Right to be heard before renewed involuntary commitment

BGE 83 I 240Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I02.10.1957Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court upheld a constitutional complaint by a ward whose conditional release was revoked and who was again committed indefinitely to an institution by the Schwyz government. It held that, under Article 4 BV, the person had to be heard before renewed compulsory placement was ordered on new grounds arising after release. The right to be heard applies not only to initial internment but also to renewed placement based on later conduct. The government’s failure to give the applicant an opportunity to respond before deciding violated constitutional due process.

Omnilex-Regeste

Art. 4 BV; right to be heard before renewed compulsory placement in an institution. The constitutional guarantee of hearing applies not only to the initial ordering of involuntary placement under cantonal law or guardianship law, but also to a renewed commitment based on new conduct after conditional release, particularly where the measure is to last indefinitely. The person concerned must be given the opportunity, before the competent authority decides, to contest the new allegations and state objections. The exception recognised for cases of a mere continuation of an earlier, only temporarily interrupted placement does not apply where the new decision rests on fresh grounds arising after release (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

83 I 240

  1. Auszug aus dem Urteil vom 2. Oktober 1957 i.S. Sch. gegen Regierungsrat des Kantons Schwyz.

Sachverhalt

ab Seite 240

Der Beschwerdeführer, der gemäss Art. 370 ZGB bevormundet ist, wurde seit 1940 auf Grund der schwyzerischen Polizeiverordnung betreffend Unterbringung arbeitsfähiger Personen in Zwangsarbeitsanstalten vom 17. Mai 1892 wiederholt versorgt. Mit Beschluss vom 23. März 1953 wies ihn der Regierungsrat des Kantons Schwyz aufunbestimmte Zeit in die Anstalt Bellechasse ein. Am 25. Mai 1955 ordnete dieselbe Behörde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers an, wobei sie ihm eröffnete, dass er wieder versorgt würde, sobald seine Lebensweise neuerdings zu berechtigten Klagen Anlass geben sollte. Mit Beschluss vom 8. Juni 1957 hob sie die bedingte Entlassung auf und verfügte die Einweisung des Beschwerdeführers in die Arbeitserziehungsanstalt Realta auf unbestimmte Zeit, mit der Begründung, er habe sich seit der Entlassung nicht bewährt.

Gegen diesen Entscheid erhebt Sch. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV. Er wirft dem Regierungsrat unter anderm Gehörsverweigerung vor.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

Der Bürger, der auf Grund der kantonalen Gesetzgebung oder des Vormundschaftsrechts (Art. 406 ZGB) in eine Zwangsarbeits- oder Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen werden soll, hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes gemäss Art. 4 BV Anspruch auf rechtliches Gehör; er muss Gelegenheit erhalten, seine Einwendungen gegen die Gründe, aus denen die Versorgung erwogen wird, der Behörde vorzubringen, bevor diese die Massnahme anordnet (BGE 30 I 280,BGE 65 I 268,BGE 74 I 247/8; nicht veröffentlichte Urteile i.S. des Beschwerdeführers Sch. vom 25. Oktober 1940 und 4. Juni 1953). Dieser Grundsatz ist nicht nur bei erstmaliger Zwangsversorgung zu beachten, sondern auch dann, wenn jemand wegen ungehörigen Verhaltens nach bedingter Entlassung erneut in eine Arbeitsanstalt eingewiesen werden soll; denn hier trifft der Grund jener Praxis, ungerechtfertigten schweren Eingriffen in die Persönlichkeitssphäre des Bürgers vorzubeugen, ebenfalls zu, besonders wenn die Wiederversorgung, wie im vorliegenden Falle, für eine unbestimmte Dauer vorgesehen ist.

Die Erwägungen, aus denen im Urteil Sch. vom 4. Juni 1953 die Rüge der Gehörsverweigerung verworfen wurde, sind hier nicht massgebend. Dort handelte es sich um eine Wiedereinweisung aus den gleichen Gründen, die schon zur früheren Internierung geführt hatten, um eine blosse Fortsetzung der vorher angeordneten, nur vorübergehend mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und auf den Anstaltsbetrieb unterbrochenen Versorgung, während es hier darum geht, ob der Beschwerdeführer durch seine Lebensweise seit der Entlassung, also aus neuen Gründen, Anlass zu abermaliger Zwangsversorgung gegeben habe. Dem Beschwerdeführer musste Gelegenheit geboten werden, sich im Verfahren vor der zuständigen Behörde, dem Regierungsrat, zu den neuen Vorwürfen zu äussern, bevor er wiederum in eine Anstalt eingewiesen wurde.

Schlagwörter

right to be heardconstitutional complaintinvoluntary placementconditional releaseguardianshipdue processinstitutional commitment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant had a right to be heard before renewed placement in a work institution based on new conduct after conditional release.

Extrahierter Entscheid

Yes. Before ordering renewed involuntary placement on new grounds, the authority had to allow the person to present objections to the proposed measure.

Extrahierte Begründung

The established constitutional right to be heard applies not only to first-time compulsory placement but also to renewed commitment based on new reasons after conditional release, especially where the measure is indefinite. The earlier case law on mere continuation of an interrupted placement did not apply because this case concerned new allegations arising after release.

Kernrechtsfrage

Whether the government's failure to hear the applicant constituted a violation of Article 4 of the Federal Constitution.

Extrahierter Entscheid

Yes. The refusal to hear the applicant before ordering the new placement violated procedural fairness under Article 4 BV.

Extrahierte Begründung

The applicant had to be given the opportunity to respond to the new accusations before the government decided to commit him again to an institution.

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