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BGE 84 II 145 ΓÇó Separation judgment must also decide ancillary consequences
BGE 84 II 145Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II22.05.1958Remanded
The Federal Supreme Court held that, just as in divorce, a separation judgment must in principle also determine all ancillary consequences, subject only to possible deferral of the matrimonial property settlement. The purpose of separation would be undermined if the spouses had to litigate ancillary matters during the separation period. The lower court erred by ordering separation but remitting all ancillary issues, including child allocation, to the district court. Both appeals were therefore upheld to the extent that the contested judgment was annulled and the case remitted for reconsideration.
Separation judgment; ancillary consequences must be decided at the same time as the separation itself, subject only to an exception for the matrimonial property settlement. The considerations developed for divorce apply mutatis mutandis to separation (consid. 1). A separation judgment that leaves ancillary matters, in particular child custody/allocation and related issues, to later proceedings conflicts with federal law, because it would frustrate the purpose of separation to bring peace between the spouses. If the appellate court maintains separation or concludes that divorce is justified, it must itself issue a judgment ordering separation or divorce and regulating the ancillary consequences, or else remit the case only for the issuance of such a judgment by the competent first-instance court.
84 II 145
ab Seite 145
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat der Richter, der die Scheidung ausspricht, von Bundesrechts wegen zugleich auch die Nebenfolgen zu regeln; höchstens für die güterrechtliche Auseinandersetzung darf er eine Ausnahme machen (BGE 77 II 18ff., Urteil vom 6. Juli i.S. Leimgruber, BGE 80 II 5 ff.). Die in den eben angeführten Entscheiden dargelegten Erwägungen, die das Bundesgericht zu dieser Auffassung führten, gelten in entsprechender Weise auch für den Fall der Trennung. Wie ein Scheidungsurteil muss daher ein auf Trennung lautendes Urteil unter Vorbehalt der güterrechtlichen Auseinandersetzung alle Nebenfolgen ordnen. Dieser Schluss drängt sich um so mehr auf, als es dem Zweck der Trennung, im Verhältnis der Ehegatten eine Beruhigung herbeizuführen, geradeswegs zuwiderliefe, wenn während der Trennungszeit noch über die Nebenfolgen der Trennung prozessiert werden müsste. Auch die güterrechtliche Auseinandersetzung, die nötig wird, wenn nach Art. 155 ZGB die Gütertrennung angeordnet wird, ist daher wenn immer möglich im Trennungsurteil zu regeln.
Mit diesen aus dem Bundesrecht sich ergebenden Grundsätzen hat sich die Vorinstanz in Widerspruch gesetzt, indem sie die Trennung aussprach und die Sache zur Regelung aller Nebenfolgen (insbesondere auch der Kinderzuteilung und der damit zusammenhängenden Fragen) an das Bezirksgericht zurückwies. Die Berufungen beider Parteien sind daher in dem Sinne gutzuheissen, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiessen wird. Will diese im Hauptpunkt an ihrer bisherigen Auffassung festhalten oder kommt sie etwa zum Schlusse, dass das Scheidungsbegehren des Klägers begründet sei, so hat sie entweder selber ein die Trennung bezw. Scheidung aussprechendes und zugleich die Nebenfolgen ordnendes Urteil zu erlassen oder (was ihr durch das Bundesrecht nicht verwehrt wird) die Sache zur Ausfällung eines solchen Urteils an das Bezirksgericht zurückzuweisen.