Journalist may not refuse testimony to protect source in state-security investigation

BGE 83 IV 59Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV07.05.1957Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Michael Goldsmith, an Associated Press correspondent, refused to identify his source when questioned as a witness in a federal criminal investigation concerning possible breach of official secrecy and state-security offenses. The extraordinary federal investigating judge ordered up to 24 hours of coercive detention under Art. 88 BStP. Goldsmith complained to the Federal Court's Anklagekammer, invoking press freedom, Art. 27 StGB, and Art. 79 BStP, and also sought compensation for the detention period. The chamber held that neither press freedom nor the cited provisions exempted him from testifying in a state-security context and dismissed the complaint.

Omnilex-Regeste

Art. 74, 77, 79 and 88 BStP; Art. 27 Ziff. 3 Abs. 2 and Art. 27 Ziff. 6 StGB; press freedom and journalistic source confidentiality: a journalist has no general right to refuse testimony in criminal proceedings. The scope of press freedom is delimited by federal legislation; the statutory anonymity privilege for press offenses cannot be invoked directly, nor by analogy, where the testimony concerns offenses touching the state's security. Art. 79 BStP covers only compelled disclosure of one's own guilt or the harming of close relatives, not the breaking of a voluntary promise of secrecy. Coercive detention of a recalcitrant witness under Art. 88 Abs. 1 BStP is a procedural coercive measure left to the judge's discretion absent abuse.

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

83 IV 59

  1. Entscheid der Anklagekammer vom 7. Mai 1957 i.S. Goldsmith gegen ausserordentlichen eidgenössischen Untersuchungsrichter.

Sachverhalt

ab Seite 59

A.- In der wegen Verdachts der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), der passiven Bestechung (Art. 315 StGB) und allenfalls wegen politischen Nachrichtendienstes (Art. 272 StGB) oder militärischen Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten (Art. 301 StGB) hängigen Voruntersuchung gegen Max Ulrich und Unbekannt lud der ausserordentliche eidgenössische Untersuchungsrichter Michael Goldsmith, Korrespondent der Associated Press in Genf, auf den 26. April 1957 als Zeugen vor. Das geschah, damit Goldsmith Auskunft gebe, wann, durch wen und auf welche Weise er die in der von ihm verfassten Agenturmeldung vom 20. März 1957 enthaltenen Angaben erhalten habe, wonach ein Funktionär der Bundesanwaltschaft im Verdacht stehe, vertrauliche Nachrichten an eine ausländische Botschaft verraten zu haben. Goldsmith leistete der Vorladung Folge, verweigerte aber die Aussage, indem er unter Berufung auf Art. 55 BV und Art. 27 StGB geltend machte, als Journalist seine Informationsquelle nicht preisgeben zu können. Einen Grund zur Zeugnisverweigerung im Sinne der Art. 75, 77 oder 79 BStPführte er zunächst nicht an. Nachträglich berief er sich auf Art. 79 BStP mit der Begründung, seine Ehre als Journalist und Mensch würde in höchstem Masse betroffen, wenn er die Namen seiner Gewährsleute bekannt gäbe, denen er ehrenwörtlich versprochen habe, sie geheim zu halten.

B.- Der ausserordentliche eidgenössische Untersuchungsrichter verhängte am 26. April 1957, um 20.30 Uhr, über Goldsmith wegen ungerechtfertigter Verweigerung des Zeugnisses die Zwangshaft nach Art. 88 Abs. 1 BStP und ordnete den sofortigen Vollzug an. Am 27. April 1957, um 19.00 Uhr, wurde Goldsmith wieder entlassen.

C.- Mit Eingaben vom 27. und 29. April 1957 beschwert sich Goldsmith bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes gegen die Haftverfügung des Untersuchungsrichters mit dem Antrag, sie sei aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für die von ihm "verbüsste Haftzeit" zuzubilligen.

D.- Der Untersuchungsrichter beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

  1. Aus dem Grundsatz der Pressefreiheit, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, ergibt sich nicht ohne weiteres ein Recht des Journalisten, als Zeuge in einem Strafverfahren die Aussage zu verweigern; dies selbst dann nicht, wenn anzunehmen wäre, das durch Art. 55 BV gewährleistete Freiheitsrecht schliesse den Schutz der Anonymität als eines notwendigen Elementes zur Erfüllung der der Presse obliegenden besonderen Aufgabe (vgl. BGE 70 IV 24 E. 2) in sich. Vielmehr werden Inhalt und Umfang der Pressefreiheit durch die jeweilige Bundesgesetzgebung bestimmt und begrenzt. Diese Umschreibung ist für das Bundesgericht gemäss Art. 113 Abs. 3 BV verbindlich. Danach allein ist somit zu entscheiden, ob und allenfalls in welchem Masse die Pressefreiheit dem Einzelnen besondere Rechte verleiht (BGE 43 I 42; BGE 70 IV 24, 151; BGE 73 IV 15; BGE 77 IV 99; BGE 80 II 41).

  2. Nach Art. 74 BStP ist in der Regel jedermann verpflichtet, Zeugnis abzulegen. Dieser Pflicht ist nur enthoben, wer gemäss Art. 75 oder 79 BStPberechtigt ist, das Zeugnis zu verweigern, oder wer ein Amts- oder Berufsgeheimnis im Sinne der Art. 77 oder 78 BStPzu wahren hat. Art. 77 BStP, dessen Aufzählung abschliessend ist, nennt weder den Journalisten im allgemeinen noch den Korrespondenten einer Nachrichtenagentur oder den Zeitungsredaktor im besondern. Das ist, wie die Entstehungsgeschichte zeigt, nicht auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen, sondern bewusst unterblieben (Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 10. September 1929, BBl. 1929, II, S. 601).

