Penalty for fraudulent disposal requires a valid loss certificate

BGE 84 IV 15Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV14.02.1958

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court held that fraudulent disposal of assets under Art. 164 StGB is punishable only if a valid loss certificate exists against the debtor. The certificate is an objective condition of punishability, not an element of the offense, and need not be embraced by intent. A void loss certificate, or one annulled on timely complaint, is to be ignored criminally because it never became final. Mere enforceability before expiry of the complaint period does not suffice, since it does not affect the certificate’s legal validity.

Omnilex-Regeste

Art. 164 StGB; objective condition of punishability by issuance of a loss certificate: the loss certificate is not a constituent element of the offense, but an objective prerequisite of criminal liability. It need not be covered by the offender’s intent and is to be assessed ex officio on objective criteria (consid. 1). Only a loss certificate that is valid under debt-enforcement law, i.e. neither void nor annulled on complaint, can found liability. A void certificate is to be disregarded even if not yet formally set aside; likewise, a certificate annulled within the complaint period is treated as never having come into legal force. Mere enforceability of the enforcement office’s act before expiry of the complaint period does not confer finality; any such provisional enforceability falls away retroactively with the annulment decision (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

84 IV 15

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Februar 1958 i.S. Bamert gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz.

Erwägungen

ab Seite 15

Der Schuldner, der sein Vermögen im Sinne des Art. 164 Ziff. 1 StGB zum Nachteil eines Gläubigers vermindert, wird wegen Pfändungsbetruges nur bestraft, wenn gegen ihn em Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Ausstellung eines Verlustscheins ist nicht Tatbestandsmerkmal, sondern objektive Bedingung der Strafbarkeit (BGE 72 IV 19, BGE 81 IV 30). Sie braucht nicht vom Vorsatz des Täters erfasst zu werden, und folglich ist die Frage, ob sie erfüllt sei, unabhängig vom Verschulden, allein nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden.

Es versteht sich von selbst, dass die Strafbestimmung des Art. 164 StGB (und entsprechend Art. 165 ff.) nicht schon anwendbar ist, wenn aus irgendeinem Grund ein Verlustschein ausgestellt wird, sondern nur dann, wenn der ausgestellte Verlustschein nach den Vorschriften des Schuldbetreibungsrechts gültig, d.h. weder nichtig noch anfechtbar ist. Daher muss ein Verlustschein, der wegen Nichtigkeit überhaupt nicht rechtskräftig werden kann, strafrechtlich auch dann unbeachtet bleiben, wenn er vom zuständigen Betreibungsamt oder von der ihm übergeordneten Aufsichtsbehörde nicht oder noch nicht aufgehoben wurde (vgl. BGE 78 III 51, BGE 70 IV 76). Nicht anders verhält es sich mit der Ausstellung eines Verlustscheins, der innert der Frist des Art. 17 SchKG angefochten und von der Aufsichtsbehörde aufgehoben wird; auch ein solcher Verlustschein ist nie rechtskräftig geworden und deshalb als nicht ausgestellt zu behandeln. Daran ändert nichts, dass betreibungsamtliche Verfügungen schon vor Ablauf der Beschwerdefrist und trotz Anrufung der Aufsichtsbehörde, falls sie der Beschwerde nicht aufschiebende Wirkung erteilt, vollstreckbar sind (Art. 36 SchKG). Denn die Vollstreckbarkeit beeinflusst den Eintritt der Rechtskraft der betreibungsamtlichen Verfügung nicht, so wenig ein erstinstanzliches Konkurserkenntnis in Rechtskraft erwächst, wenn die obere Instanz, die es aufhebt, der Berufung keine aufschiebende Wirkung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zuerkannt hat. Übrigens ist die Vollstreckbarkeit nur eine vorläufige, die mit dem aufhebenden Sachentscheid rückwirkend dahinfällt (BGE 56 III 111).

Mit dem Hinweis, dass auch im Falle des Art. 163 StGB die Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung durch den nachträglichen Widerruf des Konkurses nicht entfalle, können Vorinstanz und Staatsanwaltschaft ihre Auffassung nicht stützen. Der Konkurswiderruf ist überhaupt erst nach Erlass eines rechtskräftigen Konkurserkenntnisses möglich, und er stellt die Gültigkeit der Konkurseröffnung keineswegs nachträglich in Frage; er gründet sich vielmehr auf neue, erst im Verlauf des Konkursverfahrens eingetretene Vorkommnisse (BGE 75 III 68). Mit dem Konkurswiderruf kann die Aufhebung eines Verlustscheines im Beschwerdeverfahren demnach nicht verglichen werden, wohl aber z.B. die nachträgliche Bezahlung einer Forderung, für die in einer Betreibung auf Pfändung ein rechtskräftiger Verlustschein ausgestellt worden ist. Hier wie dort sind die neuen Vorkehren ohne Bedeutung, weil die Bedingung der Strafbarkeit schon vorher erfüllt war (vgl. BGE 74 IV 97).

Schlagwörter

fraudulent disposalloss certificateobjective condition of punishabilityfinalityvoid administrative actdebt enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether punishability for fraudulent disposal of assets under Art. 164 StGB requires a valid loss certificate.

Extrahierter Entscheid

Punishment is possible only if a loss certificate has been issued against the debtor, and that certificate must be valid under debt-enforcement law.

Extrahierte Begründung

The issuance of a loss certificate is not an element of the offense but an objective condition of punishability. It is assessed solely objectively and need not be covered by intent.

Kernrechtsfrage

Whether a null or successfully challenged loss certificate can trigger criminal liability.

Extrahierter Entscheid

A void loss certificate, or one annulled on complaint within the statutory time limit, must be disregarded criminally as if it had never been issued.

Extrahierte Begründung

Only a valid and final loss certificate can activate Art. 164 StGB. Procedural enforceability does not create finality, and later annulment retroactively removes the effect.

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