Auction sale: third call and public pronouncement of hammer award

BGE 83 III 38Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III26.02.1957Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Ernst Leu & Co., a creditor with a provisional mechanics' lien, challenged the auction of a mortgaged property sold in debt enforcement to Gotthard Müller. It argued that the third call required by the auction rules had not been properly made and that the award was not publicly announced. The Federal Supreme Court held that the auction protocol and the enforcement officer's remarks showed an unequivocal third and final call, and that the award was publicly pronounced in the auction room after payment of the required advance. The complaint was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 126 SchKG, Art. 141 SchKG, Art. 156 SchKG, Art. 60 VZG; requirements for the third call and public pronouncement of the hammer award in a real-estate auction. The threefold call need not follow a particular verbal formula; it suffices if the auction audience is made unmistakably aware that the final, third call is being made and that a further offer can still be submitted. The third call and the subsequent award must be distinguished. The award is public if it is pronounced in the presence of the auction audience; the validity of the award does not depend on the attentiveness of all attendees.

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

83 III 38

  1. Entscheid vom 26. Februar 1957 i.S. Ernst Leu & Co.

Sachverhalt

ab Seite 38

A.- Auf Begehren des Gotthard Müller, Gläubiger der 2. Hypothek, brachte das Betreibungsamt Zürich 10 am 8. Oktober 1956 in der Grundpfandbetreibung Nr. 8062 das Grundstück Ottenbergstrasse 16 zur Versteigerung.

In den Steigerungsbedingungen war bestimmt:

"Das Grundstück wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes zugeschlagen, sofern das Höchstangebot Fr. 61'009.20 übersteigt."

Der betreibende Grundpfandgläubiger Müller bot Fr. 100'000.--, und als von anderer Seite Fr. 125'000.-- geboten wurden, überbot Müller diesen Preis noch um Fr. 100.--. Der weitere Verlauf der Steigerung ist im Steigerungsprotokoll in folgender Weise festgehalten: "Substitut Thurnherr:

Fr. 125'100.-- für Herrn Gotthard Müller zum ersten ...

Fr. 125'100.-- für Herrn Gotthard Muller zum zweiten ...

Fr. 125'100.-- für Herrn Gotthard Müller zum ... Betreibungs- beamter

Durrer: Herr Gotthard Müller, Zürich 4, hat Fr. 125'100.-- geboten. Wenn kein weiteres Angebot erfolgt, so bitte ich Herrn Müller, bei mir die Fr. 5000.-- zu leisten, wie dies in den Steigerungsbedingungen gemäss Ziff. 10 vorgeschrieben ist.

Wenn Herr Müller den Betrag leistet, so erfolgt der Zuschlag; wenn nicht, so geht die Steigerung weiter. Ich bitte deshalb die Anwesenden, noch hier zu bleiben, bis der Zuschlag erfolgt ist.

  • längere Pause -

  • G. Müller leistet die Anzahlung - BB Durrer:

Herr Gotthard Müller hat die ausbedungene Anzahlung von Fr. 5000.--- geleistet, und der Zuschlag ist deshalb für Fr. 125'100.-- an Herrn Gotthard Müller, Brauerstrasse 30, Zürich 4, rechtmässig erfolgt und zwar für die Liegenschaft Ottenbergstrasse 16, samt Zugehör."

B.- Über diese Art der Versteigerung führte die Kommanditgesellschaft Ernst Leu & Co., Gläubigerin mit einem vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrecht im 4. Range, Beschwerde mit dem Begehren, der Zuschlag sei aufzuheben und die Steigerung zu wiederholen. Sie brachte vor, das Grundstück sei, gemessen am Ertragswert, viel zu billig versteigert worden. Andere Interessenten hätten denn auch auf den dritten Aufruf gewartet, um höher zu bieten. Nun habe der Betreibungsbeamte es aber am dritten Aufruf, wie ihn Art. 60 VZG vorschreibe, und ferner an der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlages fehlen lassen.

C.- Die Beschwerde wurde von der untern Aufsichtsbehörde abgewiesen, ebenso der Rekurs der Beschwerdeführerin durch Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde vom 8. Februar 1957.

D.- Diesen Entscheid zieht die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht weiter, indem sie an der Beschwerde festhält.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. Nach Vorschrift des für die Fahrnissteigerung aufgestellten Art. 126 SchKG, der auch für die Liegenschaftssteigerung (Art. 141 SchKG), und zwar auch in der Betreibung auf Pfandverwertung gilt (Art. 156 SchKG), wird der Verwertungsgegenstand dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Höchstangebot dem in jener ersten Bestimmung formulierten Deckungsprinzip genügt. Im vorliegenden Falle war diese Bedingung erfüllt, der laut den Steigerungsbedingungen geltende Minimalpreis überboten. Deshalb lässt sich aus der Höhe des Zuschlagspreises kein Grund zur Beschwerde herleiten. Die Rekurrentin wies denn auch auf den Ertragswert der Liegenschaft nur deshalb hin, um die Notwendigkeit eines dritten Aufrufes darzutun.

