Brawling conviction can coexist with bodily injury conviction

BGE 83 IV 191Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV31.10.1957Dismissed

Zusammenfassung

Michele Varone attacked two opponents with a knife during a fight and was sentenced by the Solothurn jury court to a suspended ten-month prison term for simple and serious bodily injury and participation in a brawl. On cassation, he argued that once he had been identified as the author of the injuries, he could not additionally be punished under Art. 133 StGB. The Federal Court rejected this view and held that punishment for bodily injury does not exclude concurrent liability for brawling, because Art. 133 StGB protects against the danger inherent in the fight for all participants. The complaint was dismissed and the lower court’s concurrence reasoning was upheld.

Regest

Art. 133 StGB in concurrence with Arts. 122 and 123 StGB; participation in a brawl as a danger offence despite identification of the injuring offender. The punishability under Art. 133 StGB is not excluded by the fact that one participant is proven to have caused the bodily injury or death. The statutory protection extends to the danger created by the collective affray for all participants, and that danger is not removed by attributing the harmful result to a single offender. Bodily injury and participation in a brawl may therefore concur; earlier case law suggesting otherwise is not followed (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

83 IV 191

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober 1957 i.S. Varone gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Sachverhalt

ab Seite 191

Michele Varone, der im Verlaufe einer Schlägerei zwei Gegner durch Messerstiche verletzt hatte, wurde vom Schwurgericht des Kantons Solothurn am 28. März 1957 wegen einfacher und schwerer Körperverletzung und wegen Beteiligung an einem Raufhandel zu einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

Michele Varone macht geltend, das Schwurgericht habe Art. 133 StGB verletzt. Nachdem er als Urheber der Körperverletzungen festgestellt und dafür zur Rechenschaft gezogen worden sei, könne er nicht auch noch wegen Beteiligung an einem Raufhandel bestraft werden.

Durch die Bestrafung wegen Körperverletzung wird die Beteiligung an einem Raufhandel nicht abgegolten. Zwar wurde Art. 133 StGB erlassen, weil es oft schwierig oder gar unmöglich ist, festzustellen, wer für den Tod oder die Körperverletzungen, welche im Raufhandel verursacht werden, verantwortlich ist. Das kann jedoch keineswegs zum Schluss führen, dass bei Feststellung des Verletzers die Anwendung von Art. 133 StGB entfalle. Soweit aus den Erwägungen in BGE 71 IV 180 ff. etwas anderes abzuleiten sein sollte, kann daran nicht festgehalten werden. Art. 133 StGB bedroht mit Rücksicht auf die in der Körperverletzung oder Tötung hervorgetretene Gefährlichkeit der Schlägerei für Leib und Leben aller am Raufhandel Beteiligter jeden von ihnen wegen seiner blossen Teilnahme daran, gleichgültig, ob die schwere Folge der Tat von ihm irgendwie verschuldet wurde oder nicht. Damit aber greift der Tatbestand des Raufhandels als eines Gefährdungsdeliktes über denjenigen des Verletzungsdeliktes insofern hinaus, als die Gefährlichkeit einer solchen Schlägerei für sämtliche daran Beteiligten durch das Gelingen des Nachweises, wer die daraus hervorgegangene Körperverletzung oder Tötung begangen hat, nicht beseitigt wird.

Lässt aber nach dem Gesagten die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung für eine gleichzeitige Anwendung von Art. 133 StGB Raum, so hat die Vorinstanz richtigerweise Konkurrenz zwischen dieser Bestimmung und Art. 122 und 123 StGBangenommen.

Schlagwörter

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