Art. 68 StGB does not require joinder of all pending offences

BGE 84 IV 11Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV14.02.1958Dismissed

Zusammenfassung

The appellant contended that all pending offences had to be tried together and that a single aggregate sentence was mandatory under Art. 68 no. 1 StGB. The Kassationshof rejected this view, holding that the provision concerns only sentencing and does not affect cantonal procedural rules. It remains for cantonal law to determine whether separate criminal proceedings must be joined or may proceed independently.

Regest

Art. 365 StGB; Art. 68 Ziff. 1 StGB; joinder of criminal proceedings and scope of aggregate sentencing: Art. 68 Ziff. 1 StGB is a rule on sentencing, not on procedure. It does not oblige the cantonal judge to include all concurrently prosecuted acts in one proceeding. Under Art. 365 StGB, cantonal procedural law governs criminal proceedings insofar as they are not regulated by federal criminal law or federal criminal procedure law. It is therefore for cantonal law to decide whether several criminal proceedings are to be conducted separately or joined; federal law leaves this question open (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

84 IV 11

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Februar 1958 i.S. Bachmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Erwägungen

ab Seite 11

Nach Art. 365 StGB wird das Verfahren vor den kantonalen Behörden, soweit es nicht durch Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Gesetzes über die Bundesstrafrechtspflege geregelt ist, von den Kantonen bestimmt. Dass der kantonale Richter verpflichtet sei, sämtliche gleichzeitig verfolgten Handlungen eines Beschuldigten in ein und demselben Verfahren zu beurteilen, lässt sich den Bestimmungen der erwähnten Bundesgesetze nicht entnehmen, auch nicht Art. 68 Ziff. 1 StGB. Diese Norm ist nicht eine solche des Verfahrens, sondern der Strafzumessung, indem sie bestimmt, wie die Strafe zu bemessen ist, wenn jemand in ein und demselben Urteil für mehrere Handlungen oder wegen Verletzung mehrerer Strafbestimmungen verurteilt wird. Müsste nach der Auslegung des Beschwerdeführers immer eine Gesamtstrafe ausgefällt werden, sobald mehrere Handlungen eines Beschuldigten durch den gleichen Richter zu beurteilen sind, so hätte das zur Folge, dass der Richter gehalten wäre, nach Entdeckung jeder neuen Tat, und sei es erst durch ein Geständnis des Beschuldigten in der Gerichtsverhandlung, die Beurteilung einer früheren Handlung bis zum Abschluss der neuen Untersuchung auszusetzen, ungeachtet der Art des neuen Deliktes und der Dauer des neuen Strafverfahrens. Das würde zu Unzukömmlichkeiten führen, die mit den Zwecken einer geordneten Strafrechtspflege unvereinbar wären. Das Bundesgericht hat daher wiederholt entschieden, dass Art. 68 Ziff. 1 StGB das kantonale Prozessrecht nicht berührt und es diesem überlässt, darüber zu bestimmen, ob zwei oder mehrere Strafverfahren getrennt durchzuführen oder zu vereinigen sind (unveröffentlichtes Urteil des Kassationshofes vom 5. Oktober 1956 i.S. Hächler und dort aufgeführte frühere Entscheidungen).

Schlagwörter

criminal procedurejoinder of proceedingsaggregate sentencecantonal proceduresentencing