteramt Samedan das Verfahren sowohl gegen Dr. Schmid, wie gegen Loeser ein. Die Staatsanwaltschaft genehmigte die Verfügung und gab den Parteien am 15. April 1959 davon Kenntnis.

C.- Loeser liess durch. seinen Vertreter Nichtigkeitsbeschwerde erheben, mit der er beantragt, die Einstellungsverfügung gegenüber Dr. Schmid sei wegen Verletzung von Art. 117, 125, 237 Ziff. 2 StGBund Art. 25, 26 Abs. 1 und 2, eventuell Art. 17, sowie Art. 58 MFG aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit sie gegen Dr. Schmid Anklage erhebe und den Fall an das zuständige Gericht überweise.

D.- Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.(Ausführungen darüber, dass Loeser gemäss Art. 270 Abs. 1 und 3 BStPzur Beschwerde nicht befugt ist, soweit damit eine Verletzung von Vorschriften des MFG, sowie Art. 117 und 237 Ziff. 2 StGBgeltend gemacht wird.)

  1. Fragen kann sich nur noch, ob die Beschwerdelegitimation insoweit gegeben sei, als beanstandet wird, dass gegen Dr. Schmid nicht Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 StGB erhoben wird, die Antragsdelikt ist.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 3. Oktober 1957, mit der er erstmals und innert der Frist des Art. 29 StGB die Anklageerhebung gegen Dr. Schmid verlangte und die deshalb als Strafantrag in Betracht kommt, dem Beschuldigten übersetzte Geschwindigkeit und damit Verletzung von Art. 25 MFG, sowie Störung des öffentlichen Verkehrs nach Art. 237 StGB vorgeworfen. Von Körperverletzung ist in der Eingabe nicht die Rede.

Freilich ist es nicht Sache des Antragstellers, den Tatbestand rechtlich zu qualifizieren. Der Strafantrag besteht in der Willenserklärung des Verletzten, dass für die angezeigte Handlung die Strafverfolgung stattfinden solle (BGE 78 IV 49 Erw. 2 und ständige Rechtsprechung). Die rechtliche Würdigung der Handlung obliegt der Strafbehörde, die dabei an die Auffassung des Antragstellers in keiner Weise gebunden ist (vgl. BGE 68 IV 70 und zahlreiche seitherige Entscheidungen). Das schliesst aber nicht aus, dass der Verletzte einen Sachverhalt nur teilweise zur Verfolgung stelle. Er kann den Strafantrag in tatsächlicher Hinsicht nach Belieben beschränken, und er kann, wenn er eine Anzeige für Strafhandlungen einreicht, die von Amtes wegen zu verfolgen sind, darauf verzichten, die Strafverfolgung auch zu verlangen für Antragsdelikte, die daneben einhergehen.

Das hat der Beschwerdeführer getan, indem er in seiner Eingabe vom 3. Oktober 1957 an das Kreisamt Obtasna die Versetzung von Dr. Schmid in den Anklagezustand ausschliesslich wegen der übersetzten Fahrgeschwindigkeit (Art. 25 MFG) und der im Rammen seines Wagens liegenden Verkehrsstörung (Art. 237 StGB) beantragte. Im Gegensatz hiezu wird in der Eingabe nicht nur Art. 125 StGB nicht angeführt, sondern die Verletzung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Sohnes wird auch in tatsächlicher Hinsicht, bei der Darstellung des Unfalles, mit keinem Wort erwähnt. Daraus durfte die Staatsanwaltschaft schliessen, dass für die Körperverletzungen eine Strafverfolgung nicht verlangt werden wolle.

In dieser Auffassung musste sie auch die Eingabe vom 8. November 1958 bestärken, in der als Anklagetatbestände wiederum bloss diejenigen der Art. 117 und 237 StGBgenannt wurden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Schlagwörter

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