Zwar hat diese Ordnung durch Art. 27 Ziff. 3 Abs. 2 StGB eine Änderung erfahren, indem dem Redaktor die Befugnis eingeräumt wurde, den Namen des Verfassers einer in dem von ihm redigierten Blatt erschienenen strafbaren Äusserung unter bestimmten Voraussetzungen zu verschweigen. Allein hieraus lässt sich für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Da kein Pressedelikt in Frage steht, scheidet eine unmittelbare Anwendung von Art. 27 Ziff. 3 Abs. 2 StGB zum vorneherein aus.

Auch ist dieser Bestimmung durch Analogieschluss nichts zugunsten des Beschwerdeführers zu entnehmen. Das Recht auf Anonymität, welches Art. 27 StGB der Presse einräumt (vgl. BGE 82 IV 3), ist kein uneingeschränktes. Vielmehr findet, wie die Freiheit der Presse im allgemeinen, so auch die Anerkennung des Redaktionsgeheimnisses ihre Grenzen an den lebenswichtigen Interessen, d.h. den Existenzgrundlagen des Staates. Das Interesse des Staates an der eigenen Sicherheit geht in diesem Fall dem Interesse an der freien Meinungsäusserung vor. Da die Einvernahme Goldsmiths als Zeugen unmittelbar mit der Frage zusammenhing, ob der Beschuldigte Ulrich oder eine andere noch unbekannte Person verbotenen politischen Nachrichtendienst (Art. 272 StGB), also ein die Sicherheit des Staates berührendes Delikt (Art. 27 Ziff. 6 StGB) begangen habe, beruft sich der Beschwerdeführer in jedem Fall vergeblich auf Art. 27 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Ist dem so, kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung auf den Korrespondenten einer Nachrichtenagentur Anwendung finde (vgl. BGE 82 IV 81).

  1. Dem Beschwerdeführer ist auch insoweit nicht zu folgen, als er zur Begründung seines Antrages Art. 79 BStP heranzieht. Diese Vorschrift will verhüten, dass die Pflicht, Zeugnis abzulegen, zum Zwang gegen den Zeugen führe, die eigene Schuld oder Schande zu gestehen oder einem Angehörigen derart zu schaden (Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S. 602). Das hat indessen nicht den Sinn, dass sich der Zeuge schon dann seiner Aussagepflicht entziehen könne, wenn er durch Ablegung des Zeugnisses ein freiwillig gegebenes Versprechen zur Geheimhaltung bräche und sich dadurch einen Ehrennachteil zuzöge. Die Benachteiligung der Ehre muss nach Art. 79 BStP unmittelbar aus dem Inhalt des Zeugnisses und nicht bloss aus der Tatsache der Aussage folgen, wie das angeblich der Fall gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer Zeugnis abgelegt hätte. Was in der Beschwerde unter Berufung auf Art. 79 BStP vorgebracht wird, hält daher nicht stand.

  2. Nach Art. 88 Abs. 1 BStP kann der Richter den Zeugen, der ohne gesetzlichen Grund die Aussage verweigert, auf höchstens vierundzwanzig Stunden in Haft setzen. Dabei handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um ein dem Richter in die Hand gegebenes prozessuales Zwangsmittel gegen renitente Zeugen. Ob diese Massnahme anzuwenden sei, entscheidet er nach pflichtgemässem Ermessen. Hierin hat die Anklagekammer nicht einzugreifen, es sei denn die Haftverfügung stelle eine Ermessensüberschreitung dar (vgl. BGE 77 IV 56). Darüber zu befinden wird jedoch das Bundesgericht mit der vorliegenden Beschwerde nicht angerufen.

  3. Hält nach dem Gesagten die Entscheidung des Untersuchungsrichters vor dem Gesetz stand und ist sie auch nicht als unangemessen angefochten, erweist sich das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers ohne weiteres als gegenstandslos. Dabei bleibt dahingestellt, ob ein solcher Anspruch - analog zu Art. 122 BStP - überhaupt bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes geltend gemacht werden kann.

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Schlagwörter

press freedomjournalistic sourcewitness refusalcoercive detentionstate securityconfidentialitycriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether press freedom or source confidentiality entitled the journalist to refuse testimony

Extrahierter Entscheid

No. Press freedom does not by itself create a right for a journalist to refuse testimony in criminal proceedings, and the statutory protection of anonymity does not assist where the questioning concerns a state-security offense.

Extrahierte Begründung

The scope of press freedom is determined and limited by federal legislation. The journalist/source privilege in Art. 27 StGB does not apply directly to this non-press offense, and by analogy it yields to the state's vital security interests when the testimony relates to suspected political intelligence activity.

Kernrechtsfrage

Whether Art. 79 BStP justified refusal because disclosure would breach a promise of confidentiality and harm the witness's honor

Extrahierter Entscheid

No. Art. 79 BStP protects against compulsion to confess one's own guilt or to harm close relatives, not against the burden of breaking a voluntary promise of secrecy or suffering an honor-related disadvantage.

Extrahierte Begründung

The statute requires immediate harm to honor arising from the content of the testimony itself, not merely from the fact that the witness would have to disclose a confidential source.

Kernrechtsfrage

Whether the coercive detention under Art. 88 Abs. 1 BStP should be lifted and compensation awarded

Extrahierter Entscheid

No. The detention was a permissible procedural coercive measure against a witness refusing to testify without legal grounds, and once the detention order stood, the compensation request became moot.

Extrahierte Begründung

The judge has discretion to use coercive detention up to 24 hours; the reviewing chamber found no abuse of discretion or illegality, and the compensation claim fell away with the lawfulness of the detention.

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