Pledged claim requires debt collection by pledge enforcement

BGE 83 III 59Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III13.04.1957Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Terrier initiated ordinary debt collection against Eberhard for a claim said to be secured by pledge. Eberhard complained that the creditor had to proceed by pledge enforcement. The cantonal authority rejected the complaint without hearing the creditor, holding the bank certificate insufficient. The Federal Supreme Court held that the debtor had made the pledge sufficiently plausible, that the value of the pledged assets was irrelevant to the right to invoke prior realization, and that the creditor's waiver in the reply came too late. The complaint was upheld and both the cantonal decision and the challenged enforcement were annulled.

Omnilex-Regeste

Art. 41 SchKG; beneficium excussionis realis in debt collection by pledge enforcement; burden of proof and waiver of pledge right. The debtor who objects to ordinary debt collection and invokes a pledge securing the claim must show the pledged nature of the claim in a sufficiently liquid manner; however, the evidentiary burden must not be overstretched where the creditor can clarify the scope of the pledge in the ordinary complaint procedure (consid. 1). The right to insist on prior realization of the pledge is not dependent on the value or sufficiency of the pledged assets; a claim is pledged whenever a pledge exists for it, and any deficiency only allows recourse to the debtor's other assets (consid. 2). A waiver of the pledge right is capable of rendering the beneficium inapplicable, but it must be communicated in time, at the latest in the payment order or debt collection request; a waiver first raised in the appellate reply is ineffective for the pending ordinary enforcement (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

83 III 59

  1. Auszug aus dem Entscheid vom 13. April 1957 i. S. Eberhard.

Sachverhalt

ab Seite 60

Aus dem Tatbestand:

A.- Terrier hob gegen Eberhard eine ordentliche Betreibung an, mit folgender Angabe des Forderungsgrundes: "Rückforderung einer als Solidarbürge bezahlten Schuld durch Herrn Terrier an die Schweiz. Bankgesellschaft".

B.- Darüber beschwerte sich der Schuldner mit dem Begehren um Aufhebung der eingeleiteten ordentlichen Betreibung und um Verweisung des Gläubigers auf den Weg der Pfandbetreibung. Als Ausweis über die Pfandbestellung legte er eine Bescheinigung der Schweizerischen Bankgesellschaft vor.

C.- Ohne den Gläubiger zur Beschwerde anzuhören, wies die kantonale Aufsichtsbehörde am 5. März die Beschwerde des Schuldners ab mit der Begründung, die von ihm vorgelegte Bankbescheinigung könne nicht als liquider Ausweis dafür gelten, dass die in Betreibung stehende Forderung pfandgesichert sei.

D.- Mit vorliegendem Rekurs hält der Schuldner an der Beschwerde fest. Er erklärt, auch der Gläubiger werde, wenn er nicht wider besseres Wissen handle, bestätigen müssen, dass es nur ein einziges Kreditgeschäft Bankgesellschaft/Eberhard/Terrier gegeben habe, und dass das von ihm angerufene Pfandrecht deshalb für die in Betreibung stehende und für keine andere Forderung gelte.

E.- In der vom Bundesgericht eingeholten Rekursbeantwortung bestätigt der Gläubiger diesen Sachverhalt. Er beantragt die Abweisung des Rekurses und bringt vor, das seinerzeit bestehende Pfandrecht sei untergegangen, weil die Pfänder jeglichen Wert verloren hätten; sie stünden dem Schuldner zur Verfügung.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. Wenn der auf Pfändung oder Konkurs betriebene Schuldner auf dem Beschwerdeweg das beneficium excussionis realis mit Berufung auf ein dem Gläubiger zustehendes Pfandrecht in Anspruch nehmen will, hat er dessen Bestand in liquider Weise darzutun (BGE 77 III 101 und dort zitierte frühere Entscheidungen; JAEGER, N. 2 zu Art. 41 SchKG). Im vorliegenden Fall glaubte der Schuldner mit der seiner Beschwerde beigelegten Bankbescheinigung einwandfrei darzutun, dass die in Betreibung stehende Forderung pfandgesichert sei. Das trifft denn auch zu, sofern diese Forderung mit der von der Bank erwähnten identisch ist. Deren Bescheinigung machte dies wahrscheinlich, indem sie von "der" seinerzeitigen, vom Bürgen getilgten Forderung spricht, ohne dass von einer weitern ihr gegen Eberhard zustehenden und von Terrier verbürgten Forderung die Rede wäre. Auch durfte wohl nicht ohne weiteres angenommen werden, der Schuldner und dessen Anwalt versuchten sich auf eine Pfandbestellung zu berufen, die gar nicht die in Betreibung stehende Forderung betreffe. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Anforderungen an den vom Schuldner beizubringenden Nachweis, dass die in Betreibung stehende Forderung pfandgesichert sei, überspannt. Um darüber völlige Klarheit zu schaffen, ob die von der Bank bescheinigte Pfandbestellung sich wirklich auf die in Betreibung stehende Forderung beziehe (die übrigens im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl auch nicht näher als Darlehen bezeichnet war), hätte es genügt, eine Vernehmlassung des Gläubigers zur Beschwerde einzuholen, also das normale Beschwerdeverfahren durchzuführen, statt es kurzerhand durch abweisenden Entscheid zu beendigen. Bei solchem Vorgehen, das sich bei Beschwerden wie der vorliegenden in besonderer Weise aufdrängt - da sich der Schuldner auf ein Nebenrecht des Gläubigers beruft, worüber dieser Auskunft geben kann -, hätte die Vorinstanz erfahren, was nun aus der vom Bundesgericht eingeholten Rekursbeantwortung hervorgeht.

