Self-created hardship may still qualify as severe distress

BGE 83 IV 187Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV24.10.1957

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Kassationhof clarified that severe distress under Art. 64(2) StGB is not limited to hardship caused solely by external fate. A notstandsähnliche situation may exist even when the offender contributed to it through avoidable conduct such as idleness, waste, or speculation. Self-fault does not exclude the statutory basis, but it remains relevant when the judge exercises discretion on whether to grant mitigation and to what extent.

Omnilex-Regeste

Art. 64 Abs. 2 StGB; Begriff der schweren Bedrängnis: Eine schwere Bedrängnis setzt keine ausschliesslich von aussen herbeigeführte, schicksalhafte Notlage voraus. Sie kann auch vorliegen, wenn der Täter die Lage ganz oder teilweise durch eigenes Tun oder Unterlassen verursacht hat, sofern ihn eine notstandsähnliche Situation in besonderem Masse bedrängt und zur Tat treibt (consid. 1). Das Selbstverschulden schliesst den Milderungsgrund nicht aus, ist aber bei der Ermessensfrage, ob und in welchem Umfang Strafmilderung zu gewähren ist, erheblich. Der Richter ist nach Anerkennung der schweren Bedrängnis nicht zur Milderung verpflichtet, sondern entscheidet hierüber frei (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

83 IV 187

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Oktober 1957 i.S. Killer gegen Staatsanwaltschaft des Mittellandes Bern.

Erwägungen

ab Seite 188

Schwere Bedrängnis im Sinne des Art. 64 Abs. 2 StGB liegt nach der Rechtsprechung des Kassationshofes nicht schon vor, wenn der Täter in finanziell schlechten Verhältnissen lebt, sondern nur, wenn eine notstandsähnliche Lage ihn zur Begehung der strafbaren Handlung treibt, d.h. wenn die Bedrängnis einen besonders hohen Grad erreicht und den Täter so beeindruckt, dass er einen Ausweg nur in der strafbaren Handlung zu finden glaubt (Urteile vom 6. März 1953 i.S. Schär, 24. März 1954 i.S. Liembd und dort erwähnte frühere Entscheide).

Das angefochtene Urteil geht davon aus, der Begriff der schweren Bedrängnis setze eine von aussen geschaffene, schicksalshafte Notlage voraus, die dann nicht gegeben sei, wenn der Täter wie im vorliegenden Fall die schlechte finanzielle Lage zur Hauptsache selber verursacht habe. Diese Auslegung hält vor dem Gesetz nicht stand. Erfahrungsgemäss kommt es sehr selten vor, dass eine Notlage ausschliesslich auf äussere Umstände zurückzuführen ist, ohne dass gleichzeitig der Bedrängte durch sein eigenes Tun oder Unterlassen dazu beigetragen hätte. Dem Strafmilderungsgrund der schweren Bedrängnis würde denn auch praktisch jede Bedeutung genommen, wenn seine Anwendbarkeit auf Fälle beschränkt bliebe, in denen das vom Willen des Betroffenen unabhängige Schicksal als einzige Ursache der Notlage erscheint. Art. 64 StGB schliesst die Annahme einer schweren Bedrängnis selbst dann nicht aus, wenn der Täter sie selber verschuldet hat. Ähnlich verhält es sich beim Notstand, der als solcher nicht davon abhängt, ob die Gefahr, in der der Täter handelt, von ihm verschuldet sei; das Selbstverschulden bewirkt nur, dass anstelle von Straflosigkeit Strafmilderung nach freiem Ermessen tritt (Art. 34 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Ebenso kann eine notstandsähnliche Lage objektiv vorliegen und der Täter unter ihrem Eindruck gehandelt haben, wenn er sie durch eigene vermeidbare Fehler (Müssiggang, Verschwendung, Spekulation usw.) herbeigeführt hat. Damit ist nicht gesagt, dass die Verschuldung der Bedrängnis keine Rolle spiele. Der Richter, der die Voraussetzungen der schweren Bedrängnis als erfüllt betrachtet, ist nicht verpflichtet, Art. 64 StGB anzuwenden, sondern er kann nach freiem Ermessen darüber befinden, ob die Umstände eine Strafmilderung rechtfertigen (BGE 71 IV 80). Unter diesem Gesichtspunkt ist es dann erheblich, ob und inwieweit der Täter die Notlage selber verschuldet hat.

Schlagwörter

criminal lawmitigationsevere distressnecessityself-inflicted hardshipjudicial discretion

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether severe distress under Art. 64(2) StGB requires an externally caused, fate-like emergency.

Extrahierter Entscheid

No. Severe distress does not require that the hardship be exclusively caused by external circumstances.

Extrahierte Begründung

The court held that the statutory notion covers a not-exceptionally-high but sufficiently pressing emergency-like situation that impels the offender to act. Limiting it to fate-created hardship would largely empty the mitigating ground of practical effect.

Kernrechtsfrage

Whether self-created financial hardship excludes severe distress as a mitigating ground.

Extrahierter Entscheid

No. Even self-inflicted or partly self-inflicted hardship may still amount to severe distress, though self-fault remains relevant to the discretionary mitigation assessment.

Extrahierte Begründung

The court analogized to necessity: self-fault does not preclude the existence of the situation itself, but it may affect whether mitigation is granted and to what extent. The judge retains discretion under Art. 64 StGB once the threshold is met.

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