Concrete danger under Art. 237 StGB in traffic offense

BGE 85 IV 136Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV22.09.1959Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Baumann challenged his conviction for negligent disturbance of public traffic after a collision at an intersection in Emmen, arguing that no concrete danger to a person existed and that a conviction for mere road-traffic violations would be time-barred. The Federal Court held that Art. 237 StGB is satisfied when injury is seriously probable, even if the harmful result is avoided by chance or the other participant's quick reaction. Because the truck driver only avoided injury by timely braking after perceiving the danger, the risk was concrete. The complaint was dismissed and the conviction, including the conditional fine of CHF 30, was upheld.

Omnilex-Regeste

Art. 237 StGB; concrete endangerment of life and limb in road traffic. The offense requires a concrete, not merely abstract, danger, i.e. a serious likelihood of injury or death according to the ordinary course of events. The assessment is not based solely on the actual outcome; it suffices that the harmful result is prevented by chance or by the conduct of another participant. Where, in the critical situation, the endangered person perceives the danger in time and by rapid reaction mitigates the collision, this does not exclude the offense if, absent such reaction, injury would have been seriously probable (consid. 1). The degree of the eventual impact need not itself amount to a serious endangerment; a relatively light collision may still satisfy the provision if the circumstances made a more severe, unexpected impact realistically possible.

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

85 IV 136

  1. Urteil des Kassationshofes vom 22. September 1959 i.S. Baumann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Sachverhalt

ab Seite 136

A.- Baumann führte am 1. Oktober 1956 in Emmen einen Personenwagen "Morris" durch die rund 5 m breite, beidseitig stark bebaute Sedelstrasse, die an unübersichtlicher Stelle die Buchenstrasse kreuzt. Als sich Baumann mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/Std. der Kreuzung näherte, gewahrte er auf eine Entfernung von 5-6 m einen von Käppeli geführten Lastwagen, der mit einer Geschwindigkeit von ca. 13 km/Std. von rechts aus der Buchenstrasse in die Kreuzung fuhr. Baumann beschleunigte sein Fahrzeug, in der Meinung, er komme noch vor dem Lastwagen durch, konnte aber, obschon der Lastwagenführer sofort bremste, nicht verhindern, dass die hintere rechte Seite seines Wagens die vordere Stossstange des Lastwagens streifte. Durch den Anprall geriet der Personenwagen ins Schleudern, rollte zunächst an den linken, dann an den rechten Strassenrand und kam, nachdem er sich um die eigene Achse gedreht hatte, an einer Gartenmauer zum Stillstand. Sachschaden von Bedeutung entstand bloss am Personenwagen. Personen wurden nicht verletzt.

B.- Das Amtsgericht Hochdorf verurteilte Baumann am 19. März 1959 wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 2 StGB zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 30.-. Es warf ihm vor, er habe infolge übersetzter Geschwindigkeit Art. 25 und wegen Missachtung des Vortrittsrechts Art. 27 MFG verletzt und dadurch den Verkehr bzw. den Lastwagenführer Käppeli gefährdet.

C.- Baumann führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen. Er macht geltend, Art. 237 StGB sei nicht anwendbar, weil die von der Rechtsprechung vorausgesetzte konkrete Gefährdung eines Verkehrsteilnehmers fehle; eine Verurteilung bloss wegen Widerhandlung gegen Vorschriften des MFG aber sei zufolge Verjährung ausgeschlossen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. Nach Art. 237 StGB ist der öffentliche Verkehr schon dann gefährdet, wenn der Täter Leib und Leben einer einzelnen Person in Gefahr bringt, vorausgesetzt, dass die Gefährdung eine konkrete und nicht bloss abstrakte ist, d.h. dass für die Verletzung oder Tötung eines Menschen nicht nur eine entfernte Möglichkeit, sondern eine nahe und ernstliche Wahrscheinlichkeit besteht (BGE 71 IV 100;BGE 73 IV 183, 235;BGE 76 IV 124).

Inwiefern diese Voraussetzung im vorliegenden Falle durch den Anprall des Personenwagens erfüllt worden sein soll, wie die Vorinstanz angenommen hat, ist nicht zu ersehen. Die Gefährdung, welcher der Lastwagenführer in dem Augenblick ausgesetzt war, als der Personenwagen des Beschwerdeführers mit der vorderen Stossstange des nahezu stillstehenden Lastwagens zusammenstiess, hat sich im Anprall voll ausgewirkt, und zwar mit dem Erfolg, dass weder Käppeli verletzt wurde, noch am Lastwagen Sachschaden von Bedeutung entstand. Das beweist, dass der Anprall ein leichter war und dieser nicht eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Lastwagenführers mit sich brachte.

