Hearing consultation as a model exhibition under the HRG

BGE 83 IV 99Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV03.05.1957Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Denicolà was fined after taking orders for Beltone hearing aids during announced consultation events in Graubünden. The cantonal authorities treated the activity as prohibited order-taking under the Federal Act on Commercial Travelers and its ordinance. The Federal Court held that the events qualified as model exhibitions, even though only one model component was shown and the devices were not fully assembled at the exhibition site. It also held that the statutory exception for locally established businesses did not apply, because the contracts were concluded for a company based outside the place of the events. The cassation complaint was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 2 Abs. 1 lit. c HRG; Begriff der Muster- oder Modellausstellung und Abgrenzung zu Art. 2 Abs. 2 HRG; die Bestellungsaufnahme an einer Ausstellung setzt weder mehrere vorgeführte Modelle noch die Vorführung der vollständig ausgerüsteten Ware voraus. Genügt für den Kaufentschluss ein bestimmtes, zur Schau gestelltes Teilstück oder äusseres Merkmal, so kann bereits dessen Vorzeigen den Tatbestand erfüllen (E. 1 f.). Die Ausnahme von Art. 2 Abs. 2 HRG greift nicht, wenn die Bestellungen für eine ausserhalb des Ortes niedergelassene Firma aufgenommen werden; entscheidend ist, von wem die Initiative zur Aufnahme der Kaufsverhandlungen ausgeht, nicht ob der Kunde schon vorinformiert war oder sich zur Ausstellung begibt (E. 3). Kleinreisender ist nach Art. 3 HRG zu beurteilen; die Strafbarkeit nach Art. 14 HRG hängt von der angesprochenen Kundschaft ab, nicht von der Form der Bestellungsaufnahme (E. 4).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

83 IV 99

  1. Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1957 i.S. Denicolà gegen Polizeiabteilung des Kantons Graubünden.

Sachverhalt

ab Seite 99

A.- Die Beltone Service AG, St. Gallen, liess im April 1956 in sechs Ortschaften des Kantons Graubünden durch ihren Vertreter Denicolà während je eines Tages Hörberatungen für Schwerhörige durchführen, die sie vorher in der Tagespresse angekündigt hatte. Die Beratungen fanden in den namentlich bezeichneten Apotheken und Drogerien statt, die als Ortsservicestellen der Beltone Service AG den erforderlichen Raum zur Verfügung stellten. Denicolà benützte die Beratungen, um im Namen und auf Rechnung seiner Firma Bestellungen auf den Hörapparat Beltone aufzunehmen.

B.- Die kantonale Polizeiabteilung Graubünden, die in diesen Bestellungsaufnahmen eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Handelsreisenden und der dazu gehörenden Vollziehungsverordnung erblickte, verfällte mit Strafmandat vom 14. Mai 1956 Denicolà in eine Busse von Fr. 30.-.

Auf Einsprache des Gebüssten bestätigte der Kleine Rat des Kantons Graubünden am 15. Oktober 1956 den Entscheid der Polizeiabteilung. Er fand, einerseits habe Denicolà als Handelsreisender im Sinne des Art. 1 Abs. 1 HRG gehandelt, indem die Initiative zu Verkaufsverhandlungen von ihm und nicht von den Bestellern ausgegangen sei, und anderseits seien die Veranstaltungen als Muster- oder Modellausstellung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. c HRG anzusprechen. Da gemäss Art. 9 HRG in Verbindung mit Art. 14 VV die Bestellungsaufnahme auf Apparaten für Schwerhörige durch Kleinreisende verboten sei, falle Denicolà unter die Strafbestimmung des Art. 14 Abs. 1 lit. c HRG.

C.- Demcolà führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Kleinen Rates sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, Art. 1 Abs. 1 HRG treffe nicht zu, weil er sich nicht zu den als Besteller in Aussicht genommenen Personen hinbegeben, sondern lediglich seinen Arbeitsplatz aufgesucht und dort wie ein Ladeninhaber auf Interessenten gewartet habe. Noch weniger als eine Reisetätigkeit liege eine "Bestellungsaufnahme als Kleinreisender" im Sinne des Art. 14 VV vor, der voraussetze, dass der Reisende gleich einem Hausierer von Haus zu Haus gehe, um Bestellungen aufzunehmen. Das HRG sei aber auch nicht auf Grund von Art. 2 Abs. 1 lit. c anwendbar, da für eine Muster- oder Modellausstellung das begrifflich notwendige Vorzeigen einer Mehrzahl von Waren fehle; nur wenn der Interessent eine Auswahl zu treffen habe, bestehe überhaupt die Gefahr einer übereilten Bestellungsaufgabe. Ausser den für die Untersuchung und Beratung erforderlichen Gerätschaften sei nicht einmal ein ganzer Hörapparat, sondern lediglich ein Gehäuse dazu vorhanden gewesen, und auch dieses nur, um die bescheidene Grösse des Apparates zu zeigen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. Dem HRG untersteht nicht nur, wer nach der allgemeinen Definition des Art. 1 Abs. 1 als Inhaber, Angestellter oder Vertreter eines Fabrikations- oder Handelsgeschäfts Bestellungen auf Waren "aufsucht", sondern auch derjenige, der in den in Art. 2 Abs. 1 lit. a-c besonders genannten Fällen Bestellungen aufnimmt. Nach lit. c dieser Bestimmung fällt darunter die Bestellungsaufnahme an Muster- oder Modellausstellungen, an denen keine Waren abgegeben werden, vorausgesetzt, dass es sich nicht um eine Ausstellung mit öffentlichem Charakter oder um eine ihr gleichgestellte Veranstaltung im Sinne des Art. 13 der Vollziehungsverordnung handelt.

