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BGE 84 II 415 ΓÇó Maintenance compensation after divorce under Art. 151 ZGB
BGE 84 II 415Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II23.10.1958Partially Granted
The Federal Court partly allowed the husband's appeal in a divorce case. It held that the wife's loss of marital support must be assessed with benefit offset, taking into account her regained earning capacity. Because her salary as an office employee already covered the estimated loss, a lifelong maintenance rent was unjustified and Art. 152 ZGB did not apply. The court reduced the maintenance obligation to a transition rent of CHF 200 per month for two years and otherwise confirmed the cantonal judgment.
Art. 151 Abs. 1 ZGB, Art. 152 ZGB; Bemessung der Entschädigungsrente nach Scheidung. Der Verlust des ehelichen Unterhaltsanspruchs bildet nur insoweit ersatzfähigen Schaden, als er nicht durch die infolge der Scheidung zurückgewonnene Handlungsfreiheit und die Möglichkeit eigenen Erwerbs ausgeglichen wird (Vorteilsausgleichung). Bei der Schadensschätzung sind die voraussichtlichen Erwerbsaussichten der geschiedenen Ehefrau mitzuberücksichtigen. Eine lebenslängliche Rente widerspricht dem Sinn von Art. 151 Abs. 1 ZGB, wenn die wirtschaftliche Einbuße durch eigenes Einkommen gedeckt ist; Art. 152 ZGB setzt demgegenüber erhebliche Bedürftigkeit voraus. Die Zusprechung einer befristeten Übergangsrente kann genügen (consid. 2).
84 II 415
ab Seite 416
Die Vorinstanz sprach die Scheidung der kinderlosen Ehe der Parteien nach vierjähriger Dauer auf Begehren der Frau aus, auferlegte dem Manne ein Eheverbot von einem Jahr und verurteilte ihn zur Leistung einer monatlichen Rente von Fr. 200.-- gemäss Art. 151 ZGB sowie einer Genugtuungssumme von Fr. 500.--.
Mit seiner Berufung an das Bundesgericht beantragt der Mann, die Scheidung sei auf sein Begehren wegen tiefer Zerrüttung aus objektiven Gründen auszusprechen und die Unterhaltsrente auf die Dauer von zwei Jahren zu beschränken.
Aus den Erwägungen:
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv 4 des angefochtenen Urteils dahin abgeändert, dass der Berufungskläger bei seiner Erklärung behaftet wird, der Berufungsbeklagten für die Dauer von zwei Jahren vom heutigen Tage an eine monatliche Rente von Fr. 200.-- zu bezahlen, und das Begehren der Berufungsbeklagten auf weitergehende Rentenleistungen abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. November 1957, soweit angefochten, bestätigt.