Speed adapted to visibility in an unübersichtlichen curve

BGE 84 IV 105Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV20.09.1958Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Steiner challenged his conviction for negligent disruption of public traffic after a collision in a narrow downhill curve. The Federal Court held that his speed of 40 km/h was not excessive because he could stop within the visible distance and was not required to anticipate an oncoming vehicle in his own lane. However, once the danger of collision became apparent, he was obliged to brake and take preventive measures. The nullity complaint was therefore dismissed and the lower court judgment remained in force.

Omnilex-Regeste

Art. 25 para. 1 MFG; speed adapted to road visibility; duty to brake when danger becomes recognizable. A driver complies with the duty to adapt speed if he can stop within the clearly visible stretch of road. The visible stretch is only that area in which no obstacle is seen and no obstacle need be anticipated. In an unclear curve, the mere possibility of an oncoming vehicle on one’s own right-hand side need not be anticipated absent specific indications. Even where speed is appropriate, criminal liability may still arise if the driver, upon recognizing an imminent collision, fails to take the necessary accident-preventing measures, in particular immediate braking; such omission may constitute legally relevant loss of control and causal negligence (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

84 IV 105

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. September 1958 i.S. Steiner gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Sachverhalt

ab Seite 105

A.- Am Nachmittag des 19. Oktober 1957 fuhr Steiner mit seinem Personenauto Peugeot von Meggen Richtung Luzern die obere Kreuzbuchstrasse hinunter, die ein Gefälle von 6% hat. In der unübersichtlichen, 5,3 m breiten Linkskurve oberhalb der Villa Vallaster stiess sein Wagen, der eine Geschwindigkeit von 40 km/Std hatte, mit einem in langsamem Tempo (10-15 km/Std) entgegenkommenden "Plymouth" zusammen, der ca. 40 cm links der Strassenmitte fuhr. Der Führer des Plymouth, Keller, hatte nach einem kurz vorher eingeschalteten Halt auch noch während des Anfahrens seinen Blick auf den See und die Stadt gerichtet und deshalb den herannahenden Wagen Steiners erst im letzten Augenblick bemerkt. Beide Fahrzeuge wurden vorne links so stark beschädigt, dass sie abgeschleppt werden mussten.

B.- Das Amtsgericht Luzern-Stadt erklärte am 19. Juni 1958 beide Fahrzeugführer der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 2 StGB schuldig und verurteilte Keller zu einer Busse von Fr. 60.-, Steiner zu einer solchen von Fr. 30.-. Diesem legte es Verletzung von Art. 25 Abs. 1 MFG wegen zu schnellen und unvorsichtigen Fahrens zur Last.

C.- Steiner ficht dieses Urteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde an und beantragt, er sei freizusprechen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. Nach Art. 25 Abs. 1 MFG hat der Fahrzeugführer die Geschwindigkeit den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt er dieser Pflicht, wenn er die Geschwindigkeit jederzeit so bemisst, dass er innerhalb der als frei erkannten Strecke anhalten kann. Frei ist diejenige Strecke, auf der weder ein Hindernis sichtbar ist, noch mit dem Auftauchen eines solchen gerechnet werden muss (BGE 60 II 284,BGE 65 I 199,BGE 77 IV 102,BGE 79 IV 66, BGE 84 II 129).

Nach der Feststellung des Amtsgerichtes betrug die Sichtweite des Beschwerdeführers nahezu 40 m, wenn er die Linkskurve weit nahm, und rund 30 m, wenn er in der Strassenmitte fuhr. Sowohl im einen wie im andern Falle konnte er sein Fahrzeug innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten; denn bei einer Geschwindigkeit von 40 km/Std und einer mittleren Verzögerung von 5 bis 6 m/sec.2 benötigte er zum Anhalten eine Strecke, die zwischen 22 und 25 m liegt, darin eingerechnet die durch das Gefälle bewirkte Verlängerung des Bremsweges um annähernd 1 m. Damit, dass ihm in einer über 5 m breiten Kurve auf seiner eigenen rechten Strassenhälfte ein anderes Fahrzeug entgegenkomme, musste der Beschwerdeführer nicht rechnen. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz würde dazu führen, dass unübersichtliche Kurven überhaupt nur noch im Schrittempo befahren werden könnten. Dass der Beschwerdeführer mit dem Auftauchen einer anderen Gefahr zu rechnen hatte, ist nicht festgestellt und auch aus den Akten nicht ersichtlich. Seine Geschwindigkeit war daher der Sichtweite angepasst und infolgedessen nicht übersetzt.

2.(Ausführungen darüber, dass der Beschwerdeführer die drohende Gefahr eines Zusammenstosses rechtzeitig hätte erkennen können, daher gehalten gewesen wäre, die zur Verhütung eines Unfalles geeigneten Vorkehrungen zu treffen, insbesondere sofort zu bremsen, und dass er durch Missachtung dieser Pflicht sich der Nichtbeherrschung des Fahrzeuges gemäss Art. 25 Abs. 1 MFG schuldig gemacht hat, die auch rechtserhebliche Ursache der Störung des öffentlichen Verkehrs war.)

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Schlagwörter

speed adaptationvisibility distancetraffic accidentnegligent traffic disruptionduty to brakeloss of control

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Steiner drove at excessive speed under Art. 25 para. 1 MFG in light of the visible distance in the curve.

Extrahierter Entscheid

No. His speed was adapted to the visible distance because he could stop within the stretch he could oversee and need not have expected an oncoming vehicle on his own right-hand side of the road.

Extrahierte Begründung

The Court restated that speed is adapted when the driver can stop within the clearly visible stretch. With a visibility of about 30-40 m, a stopping distance of 22-25 m at 40 km/h, and no need to expect cross-traffic in his lane, the speed was not excessive.

Kernrechtsfrage

Whether Steiner failed to control the vehicle and therefore remained responsible for the traffic disruption.

Extrahierter Entscheid

Yes in the sense that once the imminent collision became recognizable, he should have taken measures, especially braking, and this omission made him criminally liable under Art. 25 para. 1 MFG.

Extrahierte Begründung

Although his speed was not excessive, he should have recognized the danger in time and taken suitable accident-preventing measures; the failure to do so constituted loss of control and was a legally relevant cause of the public-traffic disruption.

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