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BGE 83 III 58 ΓÇó Non-compliant appeal brief leads to non-entry
BGE 83 III 58Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III05.09.1957Inadmissible
Ernst Kamber appealed to the Federal Tribunal against a cantonal supervisory decision concerning the retention of a floor-cleaning machine and a vacuum cleaner in enforcement proceedings. The Federal Tribunal held that the appeal brief did not comply with Art. 79(1) OG because it neither specified the requested amendment of the contested decision nor explained which federal provisions had been violated. Since the appeal period had already expired, no opportunity to cure the defect remained. The court therefore did not enter into the appeal.
Art. 79 Abs. 1 OG; Begründungsanforderungen der Rekursschrift und Folgen der Unzulänglichkeit. Die Rekursschrift muss den Abänderungsantrag sowie kurz die angeblich verletzten Bundesrechtssätze und die Art der Verletzung enthalten. Fehlt es auch bei großzügiger Auslegung an einem sachbezogenen Antrag und an einer genügenden Begründung, ist die Eingabe unwirksam und führt zum Nichteintreten. Eine Nachfrist zur Verbesserung kommt nach Ablauf der Rekursfrist nicht mehr in Betracht (consid. 1).
83 III 58
ab Seite 58
Mit Entscheid vom 5. August 1957 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde des Ernst Kamber gegen die vom Betreibungsamt Unterägeri am 5./8. Juli 1957 vollzogene Retention einer Bodenputzmaschine und eines
Staubsaugers abgewiesen. Gegen diesen ihm am 22. August 1957 zugestellten Entscheid hat Kamber an das Bundesgericht rekurriert. Die Rekursschrift lautet:
"Betrifft Beschwerde gegen den Entscheid der Justizkommission des Kantons Zug:
Zurückkommend auf den Entscheid der Justizkommission des Kantons Zug sehe ich mich gezwungen erneut Beschwerde zu erheben. Beiliegend erhalten Sie die nötigen Unterlagen und bitte Sie um wohlwollende Prüfung dieser Angelegenheit."
Das Bundesgericht tritt auf den Rekurs nicht ein.
Erwägungen:
Nach Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Rekursschrift anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Dieser Vorschrift entspricht die vorliegende Rekursschrift auch bei weitherzigster Auslegung des Gesetzes in keiner Weise. Es wird darin nicht einmal andeutungsweise gesagt, wie das Bundesgericht nach der Auffassung des Rekurrenten entscheiden sollte und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstosse. Eine Rekursschrift, die den Anforderungen von Art. 79 OG nicht genügt, ist unwirksam. Dem Rekurrenten Gelegenheit zur Verbesserung seiner Eingabe zu geben, war nach Eingang der Akten beim Bundesgericht nicht mehr möglich, weil damals die Rekursfrist bereits abgelaufen war.