Psychiatric assessment required also for preventive measures

BGE 84 IV 137Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV31.10.1958

Zusammenfassung

The Kassationshof held that Art. 13(1) StGB obliges the judge to order a psychiatric examination not only when responsibility is doubtful, but also when doubt exists as to whether measures under Arts. 14 ff. StGB should be imposed. In both situations the decisive question concerns the offender's mental condition, which cannot be assessed without expert medical clarification. Art. 13(3) StGB confirms this reading by requiring the expert to opine on institutional placement and danger to public safety.

Regest

Art. 13 Abs. 1 StGB; psychiatrische Begutachtung auch bei Zweifeln über die Anordnung von Massnahmen nach Art. 14 ff. StGB; besteht Unklarheit über die geistig-seelische Beschaffenheit des Täters, so ist ein fachärztliches Gutachten unerlässlich, nicht nur zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit, sondern auch zur Abklärung der Frage, ob eine Verwahrung oder Versorgung anzuordnen sei. Art. 13 Abs. 3 StGB bestätigt dies, indem der Sachverständige sich auch über die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt sowie über die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu äussern hat. Der Zweifel bezieht sich in beiden Fällen auf den biologisch-psychologischen Zustand des Beschuldigten (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

84 IV 137

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober 1958 i.S. Grob gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau.

Erwägungen

ab Seite 137

Aus den Erwägungen:

Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB hat der Richter den Geisteszustand des Beschuldigten durch einen oder mehrere Sachverständige untersuchen zu lassen, wenn er an der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zweifelt. Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz, ohne eine solche Untersuchung durchführen zu lassen, angenommen, der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegten Taten im Zustande leicht verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen. Der Verurteilte beanstandet das nicht, hält Art. 13 Abs. 1 StGB jedoch für verletzt, weil die Vorinstanz, ohne ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, von der Anordnung einer der in Art. 14 f. vorgesehenen Massnahmen abgesehen habe, obwohl ihr Tatsachen bekannt gewesen seien, die eine Verwahrung oder Versorgung im Sinne dieser Bestimmungen nahe gelegt hätten.

Damit setzt der Beschwerdeführer voraus, dass der Richter nach Art. 13 Abs. 1 StGB nicht nur vorzugehen habe, wenn er zweifelt, ob oder in welchem Grade die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten herabgesetzt sei, sondern auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob und gegebenenfalls welche der in den Art. 14 ff. StGB vorgesehenen Massnahmen gegen den unzurechnungsfähigen oder vermindert zurechnungsfähigen Täter anzuordnen seien. Das trifft zu. Zweifel darüber, ob eine dieser Massnahmen angezeigt sei, werden in der Regel darauf zurück zu führen sein, dass der Richter im unklaren ist über die Natur oder die Auswirrkungen der Störungen (Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit oder des Bewusstseins, geistig mangelhafte Entwicklung), welche die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss der vorhandenen Einsicht zu handeln, ausschliessen oder herabsetzen. Diese Zweifel unterscheiden sich ihrem Wesen nach nicht von jenen, die darüber bestehen, ob der Beschuldigte an Störungen leide, die sein Unrechtsbewusstsein oder seine Willensfreiheit im Sinne der Art. 10 und 11 StGBbeeinträchtigen. In beiden Fällen beziehen sich die Zweifel auf den biologisch-psychologischen Zustand des Beschuldigten, zu deren Abklärung ein fachärztliches Gutachten über den Geisteszustand ebenso unerlässlich ist, wenn sie im Hinblick auf die Anwendung der Art. 14 ff. StGB vorzunehmen ist, als wenn von ihr die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit abhängt. Ist der Richter in diesem Falle gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB zur Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung verpflichtet, so muss er es auch sein, wenn er zweifelt, ob der Zustand des unzurechnungsfähigen oder vermindert zurechnungsfähigen Täters die Anordnung einer der Massnahmen der Art. 14 ff. StGB erfordere.

Dass Art. 13 Abs. 1 StGB in diesem Sinne auszulegen ist, ergibt sich übrigens auch aus Abs. 3. Nach dieser Vorschrift hat der Sachverständige nicht nur den Zustand des Beschuldigten zu begutachten, sondern sich auch darüber zu äussern, ob er in eine Heil- oder Pflegeanstalt gehöre, und ob sein Zustand die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährde.

Schlagwörter

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