Indessen hat ein dritter Aufruf tatsächlich stattgefunden, wie sich aus dem durch das Steigerungsprotokoll ausgewiesenen, an sich nicht bestrittenen Verlauf der Steigerung ergibt. Denn nach dem Aufruf von "Fr. 125'000.-- zum zweiten ..." erfolgte ein nochmaliger Aufruf dieses Preisangebotes unter Angabe des Bietenden, bevor es zur Zwischenbemerkung des Betreibungsbeamten und alsdann zur Leistung der Anzahlung von Fr. 5000.-- und hierauf zum Zuschlage kam. Die Rekurrentin will den dritten Aufruf mit Unrecht nicht als solchen gelten lassen, weil er nicht ausdrücklich als dritter bezeichnet wurde. Sie weist auf Art. 60 Abs. 1 VZG hin, wonach bei jedem der drei Aufrufe jeweilen anzugeben ist, "ob es sich um den ersten, zweiten oder dritten Aufruf handelt". Dieser Vorschrift ist jedoch genügt, wenn bei jedem Aufruf unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, der wievielte es ist, gleichgültig ob sich der Gantleiter hiebei der entsprechenden Ordnungszahl oder eines andern Ausdrucksmittels bedient. Während die ersten beiden Aufrufe gewöhnlich durch unmittelbare Beifügung der Worte "zum ersten" und "zum zweiten" gekennzeichnet werden, was auch hier geschehen ist, wird beim letzten Aufruf oftmals vor den Worten "zum dritten" mit erhobenem Hammer innegehalten oder nur das Wort "zum" ausgesprochen, in Erwartung allfälliger höherer Angebote, und wenn solche ausbleiben, wird mit den Worten "zum dritten" bzw. "dritten" zugeschlagen. Diese Übung hat z.B. OSER/SCHÖNENBERGER, N. 16 zu Art. 230 OR, im Auge, wenn er bemerkt, die dritte Wiederholung des letzten Preisangebotes, oft mit einem Hammerschlag verbunden, bedeute den Zuschlag. Allerdings ist zwischen dem dritten Aufruf als solchem (worauf höhere Angebote noch erfolgen können, vgl.BGE 55 III 72; dazu HAAB in der Zeitschrift des bern. Juristenvereins 66 S. 456) und dem mangels höherer Angebote darauffolgenden Zuschlag zu unterscheiden. Der Aufruf hat aber, wenn es wirklich der dritte ist und dies dem Steigerungspublikum unmissverständlich gemacht wird, die Bedeutung der letzten Gelegenheit zum Höherbieten auch ohne Nennung der betreffenden Ordnungszahl (was eben oft erst beim Zuschlag geschieht). Im vorliegenden Falle konnte, nachdem das höchste Angebot "zum ersten", dann "zum zweiten" aufgerufen worden war, der folgende Aufruf (auch ohne besondern Hinweis: "Wir kommen nun zum dritten Aufruf" oder eine ähnliche Bemerkung) wohl von vornherein nur als der dritte aufgefasst werden. Selbst wenn aber der eine oder andere Bietinteressent Zweifel gehegt haben sollte, ob es sich um eine Wiederholung des zweiten oder um den dritten und damit letzten Aufruf handle (was übrigens jeder Zweifler durch eine Zwischenfrage hätte abklären können), stellten die anschliessenden Ausführungen des Betreibungsbeamten klar, dass der dritte Aufruf vorlag. Er sagte ausdrücklich, "wenn kein weiteres Angebot erfolge", werde G. Müller die Anzahlung von Fr. 5000.-- zu leisten haben und hierauf den Zuschlag erhalten. Damit war der in Frage stehende Aufruf eindeutig als der letzte, dritte gekennzeichnet, mit allen sich daran knüpfenden Rechtswirkungen. Wer höher bieten wollte, musste wissen, dass er es jetzt zu tun hatte, da sonst der Zuschlag an G. Müller erteilt würde.

  1. Nach dem zweiten Satz von Art. 60 Abs. 1 VZG ist das Betreibungsamt verpflichtet, dem Höchstbietenden, nachdem der dreimalige Aufruf kein noch höheres Angebot hervorgerufen hat, "sofort öffentlich den Zuschlag zu erteilen". Das ist hier nach vorinstanzlicher Feststellung geschehen, indem der Betreibungsbeamte die Liegenschaft dem Bieter G. Müller nach Entgegennahme der Anzahlung vor dem Steigerungspublikum zum erwähnten Preise zuschlug. Damit war die Steigerung vorschriftsgemäss beendigt, gleichgültig ob alle Teilnehmer aufmerksam Auge und Ohr auf den Vorgang richteten, oder ob manche sich durch Strassenlärm und durch Unruhe im Gantlokal (allgemeines Räuspern und Stühlerücken, wie geltend gemacht wurde) ablenken liessen. Der Zuschlag erfolgte öffentlich, wie die Verordnung es verlangt, indem sich alles vor den im Gantlokal Anwesenden abspielte, die sich übrigens, wenn sie es wünschten, durch Frage an den Betreibungsbeamten näheren Aufschluss verschaffen konnten.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

auction salethird callpublic pronouncementmortgage enforcementauction protocolhammer award

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the auction had to be annulled because the third call under Art. 60 VZG was allegedly omitted or insufficiently announced.

Extrahierter Entscheid

The call was valid: the auction record showed a third call, and the subsequent statements by the enforcement officer made clear that it was the final call.

Extrahierte Begründung

Art. 60 VZG is satisfied if each call unambiguously indicates which repetition it is. The law does not require a particular formula; the surrounding circumstances and the officer's remarks can make clear that the third and final call has been made.

Kernrechtsfrage

Whether the sale had to be annulled because the hammer award was not publicly pronounced.

Extrahierter Entscheid

No. The award was publicly pronounced before the auction audience immediately after the bidder paid the required advance.

Extrahierte Begründung

The decisive point is that the award occurs openly in the presence of those attending the auction. It is immaterial whether all participants were attentive or distracted by noise or commotion.

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