An einer Muster- oder Modellausstellung, deren Zweck darin besteht, die Kauflust zu wecken und Bestellungen aufzunehmen, aber keine Waren abzugeben, werden die zur Schau bestimmten Produkte naturgemäss nur in einem oder in wenigen Exemplaren vorgelegt. Der Begriff der Muster- oder Modellausstellung setzt indessen nicht voraus, dass mehrere Geschäfte an der Veranstaltung beteiligt seien oder dass jede einzelne Firma eine Mehrzahl von Mustern oder Modellen verschiedener Art vorzeige, damit der Kaufsinteressent unter ihnen wählen könne. Der Zug zur Spezialisierung führt vielfach dazu, dass ein Geschäft sich auf die Herstellung oder den Vertrieb eines einzigen Produkts beschränkt und dementsprechend auch nur ein Modell zur Schau stellt. Eine andere Auslegung würde dem Zweck des Gesetzes nicht gerecht, der nebst dem Schutz der einheimischen Geschäftsleute denjenigen des unerfahrenen Publikums vor unüberlegten Käufen verfolgt (BGE 76 IV 42). Die Gefahr, dass ein Interessent den Überredungskünsten eines Reisenden unterliegt und ein übereilter Kauf zustandekommt, ist beim Vorzeigen nur eines Modells nicht geringer, als wenn er die Wahl unter menreren hat.

Auch gehört zur Modellausstellung nicht notwendig, dass der Gegenstand, auf dem Bestellungen entgegengenommen werden, in seiner vollständigen und endgültigen Ausrüstung, Zusammensetzung und Grösse, wie er später geliefert wird, zur Vorführung gelangt. Wo der Besteller entscheidend auf ein bestimmtes Teilstück einer im übrigen mehr oder weniger bekannten Ware abstellt oder sein Interesse beispielsweise vorwiegend der äussern Form oder Aufmachung, weniger der technischen Einrichtung eines Gegenstandes gilt, genügt das Vorzeigen desjenigen Teils, der für den Kaufsentschluss bestimmend ist.

  1. Die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 lit. c HRG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beschwerdeführer hat den Interessenten, die sich zu den angekündigten Hörberatungen einfanden, ein Gehäuse des von seiner Firma vertriebenen Hörapparates vorgeführt und darauf Bestellungen aufgenommen, ohne die Apparate unmittelbar abzuliefern. Dass nicht der vollständige Apparat gezeigt wurde, ist schon deshalb unwesentlich, weil er in jedem Einzelfall dem vorhandenen Hörvermögen noch angepasst werden muss und die Einstellung der Lautstärke am Geschäftssitz der Firma erfolgt. Worauf es den Bestellern entscheidend ankam, war gerade das Gehäuse, dessen kleines und darum unauffälliges Format schon in der Reklame als besonderer Vorzug des Beltone-Apparates angepriesen wurde.

  2. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf einen der in Art. 2 Abs. 2 HRG erwähnten Ausnahmefälle berufen, auf die das Gesetz keine Anwendung findet. Er hat die Bestellungen im Namen und auf Rechnung der Beltone Service AG aufgenommen, die Kaufverträge also nicht, wie Art. 2 Abs. 2 lit. b verlangt, für ein ortsansässiges Geschäft abgeschlossen. Dass die Ortsservicestellen, wo die Beratungen und Bestellungsaufnahmen stattfanden, eine gewisse Tätigkeit für die Beltone Service AG entfalten, insbesondere kleinere Reparaturen selber besorgen und bei grösseren Störungen die Apparate nach St. Gallen senden, ändert nichts daran, dass eine nicht am Ort niedergelassene Firma Vertragspartei ist und die Besteller sich an diese zu halten verpflichtet sind.