Ob eine konkrete Gefährdung bestanden habe, beurteilt sich indessen nicht allein nach dem, was schliesslich eingetreten ist, sondern es kommt auch darauf an, ob das Ereignis, so wie es sich abgespielt hat, nach dem normalen Gang der Dinge die Verletzung eines Menschen ernstlich wahrscheinlich gemacht habe. Die Rechtsprechung hat stets angenommen, dass Art. 237 StGB auch dann anwendbar sei, wenn der Eintritt eines schädigenden Erfolges durch Zufall oder das Verhalten eines Beteiligten verhütet worden ist (BGE 72 IV 27Erw. 2;BGE 73 IV 183; Urteil des Kassationshofes vom 12. November 1948 i.S. Hartmann).

So verhielt es sich auch hier. Käppeli hat, wie sich aus den Situationsplänen ergibt, den Wagen Baumanns wahrgenommen, sobald dieser für ihn sichtbar war, und er hat noch vor Ablauf der Sekunde, die bis zur Kollision verstrich, den Lastwagen wirkungsvoll zu bremsen begonnen. Er war somit auf die Gefahr, die ihm aus dem nicht mehr vermeidbaren Zusammenstoss drohte, gefasst und hat überdies durch Verzögerung der eigenen Fahrgeschwindigkeit die Wucht des bevorstehenden Zusammenpralles herabgesetzt. Dieses Verhalten war jedoch nicht selbstverständlich. Ebensogut hätte ein Gangwechsel oder eine andere notwendige Manipulation die Aufmerksamkeit Käppelis während der kritischen Sekunde in Anspruch nehmen können, und desgleichen wäre es möglich gewesen, dass er in jenem Augenblick sein Augenmerk auf den Rechtsverkehr gerichtet hätte, aus der Überlegung, dass er gegenüber den von links kommenden Fahrzeugen den Vortritt habe. Es hing also weitgehend vom Zufall und von der raschen Reaktion des Lastwagenführers ab, dass er noch vor dem Zusammenstoss den mit übersetzter Geschwindigkeit in die Kreuzung fahrenden Wagen Baumanns bemerkte und den Lauf seines Fahrzeuges abzubremsen vermochte. Unter solchen Umständen war die Möglichkeit, dass der Zusammenstoss den Lastwagenführer völlig überraschen und einen stärkeren Schlag als den eingetretenen hervorrufen konnte, ernsthaft in die Nähe gerückt. Die Gefahr einer Verletzung war nicht mehr bloss eine abstrakte, sondern eine konkrete. Denn wenn der Anprall stärker gewesen und für Käppeli unerwartet gekommen wäre, hätte dieser leicht nach vorne geworfen werden und sich dabei an einem vorstehenden Fahrzeugteil oder an einer Kante eine Verletzung zuziehen können. Dass die Gefährdung eine erhebliche gewesen wäre, setzt Art. 237 StGB nicht voraus.

  1. Den subjektiven Tatbestand bestreitet der Beschwerdeführer mit Grund nicht. Er ist daher zu Recht nach Art. 237 Ziff. 2 StGB bestraft worden. Die Frage, ob er dann, wenn dieser Tatbestand nicht erfüllt wäre, zufolge Verjährung nicht mehr wegen Widerhandlung gegen das MFG bestraft werden könnte und demgemäss straffrei bleiben müsste, stellt sich somit nicht.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Schlagwörter

concrete dangertraffic safetynegligencecausationcollisionroad priorityconditional fine

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Baumann's driving created the concrete danger to a person required by Art. 237 StGB.

Extrahierter Entscheid

Yes. Although the actual impact was light, the collision and the circumstances made a serious risk of injury to Käppeli concrete and not merely abstract.

Extrahierte Begründung

Concrete danger depends on whether, according to ordinary experience, injury was seriously likely. Here the truck driver only avoided worse consequences by timely noticing the car and braking; the result depended largely on chance and rapid reaction, so a stronger and unexpected impact could have caused injury.

Kernrechtsfrage

Whether the subjective elements of Art. 237 StGB were lacking.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not seriously dispute the subjective element, and it was satisfied.

Extrahierte Begründung

Since the objective offense was fulfilled and the mental element was not credibly contested, the conviction stands.

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