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BGE 85 I 62 ΓÇó GmbH may create own capital share from free reserves
BGE 85 I 62Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I03.02.1959Granted
René Akermann G.m.b.H. challenged the Federal Office for the Commercial Register’s refusal to approve a Zurich register entry creating a CHF 100,000 capital share in the company’s own name from free reserves. The Federal Court held that register authorities may refuse only entries that are manifestly contrary to substantive law. It considered the interpretation of Art. 807(2) CO open and not obviously unlawful, and therefore allowed the registration and publication.
Art. 807 Abs. 2 OR; registerrechtliche Prüfungsbefugnis bei Eintragung einer aus freien Rücklagen finanzierten eigenen Stammeinlage; die Registerbehörden und das Bundesgericht im Verwaltungsverfahren verweigern die Eintragung nur bei offensichtlichem Widerspruch zum materiellen Recht. Zweifel an der zivilrechtlichen Zulässigkeit sind vom ordentlichen Richter zu entscheiden. Die Schaffung einer eigenen Stammeinlage zulasten freier Reserven ist nicht schon deshalb unzulässig, weil Art. 807 Abs. 2 OR den Erwerb voll einbezahlter eigener Gesellschaftsanteile ausdrücklich regelt; eine solche Lösung ist jedenfalls nicht offensichtlich haltlos, wenn das Resultat auf dem gesetzlich vorgesehenen Umweg erreichbar wäre (E. 1-2).
85 I 62
ab Seite 63
A.- Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich verurkundete am 30. September 1958 im Tagebuch, die Gesellschafterversammlung der René Akermann G.m.b.H. habe durch Statutenänderung vom 19. August 1958 das Stammkapital der Gesellschaft von Fr. 20'000.-- aufFr. 150'000.-- erhöht; die Stammeinlage des René Emil Akermann sei auf Fr. 40'000.-- heraufgesetzt worden, Suzanne Akermann geb. Lüdi sei mit einer Stammeinlage von Fr. 10'000.-- als neue Gesellschafterin eingetreten und die Gesellschaft habe eine weitere neue Stammeinlage von Fr. 100'000.-- geschaffen und sie aus freien Reserven liberiert; diese Einlage gehöre der Gesellschaft selber.
Am 2. Oktober 1958 teilte das Eidgenössische Amt für das Handelsregister dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich mit, es könne jenen Teil der Eintragung, der sich auf die Schaffung einer neuen Stammeinlage zu Fr. 100.000.-- auf den Namen der Gesellschaft beziehe, nicht genehmigen, denn die Gesellschaft könne nicht ihre eigene Gesellschafterin sein. Das kantonale Handelsregisteramt gab der René Akermann G.m.b.H. am 4. Oktober 1958 von dieser Verfügung Kenntnis.
B.- Die René Akermann G.m.b.H. führt mit Eingabe vom 16. Oktober 1958 gemäss Art. 97 ff. OG beim Bundesgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Eintragung über die Schaffung einer neuen Stammeinlage zu Fr. 100'000.-- auf den Namen der Gesellschaft sei zu genehmigen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen. Sie beruft sich auf Art. 807 Abs. 2 OR.
C.- Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Es macht geltend, Art. 807 OR erlaube nur den abgeleiteten Erwerb von eigenen Gesellschaftsanteilen durch die Gesellschaft und dürfe nicht ausdehnend ausgelegt werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In diesem Sinne ist das Prüfungsrecht auch im vorliegenden Falle beschränkt, denn die Streitfrage, ob eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sich unter Verwendung freier Rücklagen an der Erhöhung ihres Stammkapitals beteiligen dürfe, gehört dem materiellen Gesellschaftsrecht, nicht dem Registerrecht an.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In Gutheissung der Beschwerde wird die vom Handelsregisteramt des Kantons vorgenommene Eintragung über die Schaffung einer neuen Stammeinlage zu Fr. 100'000.-- auf den Namen der René Akermann G.m.b.H. genehmigt und ihre Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt angeordnet.