Ziel einer Muster- oder Modellausstellung, an der Bestellungen aufgenommen werden, ist die Kundenwerbung und Absatzförderung. In deren Veranstaltung liegt die Aufforderung an Interessenten, am Ort der Ausstellung die Verbindung mit der ausstellenden Firma aufzunehmen, um über den Kauf von Waren der ausgestellten Art zu verhandeln. Leistet ein Interessent der Einladung Folge, so hat nicht er, sondern das Geschäft den Anstoss dazu gegeben. Darauf, ob der Kunde bereits ein Kaufsinteresse gehabt habe oder ob es erst an der Ausstellung geweckt worden sei, kommt es nicht an. Massgebend nach Art. 2 Abs. 2 lit. c HRG ist vielmehr, von wem die Initiative zur Aufnahme von Kaufsverhandlungen ausgegangen ist. Wollte man diese nicht in der Einladung des Geschäfts, sondern erst im Besuch des Kunden erblicken, so wäre die Anwendbarkeit des Art. 2 Abs. 1 lit. c HRG überhaupt ausgeschlossen, denn die Bestellungsaufnahme an Ausstellungen setzt notwendig voraus, dass der Besteller sich zum Aussteller hinbegibt. Der Beschwerdeführer könnte sich auf Art. 2 Abs. 2 lit. c nur berufen. wenn die Beltone Service AG die Ausstellung nicht von sich aus, sondern auf Wunsch bestimmter Interessenten veranstaltet hätte, und auch dann nur insoweit, als die aufgegebenen Bestellungen von solchen und keinen andern Kunden stammen. Dieser Fall ist nicht gegeben.

  1. Der Beschwerdeführer war somit auf Grund von Art. 2 Abs. 1 lit. c HRG den Vorschriften dieses Gesetzes unterstellt, gleich wie derjenige, der nach Art. 1 Abs. 1 darunter fällt. Ob gleichzeitig auch diese Bestimmung zutreffe, kann daher offen bleiben.

Art. 9 HRG verbietet die Aufnahme von Bestellungen auf Waren, die der Bundesrat in Art. 14 der Vollziehungsverordnung näher bezeichnet hat. Ob jemand Kleinreisender sei, auf den Art. 14 der Verordnung das Verbot beschränkt, hängt nicht von der Art der Bestellungsaufnahme ab, sondern beurteilt sich nach Art. 3 HRG. Danach gilt als Kleinreisender, wer nicht ausschliesslich mit Geschäftsleuten, Unternehmungen, Verwaltungen und Anstalten in Verkehr tritt, welche Waren der angebotenen Art wiederverkaufen oder in ihrem eigenen Betrieb verwenden. Der Beschwerdeführer hat sich nicht an einen solchen Personenkreis, sondern an Privatpersonen gewandt. Da unbestritten ist, dass der Beltone-Apparat zu den von der Bestellungsaufnahme ausgenommenen Apparaten für Schwerhörige gehört, hat sich der Beschwerdeführer nach Art. 14 Abs. 1 lit. c HRG wegen verbotener Tätigkeit strafbar gemacht.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Schlagwörter

commercial travelersmodel exhibitionorder takingconsumer protectionsmall itinerant sellerhearing aidadministrative fine

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether taking orders during announced hearing consultations amounted to order-taking at a model exhibition under Art. 2(1)(c) HRG.

Extrahierter Entscheid

Yes. A model exhibition under Art. 2(1)(c) HRG does not require multiple models or a complete final product; showing the decisive part of the article suffices when no goods are handed over immediately.

Extrahierte Begründung

The purpose of the provision is to prevent hasty purchases and protect consumers. The displayed hearing-aid casing was the feature decisive for buyers, and the incomplete apparatus was irrelevant because final adjustment occurred later at the company's premises.

Kernrechtsfrage

Whether an exception under Art. 2(2) HRG excluded application of the Act.

Extrahierter Entscheid

No. The orders were taken for a non-local company, so the exception for contracts concluded for a locally established business did not apply.

Extrahierte Begründung

The initiative to the sales talks came from the exhibiting company. The fact that local service points existed did not make the contracting party locally established.

Kernrechtsfrage

Whether Denicolà was a small itinerant seller and thus subject to the prohibition in Art. 14 VV and Art. 14(1)(c) HRG.

Extrahierter Entscheid

Yes. He dealt with private persons rather than only with businesses reselling or using the goods in their own operations, so he qualified as a small itinerant seller and his conduct was punishable.

Extrahierte Begründung

The relevant criterion is the class of persons addressed, not the form of the order-taking. Since the hearing aid fell within the exempt category for hearing-aid devices, the prohibition applied.

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