Road hazard and speed-limit signage in traffic offense case

BGE 84 IV 50Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV02.07.1958Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Fischer was convicted in Zurich of negligent loss of control over his car and fined CHF 30 after a skid and collision on a wet road near a curve marked with hazard and speed-limit signs. He argued in cassation that the signage was defective because the danger and speed restriction were not separately delimited as required by federal signaling rules. The Federal Court held that he had already violated Art. 25 MFG by losing control of the vehicle, independently of the warning sign, and that the speed-limit sign remained valid even without a separate end sign. The cassation complaint was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 25 Abs. 1 MFG; Art. 3 Abs. 3 MFG; Art. 16 BRB vom 3. März 1953; Art. 15 Abs. 3 BRB vom 3. März 1953; örtliche Verkehrsregelung und Signalisierung: Wer ein Fahrzeug nicht beherrscht und dadurch einen Unfall verursacht, verletzt Art. 25 MFG unabhängig davon, ob eine Gefahrensignalisierung besteht. Die Missachtung einer örtlichen Geschwindigkeitsbeschränkung betrifft kantonales Recht; ihre Bestrafung setzt jedoch voraus, dass die Beschränkung ordnungsgemäss kundgemacht und nicht irreführend signalisiert ist. Art. 16 BRB regelt lediglich die einheitliche Bezeichnung des Endpunkts, macht aber die Gültigkeit des Signals Nr. 17 nicht von einer Endsignalisation abhängig. Fehlt ein Endsignal, hat der Fahrzeugführer den Punkt zu bestimmen, von dem an die Beschränkung vernünftigerweise nicht mehr gelten kann (E. 2).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

84 IV 50

  1. Urteil des Kassationshofes vom 2. Juli 1958 i.S. Fischer gegen Statthalteramt Zürich.

Sachverhalt

ab Seite 50

A.- Fischer steuerte am 23. September 1957 gegen 14.50 Uhr ein Personenauto auf der Seestrasse durch Zollikon Richtung Zürich. Am Ende der Rechtskurve beim Traubenberg geriet der Wagen auf der nassen Strasse ins Schleudern. Er prallte gegen einen Beleuchtungskandelaber, dann gegen eine Gartenmauer und kam schliesslich, nachdem er sich um 180 Grad gedreht hatte, ca. 32 m von der ersten Kollisionsstelle entfernt zum Stehen. Vor der Rechtskurve waren das Signal "Schleudergefahr" (Art. 6 des BRB über die Einführung neuer Strassensignale vom 3. März 1953) und ein Signal, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/Std beschränkte (Nr. 17 SigV), aufgestellt.

B.- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich verurteilte am 20. Februar 1958 Fischer in Anwendung des Art. 25 MFG und § 15 der kantonalen Signalisationsverordnung vom 30. April 1953 zu einer Busse von Fr. 30.-. Der Einzelrichter stellte fest, dass Fischer im Zeitpunkt des Unfalles mit mehr als 50 km/Std gefahren ist.

Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die der Gebüsste gegen dieses Urteil einreichte, wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 12. Juni 1958 abgewiesen.

C.- Fischer führt Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, er sei freizusprechen. Er macht geltend, die Signalisierung habe den eidgenössischen Vorschriften nicht entsprochen. Weder habe eine unter dem Signal "Schleudergefahr" angebrachte Zusatztafel im Sinne des Art. 15 Abs. 3 des BRB vom 3. März 1953 die Länge der Strecke angegeben, auf der die angezeigte Gefahr auftrete, noch sei das Ende der Strecke, auf der die Geschwindigkeitsbeschränkung zu beachten gewesen sei, durch das in Art. 16 des erwähnten BRB vorgeschriebene Signal (weisse Tafel mit schwarzem Querbalken) angezeigt worden. Er habe daher annehmen dürfen, die beiden Signale bezögen sich nur gerade auf die Rechtskurve, und es könne ihm infolgedessen nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nach der Kurve die Geschwindigkeit gesteigert habe.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. Der Beschwerdeführer hat die Vorschrift des Art. 25 Abs. 1 MFG verletzt, weil er sein Fahrzeug nicht beherrschte. Dass der Wagen auf das Trottoir geriet und nacheinander an einen Kandelaber und an eine Gartenmauer prallte, beweist, dass Fischer die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren hat. Aus diesem Grunde hätte er sich bundesrechtlich auch strafbar gemacht, wenn die Schleudergefahr nicht durch ein entsprechendes Signal angezeigt worden wäre. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe das Signal so verstanden, dass es sich nur auf die Kurve selbst beziehe, und die Schleuderbewegung sei erst ausgangs der Kurve eingetreten, ist daher unbehelflich. Er hätte, wie die kantonalen Gerichte feststellen, als erfahrener Automobilist erkennen können, dass die Schleudergefahr angesichts der spiegelglatten Teerfläche auch nach der Kurve fortbestand.

