Speed and overtaking must be adapted to road conditions

BGE 85 IV 35Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV12.02.1959Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Jakob Briner challenged his conviction after driving at 60-65 km/h and overtaking Neidhart before a bend on the Limmatquai, where a collision occurred. The Federal Court rejected the nullity complaint. It held that the duty to adapt speed under Article 25(1) MFG applies equally during overtaking and that a maneuver requiring excessive speed is impermissible from the outset. It also confirmed that overtaking near an unclear bend must end with a sufficient safety margin for oncoming traffic. The lower court’s fine of CHF 20 remained in force.

Omnilex-Regeste

Art. 25 Abs. 1 MFG, Art. 26 Abs. 3 MFG; speed and overtaking before an unclear bend. The duty to adapt speed to the road and traffic conditions applies without exception also when overtaking. Overtaking that can be accomplished only at an excessive speed not adapted to the circumstances may not be commenced. Before an unclear curve, the driver must terminate the overtaking maneuver far enough in advance that vehicles emerging from the bend can continue safely; it is not enough to complete the maneuver shortly before the bend. The driver must also allow for the possibility of oncoming traffic traveling somewhat too fast and therefore needs a sufficient safety margin (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

85 IV 35

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Februar 1959 i.S. Briner gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich.

Sachverhalt

ab Seite 35

A.- Jakob Briner führte am 15. Juni 1957 um 23.15 Uhr seinen Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 60-65 km/Std in Zürich vom Bellevue her durch den Limmatquai. Auf der Höhe des Schiffländeplatzes oder beim Café "Select", also unmittelbar vor der Rechtsbiegung des Limmatquais bei der Buchhandlung zum Elsässer, überholte er den Personenwagen des Jean Neidhart, der mit ungefähr 40 km/Std fuhr. Als Briner nach dem Überholen wieder nach rechts einbog, stiess sein Fahrzeug mit jenem des Neidhart zusammen, wodurch beide Wagen beschädigt wurden.

B.- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Zürich büsste am 1. Juli 1958 Briner mit Fr. 20.- mit der Begründung, der Verurteilte habe Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 3 MFG übertreten, indem er mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei und an unübersichtlicher Stelle überholt habe.

C.- Briner führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.(Ausführungen darüber, dass der Beschwerdeführer, entgegen seiner Behauptung, nicht nur während des Überholens mit 60-65 km/Std gefahren ist und dass diese Geschwindigkeit den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen nicht angepasst war.)

Es würde den Beschwerdeführer aber auch nicht entlasten, wenn er nur während des Überholens mit 60-65 km/Std gefahren wäre. Art. 25 Abs. 1 MFG verlangt ohne jeden Vorbehalt, auch für das Überholen (vgl.BGE 64 I 354), dass der Führhrer die Geschwindigkeit den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anpasse. Über diese elementare Verkehrsregel durfte sich der Beschwerdeführer nicht hinwegsetzen, auch nicht zum Zwecke, durch Beschleunigung der Fahrt den Überholungsweg möglichst abzukürzen. Eine Geschwindigkeit, die an sich schon übersetzt ist, ist erst recht während des Überholens unzulässig, da durch dieses die Verkehrsgefahren erhöht werden. War das Überholen nur mit übersetzter, den Strassen- und Verkehrsverhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit möglich, so durfte es überhaupt nicht begonnen werden.

2.(Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 26 Abs. 3 MFG an unübersichtlicher Stelle überholt hat, da das Überholungsmanöver beim Beginn der Strassenbiegung noch nicht abgeschlossen war.)

Übrigens wäre seine Verurteilung nach Art. 26 Abs. 3 MFG auch dann begründet, wenn er schon einige Meter vor Beginn der Biegung wieder die ordentliche Fahrbahn erreicht gehabt hätte. Wer vor einer unübersichtlichen Strassenbiegung überholen will, hat in Rechnung zu stellen, dass während seines Unternehmens aus der Biegung heraus ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern könnte. Es genügt daher nicht, dass er darnach trachtet, das Überholen kurz vor Erreichung der Biegung abzuschliessen, sondern er muss es schon so weit von der Biegung entfernt beendet haben, dass ein während des Überholens in der Biegung auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden. Dabei hat er auch zu bedenken, dass es immer wieder vorkommt, dass Motorfahrzeugführer die den örtlichen Verhältnissen, insbesondere der Unübersichtlichkeit einer Biegung angemessene Geschwindigkeit überschreiten. Er darf daher nicht so knapp rechnen, dass ein ihm mit etwas übersetzter Geschwindigkeit Entgegenfahrender nicht mehr Zeit findet, die Fahrt rechtzeitig und ungefährdet in angemessener Weise zu verzögern. Hätte der Beschwerdeführer diese ihm zumutbaren Überlegungen getroffen, so hätte er sich sagen müssen, dass er seiner Vorsichtspflicht nicht genüge, wenn er das Überholen erst wenige Meter vor Erreichung der Biegung beende.

Schlagwörter

speed adaptationovertakingroad safetyunclear bendtraffic offensecassation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant violated the duty to adapt speed to road and traffic conditions during overtaking.

Extrahierter Entscheid

Yes. Article 25(1) MFG applies without reservation also when overtaking; a speed that is already excessive is even less permissible while overtaking, because the maneuver increases traffic danger.

Extrahierte Begründung

The court held that the driver may not accelerate simply to shorten the overtaking distance. If overtaking is only possible at an excessive and unadapted speed, it must not be begun at all.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant unlawfully overtook at an unclear road bend under Article 26(3) MFG.

Extrahierter Entscheid

Yes. The overtaking maneuver had to be completed far enough before the bend so that oncoming traffic emerging from the bend could continue safely; finishing only a few meters before the bend was insufficient.

Extrahierte Begründung

A driver attempting to overtake before an unclear bend must allow for vehicles emerging from the curve and even for slightly excessive oncoming speed. The appellant failed to maintain this required margin of safety.

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