  2. Die Behauptung des Gläubigers, die Pfänder seien wertlos (oder jedenfalls nicht geeignet, genügende Deckung zu bieten), vermag das beneficium excussionis realis nicht auszuschalten. Als pfandgesicherte Forderung gilt nach allgemeinem Sprachgebrauch, wie er dem Art. 41 SchKG zugrunde liegt (vgl. im gleichen Sinn Art. 219 Abs. 1 SchKG), jede Forderung, für die ein Pfand haftet. Deshalb ist das Recht des Schuldners, den Gläubiger in erster Linie auf die Pfandverwertung zu verweisen, nach feststehender Praxis nicht vom Wert der Pfänder abhängig (vgl. BGE 58 III 55, wogegen die Kritik von HAAB, ZbJV 69 S. 505, und GUISAN, Journal des Tribunaux 1932 S. 103, nicht aufkommen kann, da sie der vorbehaltlosen Fassung des Gesetzes wie auch des Art. 85 Abs. 2 VZG nicht gebührend Rechnung trägt). Für einen Pfandausfall wird der Gläubiger, sofern nicht blosse Pfandhaftung besteht, was im Beschwerdeverfahren nicht behauptet worden ist, auf das übrige Vermögen des Schuldners greifen können (Art. 158 Abs. 2 SchKG).

  3. Indem der Gläubiger die Pfänder in der Rekursbeantwortung dem Schuldner zur Verfügung stellt, spricht er einen Verzicht auf das Pfandrecht aus. Dieser ist an sich geeignet, das beneficium excussionis realis hinfällig zu machen, da es mit dem Verzichte gegenstandslos wird (vgl. JAEGER, N. 2 zu Art. 41 SchKG). Auf die vorliegende Betreibung hat aber der erst in der Rekursbeantwortung erfolgte Verzicht keinen Einfluss. Um die ordentliche Betreibung zu rechtfertigen, müsste er spätestens im Zahlungsbefehl dem Schuldner mitgeteilt, also im Betreibungsbegehren ausgesprochen worden sein (BGE 59 III 16 /17).

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

In Gutheissung des Rekurses werden der vorinstanzliche Entscheid und die angefochtene Betreibung aufgehoben.

Schlagwörter

debt collectionpledge enforcementbeneficium excussionis realiswaiverburden of proof

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the debtor sufficiently proved that the claim was subject to a pledge and therefore had to be pursued by pledge enforcement.

Extrahierter Entscheid

The debtor had made the pledged nature of the claim sufficiently plausible; the lower authority imposed too strict a standard of proof and should have obtained the creditor's response.

Extrahierte Begründung

For invoking beneficium excussionis realis, the debtor must show the existence of the pledge in a liquid manner, but the bank certificate made it probable that the claim under collection was the pledged claim. The ordinary complaint procedure should have been followed so the creditor could clarify the matter.

Kernrechtsfrage

Whether the alleged worthlessness of the pledged assets removes the debtor's right to insist on pledge enforcement first.

Extrahierter Entscheid

No. A pledged claim is one for which a pledge exists, regardless of the value of the pledged assets; the debtor's right to insist on prior realization does not depend on sufficient coverage.

Extrahierte Begründung

Under the ordinary meaning of Art. 41 SchKG, and consistent with Art. 219 para. 1 SchKG, the decisive factor is the existence of a pledge. If there is a shortfall, the creditor may still proceed against the debtor's other assets.

Kernrechtsfrage

Whether the creditor's statement in the reply that the pledged assets were placed at the debtor's disposal waived the pledge right in time to justify ordinary debt collection.

Extrahierter Entscheid

No. A waiver expressed only in the appellate reply comes too late to justify ordinary debt collection; it would have had to be communicated at the latest in the payment order, or already stated in the debt collection request.

Extrahierte Begründung

A waiver of the pledge makes beneficium excussionis realis moot, but it must precede the collection step at issue. A later waiver has no effect on the already initiated ordinary proceedings.

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