Revocation of conditional early deletion after minor offense

BGE 83 IV 135Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV21.06.1957Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Bucher’s conditional early deletion of a fine entry had been revoked after he received a later fine for negligent parking before a stop signal. On cassation, the Federal Court held that the analogy to Art. 41 No. 3 StGB means mandatory revocation requires a deliberate felony or misdemeanor committed during probation; a mere contravention or negligent offense is not enough. The Court further held that the isolated, minor parking violation did not amount to a betrayal of judicial trust. The revocation order was annulled and the matter remanded for a new decision.

Omnilex-Regeste

Art. 49 Ziff. 4 letzter Satz StGB i.V.m. Art. 41 Ziff. 3 StGB; Widerruf der bedingt vorzeitigen Löschung eines Busseneintrages. Die sinngemässe Anwendung von Art. 41 Ziff. 3 StGB bedeutet, dass der Widerruf zwingend nur durch eine während der Probezeit begangene vorsätzliche Verbrechen- oder Vergehenshandlung ausgelöst wird; fahrlässige Delikte und Übertretungen genügen hierfür nicht. Sie können den Widerruf nur rechtfertigen, wenn sie das richterliche Vertrauen täuschen. Eine solche Täuschung ist nicht leichthin anzunehmen; erforderlich ist eine nach Natur, Gewicht und Umständen relevante Schwäche des Verurteilten, die er im Hinblick auf die Bewährungsprobe hätte überwinden sollen (vgl. BGE 72 IV 148, 75 IV 158, 77 IV 3).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

83 IV 135

  1. Urteil des Kassationshofes vom 21. Juni 1957 i.S. Bucher gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Sachverhalt

ab Seite 135

A.- Am 1. März 1956 verurteilte das Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt Bucher wegen Widerhandlung gegen Art. 45 des BG über Jagd- und Vogelschutz zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 20.-. Die Probezeit setzte es auf ein Jahr fest.

Am 24. September 1956 parkierte Bucher einen Personenwagen während ca. einer halben Stunde unmittelbar vor einem Stopsignal. Er wurde am 5. November 1956 vom Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt wegen Übertretung des Art. 49 MFV in eine Busse von Fr. 10.- verfällt.

B.- Gestützt auf diese Verurteilung widerrief das Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt am 5. Februar 1957 die Anordnung auf vorzeitige Löschung des Urteils vom 1. März 1956.

C.- Bucher beantragt mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde, die Verfügung des Statthalteramtes sei aufzuheben und die Sache zur Wiederanordnung der ursprünglichen Löschungsbewilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern schliesst auf Gutheissung der Beschwerde.

Erwägungen

Der Kassationshof ziet in Erwägung:

  1. Gemäss Art. 49 Ziff. 4 (letzter Satz) StGB findet Art. 41 Ziff. 3, der den Widerruf des bedingten Strafvollzuges regelt, "sinngemäss" auch Anwendung auf die bedingt vorzeitige Löschung eines Busseneintrages im Strafregister. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 41 Ziff. 3 zieht die während der Probezeit begangene Straftat den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe nur dann zwingend nach sich, wenn die Tat ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen ist. Die sinngemässe Anwendung dieser Bestimmung auf die bedingt vorzeitige Löschung eines Busseneintrages führt notwendig dazu, dass auch in diesem Fall nur die vorsätzliche Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit den Widerruf der Massnahme zwingend zur Folge hat. Dagegen genügt für sich allein nicht die fahrlässige Verübung einer strafbaren Handlung oder die Begehung einer blossen Übertretung, wie das Statthalteramt anzunehmen scheint.

  2. Verfehlungen, die keine vorsätzlichen Verbrechen oder Vergehen sind, namentlich fahrlässig begangene strafbare Handlungen sowie Übertretungen, können den Widerruf der bedingt vorzeitigen Löschung eines Busseneintrages ebenso wie den Widerruf des bedingt aufgeschobenen Strafvollzuges begründen, wenn sie das Vertrauen täuschen, das der Richter auf den Verurteilten gesetzt hat (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1). Nach der Rechtsprechung darf eine Täuschung des richterlichen Vertrauens aber nicht leichthin angenommen werden; Natur und Schwere des Fehltritts wie die Umstände, unter denen er begangen wurde, müssen von einer Schwäche zeugen, die der Verurteilte mit Rücksicht auf die Bewährungsprobe hätte meistern können und sollen (BGE 72 IV 148,BGE 75 IV 158,BGE 77 IV 3).

Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall, den auch das Amtsstatthalteramt als Bagatellfall bezeichnet, nicht zu. Die objektiv leichte, einmalige Verfehlung des falschen Parkierens, zumal sie fahrrlässig begangen wurde und ein grobes Verschulden nicht gegeben ist, rechtfertigt den Vorwurf des Missbrauchs richterlichen Vertrauens nicht. Der angefochtenen Widerrufsverfügung fehlt daher die gesetzliche Grundlage.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern-Stadt vom 5. Februar 1957 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Schlagwörter

revocationprobationtrustminor offensenegligencetraffic violationfine entrycassation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a minor negligent traffic offense during the probation period mandatorily requires revocation of conditional early deletion of a fine entry.

Extrahierter Entscheid

No. Only a deliberate felony or misdemeanor committed during the probation period triggers mandatory revocation by analogy to Art. 41 No. 3 StGB.

Extrahierte Begründung

Art. 49 No. 4 last sentence StGB refers analogously to Art. 41 No. 3 StGB. Under that rule, mandatory revocation follows only if the new offense is intentional and qualifies as a felony or misdemeanor; a negligent offense or mere contravention is insufficient by itself.

Kernrechtsfrage

Whether the later parking offense showed abuse of judicial trust justifying revocation despite not being an intentional felony or misdemeanor.

Extrahierter Entscheid

No. The incident was an isolated, objectively minor, negligent misstep and did not justify a finding that Bucher abused the court’s trust.

Extrahierte Begründung

Revocation remains possible if the offender’s conduct betrays the trust placed in him, but such betrayal cannot be inferred lightly. Here, the trivial nature of the offense and lack of serious fault did not show the kind of weakness that should have been overcome during probation.

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