  2. Das Signal, das die Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/Std beschränkte, hat die Bedeutung einer örtlichen Verkehrsregelung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 MFG. Der Führer, der es missachtet, übertritt nicht Bundesrecht und ist nicht nach Art. 58 MFG, sondern nach kantonalem Recht zu bestrafen (BGE 78 IV 186). Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Bestrafung wegen Widerhandlung gegen eine solche kantonale Vorschrift jedoch voraus, dass die Verkehrsbeschränkung kundgemacht und für denjenigen, der sie nicht kennt, durch ein den eidgenössischen Bestimmungen über die Strassensignalisation entsprechendes Signal angezeigt worden ist. Die Verurteilung wegen Verletzung kantonaler Verkehrsvorschriften kann daher als bundesrechtswidrig angefochten werden, wenn die Widerhandlung darauf zurückzuführen ist, dass der Verurteilte wegen Fehlens eines Signales oder wegen vorschriftswidriger Signalisierung irregeführt worden ist (BGE 80 IV 46).

Dass die zur Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit verwendete Tafel nicht dem Signal Nr. 17 der SigV entsprochen habe, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht. Die Rüge aber, das Ende der Strecke, auf der die Geschwindigkeitsbeschränkung zu beachten gewesen sei, hätte durch das in Art. 16 des BRB vom 3. März 1953 beschriebene Signal bezeichnet werden müssen, ist nicht begründet. Das Anbringen dieses Signals ist nicht Bedingung für die Gültigkeit des Signals Nr. 17. Art. 16 des BRB vom 3. März 1953 schreibt bloss vor, dass zur Bezeichnung des Endpunktes der Strecke, auf der die Höchstgeschwindigkeit beschränkt wird, einheitlich die weisse Tafel mit dem schwarzen Querbalken zu verwenden, d.h. dass die Verwendung eines andern Zeichens nicht gestattet sei. Die Vorschrift sagt aber nicht, dass jedes Mal, wenn das Signal Nr. 17 aufgestellt werde, auch das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung signalisiert werden müsse. Wo ein solches fehlt, ist es Sache des Fahrzeugführers, den Ort festzustellen, von dem an die Geschwindigkeitsbeschränkung vernünftigerweise nicht mehr gelten kann. Im allgemeinen ist der Grund für die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit aus der Natur der örtlichen Verhältnisse (Ortschaften, Verengung oder Bodenbeschaffenheit der Strasse, Baustellen usw.) und damit auch die Stelle, wo er zu bestehen aufhört, ohne weiteres erkennbar. Im vorliegenden Fall war der Grund der Geschwindigkeitsbeschränkung durch das am gleichen Ort aufgestellte Signal "Schleudergefahr" kenntlich gemacht, und dass diese nicht bloss in der Kurve selber bestand, sondern auch noch im unmittelbar angrenzenden Strassenstück, war aus der Beschaffenheit der Strasse ersichtlich. Davon abgesehen hat Fischer nach der Feststellung der kantonalen Gerichte die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit schon in der Kurve überschritten.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Schlagwörter

traffic offensevehicle controlspeed limitroad signagelocal traffic rulecassationsignalingmisleading signage

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the driver violated Art. 25 MFG by failing to control his vehicle.

Extrahierter Entscheid

Yes. The collision with the curbside objects showed loss of control, so the offense was made out regardless of the warning sign.

Extrahierte Begründung

A vehicle that mounts the sidewalk and strikes fixed objects proves the driver no longer had mastery over it.

Kernrechtsfrage

Whether the speed-limit sign was invalid because the end of the restricted section was not separately marked under Art. 16 BRB of 3 March 1953.

Extrahierter Entscheid

No. Art. 16 only prescribes the uniform sign to be used if the end is marked; it does not make such marking a condition of validity for sign No. 17.

Extrahierte Begründung

Where no end sign is posted, the driver must determine when the restriction can no longer reasonably apply; here the road conditions and the concurrent hazard warning made the scope sufficiently apparent.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal conviction for violating the local traffic restriction was unlawful because the signage allegedly did not comply with federal signaling rules.

Extrahierter Entscheid

No. The sign was not shown to be noncompliant, and the complaint did not establish misleading or defective signaling.

Extrahierte Begründung

Under the case law, a cantonal traffic rule may be punished only if properly published and signaled; but the appellant failed to show a defect in the posted sign or that he was misled by it.

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